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Direktzahlungen Gemüsebau Beeren

Angemessene Bedeckung des Bodens im Gemüsebau und einjährigen Beeren

Um die Bodenfruchtbarkeit langfristig zu erhalten oder gar zu verbessern, sollte der Boden möglichst durchgehend bedeckt sein. Bewachsener Boden fördert die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit durch Humusaufbau und verringert das Erosions- und Verdichtungsrisiko durch eine erhöhte biologische Aktivität im Boden.

Inhaltsverzeichnis

Das Ziel dieses Produktionssystembeitrages (PSB) ist die gesamtbetriebliche Förderung einer möglichst langen und nahtlosen Bodenbedeckung. Mit diesem Beitrag wird der Anbau von Zwischenfrüchten und Gründüngungen gefördert um Böden möglichst bedeckt zu halten.

Voraussetzungen für die Beiträge

  • Gesamtbetrieblich muss ganzjährig mindestens 70 % der Fläche mit einer Kultur, einer Zwischenkultur oder einer Gründüngung bedeckt sein.
  • 100 % der Fläche entspricht der gesamten Fläche von einjährigem Gemüse, einjährigen Beeren und einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen auf dem Betrieb.
  • Die einjährigen Gemüse-, Gewürz-, Medizinal und Beerenflächen können separat von den übrigen Kulturen auf der offenen Ackerfläche angemeldet werden (Angemessene Bedeckung des Bodens im Ackerbau).

Berechtigte Kulturen und Höhe des Beitrages

KulturEinjährige Freilandgemüse ohne KonservengemüseEinjährige BeerenEinjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen
Höhe des
Beitrages/Jahr
1000.-/ha1000.-/ha1000.-/ha

Zu beachten

  • Für Freiland-Konservengemüse, Tabak und Wurzeln der Treibzichorie gelten die Bestimmungen der Ackerkulturen.
  • Ernterückstände zählen nicht als Bodenbedeckung.
  • Bei einjährigen Beeren (Erdbeeren) zählen die abgeernteten, noch nicht geschnittenen Pflanzen als Bodenbedeckung.
  • Für Betriebe mit Flächen im Ausland müssen die Anforderungen nur auf den Kulturflächen im Inland eingehalten werden.
  • Für Betriebe mit Ackerkulturen und einjährigen Spezialkulturen auf offener Ackerfläche bestimmt die Hauptkultur, welche Regelung bezüglich des Beitrages für eine angemessene Bedeckung des Bodens pro Fläche eingehalten werden muss.
  • Beim Anbau von Freilandgemüse als Zweitkultur vor oder nach einer Ackerkultur die als Hauptkultur gilt (z.B. Karotten nach Wintergerste), gelten die Bestimmungen des Ackerbaus.
  • Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung. Das Anlegen der Bodenbedeckung erfolgt nach der guten landwirtschaftliche Praxis und Arbeiten müssen so ausgeführt werden, dass die Vegetation den Boden bedeckt.

Anmeldung und Abmeldung

  • Die Anmeldung ist freiwillig und erfolgt gemäss kantonalen Vorgaben gemeinsam mit den anderen Direktzahlungsprogrammen jeweils für das Folgejahr.
  • Die Anmeldung erfolgt jährlich und gesamtbetrieblich.
  • Wenn Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) nicht eingehalten werden können, muss dies gemäss Art. 100 Abs. 3 DZV immer umgehend dem zuständigen kantonalen Landwirtschaftsamt gemeldet werden. Die Abmeldung kann berücksichtigt werden, sofern sie spätestens am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle oder spätestens am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen erfolgt.

Kombination mir anderen Beiträgen

Herbizidverzicht

Der Beitrag kann mit dem PSB «Verzicht auf Herbizide» kombiniert werden.

Verzicht auf Insektizide und Akarizide

Der Beitrag kann mit dem PSB «Verzicht auf Insektizide und Akarizide im einjährigen Gemüse- und Beerenbau» kombiniert werden.  

Seminatrici dirette

Schonende Bodenbearbeitung

Der Beitrag kann mit dem Beitrag für schonende Bodenbearbeitung kombiniert werden.

Effizienter Stickstoffeinsatz

Dieser Beitrag kann mit dem Beitrag für effizienten Stickstoffeinsatz kombiniert werden.

Biologische Produktion

Betriebe, die biologisch produzieren, können von diesem Beitrag ebenfalls profitieren

Weiterführende Informationen

Impressum

Titelbild: Dominique Dietiker, AGRIDEA

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