Düngung

Nährstoffbilanz
Schweizweit wird dafür die Berechnungsmethode Suisse-Bilanz für die Nährstoffbilanzierung verwendet. Alle Betriebe, die keinen N- oder P-haltigen Dünger zuführen und deren Viehbesatz in Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare düngbare Fläche die folgenden Werte nicht überschreitet, sind von der Bilanzpflicht ausgenommen.
max. 2,0 DGVE/ha | Talzone |
max. 1,6 DGVE/ha | Hügelzone |
max. 1,4 DGVE/ha | Bergzone I |
max. 1,1 DGVE/ha | Bergzone II |
max. 0,9 DGVE/ha | Bergzone III |
max. 0,8 DGVE/ha | Bergzone IV |
Alle übrigen Betriebe müssen einmal jährlich eine Nährstoffbilanz berechnen. Bei einer Kontrolle massgebend ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres mit den Bewirtschaftungsdaten des Vorjahres. Die Kantone können jedoch bei Spezialfällen, z. B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen, eine Nährstoffbilanz verlangen.
Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdüngern in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden. Der Abnehmer hat die Lieferung zu bestätigen. Durch den Abnehmer nicht bestätigte Lieferungen werden nicht in der Suisse-Bilanz berücksichtigt und somit nicht erfolgten Lieferungen gleichgesetzt. Für die Berechnung der Suisse-Bilanz sind die Saldi gemäss Auszug aus HODUFLU in die Suisse-Bilanz zu übertragen.
Das BLW stellt eine Berechnungshilfe für die Berechnung betriebsspezifischer Hofdüngergehalte zur Verfügung.
Phosphorhaushalt
Der Phosphorhaushalt darf gesamtbetrieblich höchstens dem Bedarf der Kulturen entsprechen.
Der Kanton kann für bestimmte Gebiete und Betriebe die Regeln verschärfen.
Können Sie mit anerkannten Bodenanalysen den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können Sie mit Hilfe eines gesamtbetrieblichen Düngungsplans einen höheren Bedarf an Phosphor geltend machen. Achtung: Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nicht aufgedüngt werden.
Sie können Phosphor in Form von Kompost und Kalk (z. B. Ricokalk) auf maximal 3 Jahre verteilen. In der Nährstoffbilanz ist das Anfangsjahr zu vermerken. Die Überschussmenge des in dieser Form zugeführten Phosphors muss jedes Jahr in die Nährstoffbilanz des Folgejahrs übertragen werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
Stickstoffhaushalt
Der Stickstoffhaushalt darf gesamtbetrieblich höchstens dem Bedarf der Kulturen entsprechen.
Der Kanton kann für bestimmte Gebiete und Betriebe die Regeln verschärfen.
N-Düngung im Gemüsebau
Ist der gesamte Stickstoffbedarf einer Kultur höher als der Nettonährstoffbedarf, können Sie den Mehrbedarf in der Nährstoffbilanz anrechnen. Sie müssen den Mehrbedarf aufgrund von Nmin-Analysen für die einzelnen Kulturen nachweisen.
Düngung im Feldobstbau
Es gelten die Richtlinien der Hauptkultur, in der Regel die des Unternutzens. Unternutzen plus 1,5 kg N und 0,5 kg P2O5 pro Tonne Früchte bzw. 0,45 kg N und 0,15 kg P2O5 pro Baum. Lanzendüngung erlaubt.
Nährstoffbilanz im Zuströmbereich (Zo)
Wenn Ihr Betrieb in einem vom Gewässerschutz ausgeschiedenen oberirdischen Zuströmbereich (Zo) liegt und der Betrieb einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) von mehr als 100 Prozent gemäss Suisse-Bilanz aufweist, dürfen Sie maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Können Sie mit Hilfe von offiziell genommenen Bodenanalysen nachweisen, dass keine Ihrer Parzellen die Bodenversorgungsklasse D («Vorrat») und E («angereichert») aufweist, dürfen Sie maximal 110 Prozent ausbringen.
Lagern und ausbringen von Hofdüngern
Abdeckung von Güllelagern
Lagerstätten für Gülle und flüssige Vergärungsprodukte müssen ab 2022 mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung versehen sein, um Ammoniak- und Geruchsemissionen zu begrenzen. Für bestehende offene Lager verfügt die zuständige kantonale Behörde die Abdeckung innert einer Frist von 6-8 Jahren. Basierend auf einem kantonalen Massnahmenplan können die Kantone diese Frist auch verkürzen.
