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Direktzahlungen Ackerbau

Schonende Bodenbearbeitung im Ackerbau

Fruchtbare Böden sind eine der wichtigsten Grundlagen für die Herstellung von Nahrungs-und Futtermitteln und der zentrale Produktionsfaktor der Landwirtschaft. Massgeblich für die Erhaltung von fruchtbaren Böden sind eine standortgerechte und möglichst wenig intensive Bodenbearbeitung, damit Erosion und Bodenverdichtungen reduziert werden können .

Inhaltsverzeichnis

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Der Produktionssystemsbeitrag (PSB) «Schonende Bodenbearbeitung» ersetzt den ehemaligen Ressourceneffizienzbeitrag (REB). Neu muss ein Mindestprozentsatz an Ackerfläche mit bodenschonenden Verfahren bewirtschaftet werden. Auf Beitragsstufe wird zwischen den verschiedenen Saatverfahren Direktsaat, Streifensaat,
Streifenfrässaat (Strip-Till) oder Mulchsaat nicht mehr unterschieden.

Voraussetzungen für die Beiträge

  • Die zum Beitrag berechtigende Fläche erreicht mindestens 60 % der offenen Ackerfläche.
  • Flächen mit Bunt- und Rotationsbrachen und Säumen auf Ackerfläche sind von dieser offenen Ackerfläche ausgenommen.
  • Zwischen der Ernte der vorherigen Hauptkultur und der Ernte der geplanten Hauptkultur wird kein Pflug eingesetzt. Zwischenkulturen müssen dementsprechend ebenfalls pfluglos angelegt werden.
  • Die erlaubte Menge an Glyphosat entspricht 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare und Jahr.
  • Die Anforderungen müssen für ein Jahr auf der angemeldeten Parzelle eingehalten werden.
  • Für die folgenden Anbauverfahren werden Beiträge ausgerichtet:
Fotos: W. G. Sturny, Fachstelle Bodenschutz des Kantons Bern

Berechtigte Kulturen und Höhe des Beitrages

  • Alle Kulturen der Ackerfläche sind beitragsberechtigt, abgesehen von den untenstehenden Ausnahmen.
  • Die Höhe des Beitrages beträgt CHF 250.-/ha für alle beitragsberechtigten Anbauverfahren.

Ausnahmen

  • Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:
    • Kunstwiese mit Mulchsaat;
    • Gründüngungen und anderen Zwischenkulturen;
    • Weizen oder Triticale nach Mais.
  • Ein Pflugeinsatz (wendenden Bodenbearbeitung), beziehungsweise der Einsatz eines Schälpfluges zur Unkrautregulierung ist bei der Mulchsaat erlaubt, sofern:
    • die maximale Bearbeitungstiefe nicht mehr als 10 cm beträgt;
    • ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der geplanten Hauptkultur keine Herbizide eingesetzt werden (für Stoppelbehandlungen und Abstoppen von Zwischenkulturen dürfen auch keine Herbizide eingesetzt werden).
  • Der Einsatz einer Spatenmaschine oder Schälfräse ist zugelassen, solange der Boden nur oberflächlich (bis max. 10 cm Tiefe) bearbeitet wird. Im Gegensatz zum Pflugeinsatz bei Mulchsaat ist hier ein Herbizideinsatz erlaubt.
  • Eine Tiefenlockerung ist zugelassen, solange der Boden nicht gewendet wird.

Zu beachten

  • Für Betriebe mit Flächen im Ausland bezieht sich die Berechnung des 60 Prozent-Anteils nur auf die offene Ackerfläche im Inland.
  • Die bodenschonende Bearbeitung kann parzellenweise erfolgen. Nicht alle Flächen derselben Hauptkultur müssen ohne Pflug bewirtschaftet werden.
  • Das Anlegen einer Kunstwiese mit Direktsaat ist beitragsberechtigt und wird an den geforderten Anteil von 60 % der offenen Ackerfläche angerechnet.
    • Vorausgesetzt die Kunstwiese wird als Hauptkultur angelegt und bleibt bis zum 1. Juni des folgenden Jahres bestehen.
    • Kunstwiesen, welche im Herbst angelegt werden, zählen zu den 60 % des folgenden Jahres.
    • Kunstwiesen welche im Frühling als Hauptkultur angelegt werden, zählen zum laufenden Jahr.

Anmeldung und Abmeldung

  • Die Anmeldung ist freiwillig und erfolgt gemäss kantonalen Vorgaben gemeinsam mit den anderen Direktzahlungsprogrammen jeweils für das Folgejahr.
  • Die Anmeldung erfolgt jährlich und gesamtbetrieblich.
  • Wenn Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) nicht eingehalten werden können, muss dies gemäss Art. 100 Abs. 3 DZV immer umgehend dem zuständigen kantonalen Landwirtschaftsamt gemeldet werden. Die Abmeldung kann berücksichtigt werden, sofern sie spätestens am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle oder spätestens am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen erfolgt.

Sämaschinenart und Berechnung der bewegten Bodenoberfläche

Die Art der Bodenbearbeitung wird anhand der bewegten Bodenoberfläche bestimmt. Mit den folgenden Berechnungen kann der Prozentsatz der bewegten Bodenoberfläche bestimmt werden.

Ist eine Direktsämaschine z.B. mit Waffelscheiben ausgerüstet, wird durch solche Vorwerkzeuge die grösste Bodenbewegung verursacht. Folglich wird jeweils an der breitesten Stelle gemessen (siehe Skizze).

Grafik: K. Marti, KUMAKO, Lohn-Ammannsegg, Hp. Lauper, LANDAG, Wiler bei Seedorf
Berechnungsformel
Berechnungsbeispiel

Kombinationen mit anderen Beiträgen

Angemessene Bedeckung des Bodens

Der Beitrag kann mit dem PSB « Angemessene des Bodens» kombiniert werden.

Herbizidverzicht

Der Beitrag kann mit dem PSB «Verzicht auf Herbizide» kombiniert werden. Mit weiteren Auflagen ist ein Pflugeinsatz bei Herbizid-Verzicht erlaubt.

Verzicht auf Pflanzenschutzmittel

Der Beitrag kann mit dem PSB «Verzicht auf PSM» kombiniert werden.

Effizienter Stickstoffeinsatz

Der Beitrag kann mit dem Beitrag für effizienten Stickstoffeinsatz kombiniert werden.

Biologische Produktion

Betriebe, die biologisch produzieren, können von diesem Beitrag ebenfalls profitieren.

Weiterführende Informationen

Zur Verminderung von Risiken der Feldhygiene sind die Merkblätter «Fusarien im Getreide» und «Schadschnecken im Ackerbau» der AGRIDEA zu berücksichtigen. Dies kann zusätzliche Anpassungen an der Fruchtfolge zur Folge haben.

Impressum

Titelbild: Bruno Arnold, AGRIDEA

Grafiken/Illustrationen: K. Marti, KUMAKO

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