Schweizer Gesetzgebung zum Anbau von Hanf
- Hanf: Einführung
- Hanf: Verwendungskategorien
- Agronomische Aspekte des Hanfanbaus
- Hanf: Interview mit Experten
- Hanf-Wertschöpfungskette und Organisation
- Schweizer Gesetzgebung zum Anbau von Hanf
- Produkte auf Hanfbasis
Saatgut und Sorten
Seit dem 1. Januar 2021 ist die alte Regelung für Hanfsamen aufgehoben. Seit 2021 ist die landwirtschaftliche Produktion von Hanf erlaubt, sofern es sich nicht um Hanf handelt, der als Betäubungsmittel verwendet wird (THC-Gehalt < 1 %). Alle Bestimmungen der Saatgutgesetzgebung über die Erzeugung und den Verkauf von Hanfsamen und -pflanzen wurden aufgehoben. Saatgut von Öl- und Faserhanfsorten, die nicht in der Schweiz produziert werden, kann daher nur im Ausland beschafft werden. Der landwirtschaftliche Saatguthandel in der Schweiz verfügt über Vertriebskanäle für die in der EU zugelassenen Öl- und Faserhanfsorten, über die zertifiziertes Saatgut bezogen werden kann.
Weitere Informationen zu den Sorten finden Sie hier.
Stand der Gesetzgebung «CBD-Blüten»
Die Schweizer CBD-Branche hat aus mehreren Gründen Schwierigkeiten, sich zu entwickeln. Zum einen sind die Erzeugerpreise aufgrund des fehlenden Zollschutzes zusammengebrochen und zum anderen ist es schwierig, verarbeitete CBD-Produkte auf den Markt zu bringen.
Wenn die getrockneten Blüten nicht geraucht werden, muss CBD auf irgendeine Weise eingenommen werden, um eine Wirkung zu erzielen, z. B. in Form von Öl, Pastillen, Bonbons etc. Daher muss das Produkt den Normen des jeweiligen Gesetzes entsprechen, unter das es fällt (Lebensmittelgesetz, Heilmittelgesetz, Chemikaliengesetz usw.). Es ist jedoch schwierig, ein verarbeitetes Produkt auf CBD-Basis auf den Markt zu bringen.
Für den medizinischen Aspekt müssen die Produkte dem Heilmittelgesetz (HMG) entsprechen, zahlreiche Tests durchlaufen haben und von Swissmedic akzeptiert worden sein.
Für die Aufnahme als Lebensmittel: Um ein Lebensmittel auf den Markt bringen zu können, muss nachgewiesen werden, dass dieses Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz regelmäßig verzehrt wurde und keine Gefahr für die Gesundheit darstellt. Nach diesem Datum werden alle Lebensmittel als neuartige Lebensmittel (Novel Food) eingestuft und müssen verschiedene Zulassungen durchlaufen. Weitere Informationen finden Sie hier : Zulassung für neue Arten von Lebensmitteln.
Im konkreten Fall von Hanf gelten die Samen, die entfetteten Samen, das Öl und das Mehl aus den Samen sowie der Aufguss der Blätter nicht als Novel Food und können daher leicht vermarktet werden. Hanfextrakte sowie Produkte, die Hanf als Zutat enthalten, gelten jedoch als Novel Food und dürfen nur mit einer Genehmigung des BVL oder der Europäischen Kommission in den Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus kann ein Produkt, das Spuren von THC enthält, aufgrund der Kontaminantenverordnung nicht als Lebensmittel zugelassen werden, was beispielsweise die Zulassung von Duftölen aus Ganzpflanzenextrakten erschwert.
Um diese Verweigerung der Zulassung zu umgehen, waren einige CBD-Öle als «chemisches Produkt» im Sinne des Gesetzes registriert und verkauft worden. Der Bund hat dieser Praxis jedoch ein Ende gesetzt, da laut Gesetz ein chemisches Produkt nicht konsumiert werden darf. Daher müssen diese Öle seit 2022 denaturiert, d. h. für den Verzehr ungeeignet gemacht werden.
Diese Gesetzgebungsverfahren sind langwierig und komplex, wurden aber geschaffen, um die Gesundheit der Bevölkerung so gut wie möglich zu schützen. Diese Aspekte machen die Markteinführung von CBD-Produkten kompliziert und verlangsamen oder entmutigen viele Unternehmen, in diesem Sektor zu expandieren.
Ein vom Bund erstelltes Merkblatt fasst alle rechtlichen Aspekte in Bezug auf CBD-Produkte zusammen : Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten /Übersicht und Vollzugshilfe
Stand der Gesetzgebung «THC-Blüten»
Die folgenden Informationen über THC-Hanf (allgemein als Cannabis bekannt) sind nur im Zusammenhang mit den vom Bund unterstützten Pilotversuchen und im Rahmen einer kontrollierten schweizerischen landwirtschaftlichen Produktion mit einer vom BAG erteilten Ausnahmebewilligung enthalten. Sie fördern in keiner Weise den Anbau oder den Gebrauch von Betäubungsmitteln.
Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis und wissenschaftliche Begleitung in der Schweiz
Seit 2021 und für einen begrenzten Zeitraum von 10 Jahren erlaubt eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes die Durchführung von Pilotversuchen zur Abgabe von THC-Cannabis zu Freizeitzwecken (nicht zu medizinischen Zwecken). Diese Versuche werden von öffentlichen oder privaten Organisationen durchgeführt.
Die Pilotversuche werden insbesondere Aufschluss darüber geben, wie sich ein kontrollierter Zugang zu Cannabis auf die physische und psychische Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie auf das Konsumverhalten auswirkt. Darüber hinaus werden sozioökonomische Aspekte wie die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder auf die Familie und die sozialen Beziehungen untersucht.
Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Studien können die Konsumenten auf legale Weise verschiedene Cannabisprodukte erwerben, deren Qualität streng kontrolliert wird. Zusätzlich zu den Produktinformationen werden die Teilnehmer durch das Personal der Verkaufsstellen über die Risiken des Konsums aufgeklärt.
Produktion im Rahmen von Pilotversuchen
Das im Rahmen dieser Versuche vertriebene Cannabis muss in der Schweiz produziert werden und die Anforderungen des biologischen Landbaus und die Standards für die Produktion von Heilpflanzen erfüllen (GACP). Die Produzenten müssen eine vom BAG ausgestellte Ausnahmebewilligung besitzen. Da der Anbau biologisch sein muss und daher in Erde angebaut wird, ist der Anbau ausserhalb der Erde (indoor) zwingend ausgeschlossen.
Das BAG führt eine Liste mit interessierten Anbauern, die potenziell in der Lage sind, Rohstoffe zu liefern, die den Anforderungen der Versuche entsprechen. Betriebe, die am Anbau von Hanf im Rahmen der Pilotversuche interessiert sind, können sich beim BAG anmelden. Es ist dann Sache der öffentlichen oder privaten Organisatoren, die Anbauer und Hersteller von Cannabisprodukten für ihre jeweiligen Modellversuche auszuwählen.
(Die Aufnahme in die BAG-Liste garantiert weder den Abschluss eines Produktionsvertrags mit einem Organisator eines Pilotversuchs noch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung).
Weitere Informationen zu den Pilotversuchen: Bundesamt für Gesundheit BAG
Weitere Informationen über den Anbau von Hanf für Pilotversuche: Anbau für Pilotversuche
Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz: BetmPV : 812.121.5