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Direktzahlungen Ackerbau

Angemessene Bedeckung des Bodens im Ackerbau

Um die Bodenfruchtbarkeit langfristig zu erhalten oder gar zu verbessern, sollte der Boden möglichst durchgehend bedeckt sein. Bewachsener Boden fördert die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit durch Humusaufbau und verringert das Erosions- und Verdichtungsrisiko durch eine erhöhte biologische Aktivität im Boden.

Inhaltsverzeichnis

This entry is part 1 of 5 in the series Produktionssystembeiträge Ackerbau

Das Ziel dieses Produktionssystembeitrages (PSB) ist die gesamtbetriebliche Förderung einer möglichst langen und nahtlosen Bodenbedeckung. Dadurch wird der Anbau von Zwischenfrüchten und Gründüngungen im Sommer und über die Wintermonate gefördert.

Voraussetzungen für die Beiträge

  • Alle Kulturen der offenen Ackerfläche (oAF) müssen für diesen Beitrag angemeldet sein und die Anforderungen müssen gesamtbetrieblich eingehalten werden. Die offene Ackerfläche ist die Ackerfläche ohne Kunstwiesen.
  • Einjähriges Gemüse und Beeren und einjährige Spezialkulturen wie Gewürz- und Medizinalpflanzen können separat von den übrigen Kulturen der offenen Ackerfläche für diesen Beitrag angemeldet werden.
  • Für Hauptkulturen mit Ernte bis zum 30. September muss auf mindestens 80 Prozent der entsprechenden Fläche innerhalb von maximal 7 Wochen nach der Ernte der Vorkultur eine Bodenbedeckung angelegt werden.
    Als Bodenbedeckung zählen:
    • Hauptkulturen;
    • Zwischenkulturen und Gründüngungen;
    • Nützlingsstreifen und Biodiversitätsförderflächen;
    • weiterbestehende Untersaaten der Vorkultur.
  • Die Bodenbedeckung muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben und es darf auf diesen Flächen keine Bodenbearbeitung erfolgen, ausgenommen davon sind Arbeiten für das Anlegen einer Winterkultur.
Quelle: Proconseil

Nach der Ernte im Sommer (bis zum 30. September) muss auf mindestens 80 % der Fläche innerhalb von 7 Wochen eine Bodenbedeckung oder die Folgekultur angelegt werden.

Quelle: Proconseil

Die Bodenbedeckung muss bis zum 15. Februar des Folgejahres bestehen bleiben.

Berechtigte Kulturen und Höhe des Beitrages

  • Die Anforderungen müssen gesamtbetrieblich für alle Hauptkulturen der offenen Ackerfläche (inkl. Freilandkonservengemüse) eingehalten werden.
  • CHF 200.-/ha für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche.

Ausnahmen

  • Auf maximal 20 Prozent der Fläche, auf welcher die Hauptkultur bis zum 30. September geerntet wird, kann darauf verzichtet werden eine Bodenbedeckung anzulegen.
  • Auf Parzellen, auf welchen Hauptkulturen nach dem 30. September geerntet werden, ist die Ansaat einer Bodenbedeckung nicht vorgeschrieben. Die Bodenbearbeitung ist in diesem Fall ebenfalls nicht eingeschränkt (Eine Winterfurche ist hier möglich).
    • Auf Flächen mit Zweitkulturen (bspw. Mais nach Gerste) darf auch bei einer Ernte nach dem 30. September keine Bodenbearbeitung erfolgen. Das Wurzelwerk muss intakt bleiben.
  • Streifenbearbeitungen als Vorarbeit für eine Streifenfräss- oder Streifensaat dürfen vor dem 15. Februar im Herbst oder Frühjahr auf der bedeckten Flächen durchgeführt werden.
  • Sanierungsflächen für Erdmandelgras oder Flächen zur Bekämpfung von SBR (Syndrome des basses richesses) in den Zuckerrüben gelten als Kultur, wenn sie vom Kanton mit einer Sonderbewilligung zugelassen sind. Hier ist keine weitere Bodenbedeckung nötig.

Zu beachten

  • Ausfallgetreide, Ausfallraps und Ernterückstände zählen nicht als Bodenbedeckung.
  • Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung. Das Anlegen der Bodenbedeckung muss der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und die Vegetation muss den Boden bedecken.
  • Die Anforderungen müssen nur für die Hauptkulturen der offenen Ackerfläche eingehalten werden. Nach dem Umbruch einer Kunstwiese muss nicht innert 7 Wochen eine neue Kultur angelegt werden.
  • Für Betriebe mit Flächen im Ausland müssen die Anforderungen nur auf den Kulturflächen im Inland eingehalten werden.
  • Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind folgende Eingriffe auf den Flächen zugelassen, auf welchen bis zum 15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf:
    • Schnittnutzung;
    • Beweiden;
    • Mulchen;
    • Hofdüngerzufuhr;
    • Applikation von Herbiziden.
  • Bei Kulturen mit gestaffelter Ernte (z.B. Mais) gilt die Kultur als geerntet, sobald mindestens die Hälfte der Kultur abgeerntet ist.
  • Für Betriebe mit Acker- und einjährigen Spezialkulturen auf offener Ackerfläche bestimmt die Hauptkultur, welche Regelung bezüglich des Beitrags für eine angemessene Bedeckung des Bodens pro Fläche eingehalten werden muss.

Die bestehende ÖLN-Anforderung, dass auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung angesät werden muss, gilt weiterhin.

Anmeldung und Abmeldung

  • Die Anmeldung ist freiwillig und erfolgt gemäss kantonalen Vorgaben gemeinsam mit den anderen Direktzahlungsprogrammen jeweils für das Folgejahr.
  • Die Anmeldung erfolgt jährlich und ganzbetrieblich.
  • Wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden können, ist eine Meldung beim zuständigen kantonalen Landwirtschaftsamt zu machen. Die Abmeldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle oder am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen erfolgt (Art. 100 DZV ).

Kombination mit anderen Beiträgen

Effizienter Stickstoffeinsatz

Der Beitrag kann mit dem Beitrag für effizienten Stickstoffeinsatz kombiniert werden.

Seminatrici dirette

Schonende Bodenbearbeitung

Der Beitrag kann mit dem PSB « Schonende Bodenbearbeitung » kombiniert werden


Verzicht auf Pflanzenschutzmittel

Der Beitrag kann mit dem PSB «Verzicht auf PSM» kombiniert werden.

Herbizidverzicht

Der Beitrag kann mit dem PSB «Verzicht auf Herbizide» kombiniert werden.

Biologische Produktion

Betriebe, welche biologisch produzieren, können von diesem Beitrag ebenfalls profitieren.

Weiterführende Informationen

SWISS NO-TILL – Verschiedene Merkblätter zu Gründüngungen

Agripedia-Seite Zwischenkulturen und Gründüngungen

Impressum

Titelbild: Nadia Frei, AGRIDEA

Illustrationen: Proconseil

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