Angemessene Bedeckung des Bodens im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Angemessene Bedeckung des Bodens im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Schonende Bodenbearbeitung im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Verzicht auf Herbizide im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Effizienter Stickstoffeinsatz im Gemüsebau und einjährigen Beeren
Das Ziel dieses Produktionssystembeitrages (PSB) ist die gesamtbetriebliche Förderung einer möglichst langen und nahtlosen Bodenbedeckung. Mit diesem Beitrag wird der Anbau von Zwischenfrüchten und Gründüngungen gefördert um Böden möglichst bedeckt zu halten.
Voraussetzungen für die Beiträge
- Gesamtbetrieblich muss ganzjährig mindestens 70 % der Fläche mit einer Kultur, einer Zwischenkultur oder einer Gründüngung bedeckt sein.
- 100 % der Fläche entspricht der gesamten Fläche von einjährigem Gemüse, einjährigen Beeren und einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen auf dem Betrieb.
- Die einjährigen Gemüse-, Gewürz-, Medizinal und Beerenflächen können separat von den übrigen Kulturen auf der offenen Ackerfläche angemeldet werden (Angemessene Bedeckung des Bodens im Ackerbau).
Berechtigte Kulturen und Höhe des Beitrages
Kultur | Einjährige Freilandgemüse ohne Konservengemüse | Einjährige Beeren | Einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen |
Höhe des Beitrages/Jahr | 1000.-/ha | 1000.-/ha | 1000.-/ha |
Zu beachten
- Für Freiland-Konservengemüse, Tabak und Wurzeln der Treibzichorie gelten die Bestimmungen der Ackerkulturen.
- Ernterückstände zählen nicht als Bodenbedeckung.
- Bei einjährigen Beeren (Erdbeeren) zählen die abgeernteten, noch nicht geschnittenen Pflanzen als Bodenbedeckung.
- Für Betriebe mit Flächen im Ausland müssen die Anforderungen nur auf den Kulturflächen im Inland eingehalten werden.
- Für Betriebe mit Ackerkulturen und einjährigen Spezialkulturen auf offener Ackerfläche bestimmt die Hauptkultur, welche Regelung bezüglich des Beitrages für eine angemessene Bedeckung des Bodens pro Fläche eingehalten werden muss.
- Beim Anbau von Freilandgemüse als Zweitkultur vor oder nach einer Ackerkultur die als Hauptkultur gilt (z.B. Karotten nach Wintergerste), gelten die Bestimmungen des Ackerbaus.
- Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung. Das Anlegen der Bodenbedeckung erfolgt nach der guten landwirtschaftliche Praxis und Arbeiten müssen so ausgeführt werden, dass die Vegetation den Boden bedeckt.
Anmeldung und Abmeldung
- Die Anmeldung ist freiwillig und erfolgt gemäss kantonalen Vorgaben gemeinsam mit den anderen Direktzahlungsprogrammen jeweils für das Folgejahr.
- Die Anmeldung erfolgt jährlich und gesamtbetrieblich.
- Wenn Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) nicht eingehalten werden können, muss dies gemäss Art. 100 Abs. 3 DZV immer umgehend dem zuständigen kantonalen Landwirtschaftsamt gemeldet werden. Die Abmeldung kann berücksichtigt werden, sofern sie spätestens am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle oder spätestens am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen erfolgt.
Kombination mir anderen Beiträgen
Der Beitrag kann mit dem PSB «Verzicht auf Herbizide» kombiniert werden.
Verzicht auf Insektizide und Akarizide
Der Beitrag kann mit dem PSB «Verzicht auf Insektizide und Akarizide im einjährigen Gemüse- und Beerenbau» kombiniert werden.
Der Beitrag kann mit dem Beitrag für schonende Bodenbearbeitung kombiniert werden.
Dieser Beitrag kann mit dem Beitrag für effizienten Stickstoffeinsatz kombiniert werden.
Biologische Produktion
Betriebe, die biologisch produzieren, können von diesem Beitrag ebenfalls profitieren
Weiterführende Informationen
Impressum
Titelbild: Dominique Dietiker, AGRIDEA