Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Angemessene Bedeckung des Bodens im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Schonende Bodenbearbeitung im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Verzicht auf Herbizide im Gemüsebau und einjährigen Beeren
- Effizienter Stickstoffeinsatz im Gemüsebau und einjährigen Beeren
Mit diesem neuen PSB soll der Einsatz von Insektiziden und Akariziden im einjährigen Gemüse- und Beerenbau reduziert werden.
Voraussetzungen für die Beiträge
- Beim Anbau der Kultur wird auf den Einsatz von Insektiziden und Akariziden gemäss Anhang 1 Teil A Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) verzichtet. Betroffen sind alle chemisch-synthetisch hergestellten sowie auch bio-tauglichen Insektizide und Akarizide.
- Die Anforderung ist pro Fläche während eines Jahres zu erfüllen.
Berechtigte Kulturen und Höhe des Beitrages
Kultur | Einjähriges Freilandgemüse (ohne Freiland-Konservengemüse) | Einjährige Beeren |
Höhe des Beitrages/Jahr | 1000.-/ha | 1000.-/ha |
Einjähriges Freilandgemüse unter Tunnel kann für diesen Beitrag ebenfalls angemeldet werden.
Ausnahmen
- Zugelassene Mikro- (Teil B) und Makroorganismen (Teil C) sowie Grundstoffe (Teil D) gemäss Anhang 1 PSMV dürfen eingesetzt werden.
Zu beachten
- Insektizide und Akarizide, welche für die biologischen Landwirtschaft zugelassen sind, aber im Anhang 1 Teil A PSMV gelistet sind, dürfen nicht angewendet werden.
- Chemische Stoffe mit übrigen Wirkungsarten (wie z. B. Pheromone) gemäss Anhang 1 PSMV dürfen verwendet werden.
- Für Freilandkonservengemüse wird kein Beitrag ausgerichtet (Siehe Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau).
- Die Verpflichtungsdauer beträgt ein Jahr. Wenn beispielsweise nach Sommerzwiebeln noch Kohlarten angebaut werden, muss auch in den Kohlarten auf Insektizide verzichtet werden.
Anmeldung und Abmeldung
- Die Anmeldung ist freiwillig und erfolgt gemäss kantonalen Vorgaben gemeinsam mit den anderen Direktzahlungsprogrammen jeweils für das Folgejahr.
- Die Anmeldung erfolgt jährlich und pro Fläche.
- Wenn Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) nicht eingehalten werden können, muss dies gemäss Art. 100 Abs. 3 DZV immer umgehend dem zuständigen kantonalen Landwirtschaftsamt gemeldet werden. Die Abmeldung kann berücksichtigt werden, sofern sie spätestens am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle oder spätestens am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen erfolgt.
Kombination mit anderen Beiträgen
Der Beitrag kann mit dem PSB «Verzicht auf Herbizide» kombiniert werden.
Angemessene Bedeckung des Bodens
Der Beitrag kann mit dem Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens kombiniert werden. Gesamtbetriebliche Bodenbedeckung auf mind. 70 % der Fläche.
Anwendung von bodenschonenden Anbauverfahren wie Direktsaat, Streifensaat oder Mulchsaat.
Dieser Beitrag kann mit dem Beitrag für effizienten Stickstoffeinsatz kombiniert werden.
Biologische Produktion
Betriebe, welche biologisch produzieren, können von diesem Beitrag ebenfalls profitieren.
Weiterführende Informationen
- Schädlingsregulierung im Biogemüsebau – Informationen zur biologischen Schädlingsregulation (Achtung: Nicht alle Insektizide und Akarizide, welche in der biologischen Landwirtschaft zugelassen sind, sind in diesem PSB erlaubt)
- FiBL-Publikation – Krankheits- und Schädlingsregulierung im Biogemüsebau
Impressum
Titelbild: Dominique Dietiker, AGRIDEA