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Zierpflanzen und andere gärtnerischen Kulturen im ÖLN

Im Folgenden werden Abgrenzungsfragen behandelt, welche auf einem ÖLN-Betrieb auftauchen, wenn dieser nebst den üblichen, landwirtschaftlichen Kulturen auch Zierpflanzen anbaut.

Inhaltsverzeichnis

This entry is part 10 of 11 in the series Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN)

Wenn ein Betrieb seine Topfpflanzen und Schnittblumen mit dem Label auszeichnen will, so muss er zusätzlich die Richtlinien des Unternehmerverbands JardinSuisse erfüllen.

Flächenzuordnung

Zierpflanzen gehören zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Bei der Flächenerhebung des Bundes werden dabei folgende Kulturgruppen unterteilt:

Flächenbezeichnung gemäss «Flächenkatalog und
Beitragsberechtigung, Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 6.2»
Kulturen gemäss
Flächenkatalog
Offene Ackerfläche
Einjährige gärtnerische Freilandkulturen (Blumen, Rollrasen usw.)554
Flächen mit Dauerkulturen
Christbäume712
Baumschule von Forstpflanzen ausserhalb Forstzone713
Ziersträucher, Ziergehölze und Zierstauden714
Übrige Baumschulen (Rosen, Früchte usw.)715
Flächen mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau
Gärtnerische Kulturen in Gewächshäusern mit festem
Fundament
803
Gärtnerische Kulturen in geschütztem Anbau ohne festes
Fundament
808

Massgebend für die Zuteilung zu einer Gruppe ist die Hauptkultur; das heisst, die Kultur, welche die Parzelle während der Vegetationszeit am längsten belegt.

Anforderungen an Zierpflanzen und andere gärtnerische Kulturen auf dem ÖLN-Betrieb

Allgemeines

Die folgenden Auflagen gelten nur, wenn Sie Zierpflanzen und andere gärtnerische Kulturen auf insgesamt mehr als 20 Aren anbauen.

Aufzeichnungen

Siehe Kapitel Aufzeichnungen unter «Allgemeine Bedingungen»

Fruchtfolge

Für die oben erwähnten Kulturen bestehen keine Fruchtfolgeauflagen.

Bodenschutz

Wenn es sich um ein- bis zweijährige Zierpflanzen im Freiland handelt, gehören diese Flächen zur offenen Ackerfläche und müssen ab 20 Aren Bodenfläche bei der Bodenbedeckung, berücksichtigt werden, falls die gesamte offene Ackerfläche des Betriebes mehr als 3 ha beträgt.

Düngung

Der gesamtbetriebliche Phosphor- und Stickstoffhaushalt muss erfüllt werden.

Siehe auch «Nährstoffbilanz». In der Nährstoffbilanz können folgende Netto-Nährstoffbedarfswerte (kg/ha) eingesetzt werden:

NP2O5K2OMg
Schnittblumen klein (Jahresbedarf)14010015030
Schnittblumen mittel (Jahresbedarf)23014025040
Schnittblumen gross (Jahresbedarf)32018035060
Viola (Stiefmütterchen, Pensée)50106010
Christbäume50359520
Baumschule, Ziersträucher, Ziergehölze, Zierstauden5015353

Pflanzenschutz

Allgemein: Es dürfen nur bewilligte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Spritzgeräte sind alle drei Jahre zu kontrollieren. Siehe auch «Einsatz von Spritzgeräten».

Christbäume: Einsatz von Akariziden und Insektiziden nur nach Schadschwelle. Herbizideinsatz zum Freihalten einer Baumscheibe von 1 m Durchmesser oder eines Baumstreifens von maximal 180 cm ist erlaubt.

Förderung der Biodiversität

Für Christbaumkulturen sind anteilsmässig 7 % BFF nachzuweisen. Für die übrigen Zierpflanzen und gärtnerischen Kulturen müssen keine BFF ausgeschieden werden.

Die Wiesenstreifen entlang von Wegen und Strassen und die Pufferstreifen entlang von Gewässern, Wäldern und Hecken, Feld- und Ufergehölz sind überall gefordert (vgl. «Pufferstreifen»).

Impressum

Titelbild: Merel Gooijer, AGRIDEA

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