Zierpflanzen und andere gärtnerischen Kulturen im ÖLN

- Der ökologische Leistungsnachweis
- Allgemeine Bedingungen im ÖLN
- Geregelte Fruchtfolge
- Bodenschutz
- Düngung
- Pflanzenschutz
- Förderung der Biodiversität
- Pufferstreifen
- Produktion von Saat- und Pflanzgut im ÖLN
- Zierpflanzen und andere gärtnerischen Kulturen im ÖLN
- ÖLN-Kontrollen
Wenn ein Betrieb seine Topfpflanzen und Schnittblumen mit dem Label auszeichnen will, so muss er zusätzlich die Richtlinien des Unternehmerverbands JardinSuisse erfüllen.
Flächenzuordnung
Zierpflanzen gehören zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Bei der Flächenerhebung des Bundes werden dabei folgende Kulturgruppen unterteilt:
Flächenbezeichnung gemäss «Flächenkatalog und Beitragsberechtigung, Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 6.2» | Kulturen gemäss Flächenkatalog |
Offene Ackerfläche | |
Einjährige gärtnerische Freilandkulturen (Blumen, Rollrasen usw.) | 554 |
Flächen mit Dauerkulturen | |
Christbäume | 712 |
Baumschule von Forstpflanzen ausserhalb Forstzone | 713 |
Ziersträucher, Ziergehölze und Zierstauden | 714 |
Übrige Baumschulen (Rosen, Früchte usw.) | 724 |
Flächen mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau | |
Gärtnerische Kulturen in Gewächshäusern mit festem Fundament | 803 |
Gärtnerische Kulturen in geschütztem Anbau ohne festes Fundament | 808 |
Massgebend für die Zuteilung zu einer Gruppe ist die Hauptkultur; das heisst, die Kultur, welche die Parzelle während der Vegetationszeit am längsten belegt.
Anforderungen an Zierpflanzen und andere gärtnerische Kulturen auf dem ÖLN-Betrieb
Allgemeines
Die folgenden Auflagen gelten nur, wenn Sie Zierpflanzen und andere gärtnerische Kulturen auf insgesamt mehr als 20 Aren anbauen.
Aufzeichnungen
Siehe Kapitel Aufzeichnungen unter «Allgemeine Bedingungen»
Fruchtfolge
Für die oben erwähnten Kulturen bestehen keine Fruchtfolgeauflagen.
Bodenschutz
Wenn es sich um ein- bis zweijährige Zierpflanzen im Freiland handelt, gehören diese Flächen zur offenen Ackerfläche und müssen ab 20 Aren Bodenfläche bei der Bodenbedeckung, berücksichtigt werden, falls die gesamte offene Ackerfläche des Betriebes mehr als 3 ha beträgt.
Düngung
Der gesamtbetriebliche Phosphor- und Stickstoffhaushalt muss erfüllt werden.
Siehe auch «Nährstoffbilanz». In der Nährstoffbilanz können folgende Netto-Nährstoffbedarfswerte (kg/ha) eingesetzt werden:
N | P2O5 | K2O | Mg | |
Schnittblumen klein (Jahresbedarf) | 140 | 100 | 150 | 30 |
Schnittblumen mittel (Jahresbedarf) | 230 | 140 | 250 | 40 |
Schnittblumen gross (Jahresbedarf) | 320 | 180 | 350 | 60 |
Viola (Stiefmütterchen, Pensée) | 50 | 10 | 60 | 10 |
Christbäume | 50 | 35 | 95 | 20 |
Baumschule, Ziersträucher, Ziergehölze, Zierstauden | 50 | 15 | 35 | 3 |
Pflanzenschutz
Allgemein: Es dürfen nur bewilligte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Spritzgeräte sind alle drei Jahre zu kontrollieren. Siehe auch «Einsatz von Spritzgeräten».
Christbäume: Einsatz von Akariziden und Insektiziden nur nach Schadschwelle. Herbizideinsatz zum Freihalten einer Baumscheibe von 1 m Durchmesser oder eines Baumstreifens von maximal 180 cm ist erlaubt.
Förderung der Biodiversität
Für Christbaumkulturen sind anteilsmässig 7 % BFF nachzuweisen. Für die übrigen Zierpflanzen und gärtnerischen Kulturen müssen keine BFF ausgeschieden werden.
Die Wiesenstreifen entlang von Wegen und Strassen und die Pufferstreifen entlang von Gewässern, Wäldern und Hecken, Feld- und Ufergehölz sind überall gefordert (vgl. «Pufferstreifen»).
Impressum
Titelbild: Merel Gooijer, AGRIDEA