Emissionsminderndes Ausbringen von Hof- und Recyclingdüngern
Ab 2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf Flächen mit Hangneigungen bis 18% mit geeigneten Verfahren möglichst emissionsarm ausgebracht werden. Betroffen sind Betriebe, die mehr als 3 ha emissionsarm begüllbare Flächen haben. Geeignete Verfahren sind die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Detaillierte Informationen zu diesen Verfahren entnehmen Sie dem Merkblatt «Emissionsmindernde Ausbringverfahren» der AGRIDEA.
Im Ackerbau ist es erlaubt, Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Breitverteilern
auszubringen, vorausgesetzt sie werden innerhalb von 4 Stunden in den Boden eingearbeitet.
Der Kanton weist die emissionsmindernd zu begüllende Fläche im kantonalen Agrardatensystem aus.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftliches Gesuch hin technisch oder
betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen. Mögliche Gründe sind:
a) Sicherheitsgründe
b) Erreichbarkeit aufgrund der Zufahrt ist nicht möglich
c) Einsatz wegen knapper Platzverhältnisse ist nicht möglich
Bodenuntersuchungen
ÖLN-Betriebe müssen auf allen Bewirtschaftungsparzellen, die grösser als 1 ha sind, alle 10 Jahre Bodenuntersuchungen durchführen. Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen und Dauerweiden sind davon ausgenommen. Die Bodenproben müssen in einem vom BLW anerkannten Labor untersucht werden. Betriebe, die von der Pflicht zur Nährstoffbilanzierung befreit sind (s. Voraussetzung oben unter Suisse-Bilanz) und die seit dem 1. Januar 1999 keine Flächen mit der Versorgungsklasse D oder E haben, müssen keine Bodenuntersuchungen durchführen.
Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke mit den gleichen Bodeneigenschaften und mit analoger Bewirtschaftung (Kultur, Düngung) können bei der Probenahme für Bodenanalysen zusammengefasst werden.
Die Analysen müssen die Werte für pH, Phosphor, Kalium, Bodenart nach Fühlprobe und für Acker- und Obstflächen auch die organische Substanz, geschätzt nach Farbskala enthalten. Es sind sowohl die AAE10-, die CO2– als auch die P2O10-Methode zulässig.
Weiterführende Informationen
Wegleitung Suisse-Bilanz
Wegleitung Suisse-Bilanz (1.18) 2024 – 2025, AGRIDEA, BLW
Wegleitung Suisse-Bilanz (1.17) 2023-2024, AGRIDEA, BLW
Wegleitung Suisse-Bilanz (1.16) 2021-2023, AGRIDEA, BLW
Zusatzmodule 6/7 zur Wegleitung Suisse-Bilanz
Weisungen nährstoffreduziertes Futter Suisse-Bilanz (Module 6 und 7) 1.13, 2022-2024, AGRIDEA, BLW
Weisungen nährstoffreduziertes Futter Suisse-Bilanz (Module 6 und 7) 1.12, 2021-2022, AGRIDEA, BLW
Zusatzmodul 8 zur Wegleitung Suisse-Bilanz
Weisungen zur Handhabung von Vergärungsprodukten in der Suisse-Bilanz (Zusatzmodul 8), 1.4 (2024), AGRIDEA, BLW
Weisungen zur Handhabung von Vergärungsprodukten in der Suisse-Bilanz (Zusatzmodul 8) 1.3 (2019-2023), AGRIDEA, BLW
Weitere Dokumente
Liste der für den ÖLN zugelassenen Labore für die Bodenuntersuchung
Emissionsmindernde Ausbringverfahren, AGRIDEA
Abdeckung von Güllelagern, KOLAS und KVU
Ammoniakverluste bei der Hofdünger-Ausbringung reduzieren, AGRIDEA
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU
Berechnungshilfe für die Berechnung betriebsspezifischer Hofdüngergehalte, BLW
SuiBiTrans, AGRIDEA
Impex Version 2.12, AGRIDEA
Impex Version 2.11, AGRIDEA
Linear Version 2.6, AGRIDEA
Linear, Version 2.5, AGRIDEA
Nachweis, AGRIDEA
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV
Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU
Impressum
Titelbild: Corinne Zurbrügg, AGRIDEA