Pufferstreifen
Einzelstockbehandlungen von Problemunkräutern dürfen durchgeführt werden, wenn eine mechanische Bekämpfung dieser Unkräuter mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist. Erlaubte Wirkstoffe siehe Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen.
Sie dürfen auf Pufferstreifen keine Siloballen, Kompost und Mist lagern. Sie können auf diesen Streifen vorübergehend Holz lagern, sofern das Holz unbehandelt ist. Auf BFF gilt ausserdem die Vorgabe, dass die Qualität nicht beeinträchtigt wird.
Der Pufferstreifen entlang von oberirdischen Gewässern darf umgebrochen werden, wenn die Fläche ökologisch aufgewertet wird. Es ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.
Pufferstreifen entlang von Wegen und Strassen
Sie müssen entlang von Wegen und Strassen Wiesenstreifen von mindestens 0,5 Meter Breite stehen lassen. Grenzverläufe oder Eigentumsverhältnisse spielen bei der Bemessung keine Rolle. Chemische Einzelstockbehandlungen sind nur entlang von Kantons- und Nationalstrassen zulässig.
Pufferstreifen entlang von Waldrändern
Sie müssen entlang von Waldrändern einen 3 Meter breiten Pufferstreifen anlegen. Dieser Streifen muss aus einem sichtbaren Grün- oder Streueflächenstreifen bestehen.
Pufferstreifen entlang von Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen
Sie müssen beidseitig einen mindestens 3 Meter, maximal 6 Meter breiten Pufferstreifen anlegen. Falls an die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz eine Strasse, ein Weg, eine Mauer oder ein Wasserlauf grenzt, genügt ein einseitiger Pufferstreifen. Sofern Hecken oder Feldgehölze im ausgemarchten Perimeter von National- und Kantonsstrassen sowie von Eisenbahnlinien liegen, ist auf der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche kein begrünter Pufferstreifen erforderlich.
Pufferstreifen entlang von oberirdischen Gewässern
Sie müssen entlang von Oberflächengewässern einen mindestens 6 Meter breiten Pufferstreifen anlegen. Einzelstockbehandlungen und Dünger sind ab dem 4. Meter zulässig.
Abmessung der Pufferstreifen
Falls bei Fliessgewässern ein Gewässerraum festgelegt oder ausdrücklich auf eine solche Festlegung verzichtet wurde, wird der Pufferstreifen ab der Uferlinie gemessen.
In allen übrigen Fällen wird wie folgt vorgegangen: Falls die Neigung der Uferböschung 50 % oder weniger beträgt, werden die 6 Meter Pufferstreifen ab Wasserrand horizontal gemessen. Falls die Neigung mehr als 50 % beträgt (= steile Böschung) und die Böschung ist horizontal gemessen weniger als 3 Meter breit, werden die 6 Meter Pufferstreifen ab Böschungsoberkante gemessen. Ist die steile Böschung horizontal gemessen mehr als 3 Meter breit, gehören die ersten 3 Meter Pufferstreifen der Böschung zum Gewässer und die 6 Meter Pufferstreifen werden nach diesen 3 Metern horizontal gemessen.
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Titelbild: Martina Rösch, AGRIDEA