Labels und Marken für Alpprodukte
- Was für Alpprodukte gibt es?
- Labels und Marken für Alpprodukte
- Absatzkanäle für Alpprodukte
Alpprodukt
Grundlagen
Die Bezeichnung „Alp“ ist in der Schweiz für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel geschützt. Damit ein Produkt mit der Bezeichnung „Alp“ gekennzeichnet werden darf, muss dessen Produktion und Verarbeitung im Sömmerungsgebiet stattfinden.
➔ Berg- und Alpverordnung (BAIV)
Informationen zur Labelnutzung
Sömmerungsbetriebe können die Bezeichnung „Alp“ ohne Zertifizierung verwenden, wenn die von ihnen produzierten Erzeugnisse direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. In allen anderen Fällen ist eine Zertifizierung obligatorisch.
Weitere Informationen zur Kontrolle und Zertifizierung von Alpprodukten und Antworten auf einige häufige Fragen gibt es bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete (SAB).
Das Label für Schweizer Alpprodukte kann auf der Webseite des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) oder bei der SAB heruntergeladen werden.
➔ Richtlinien zur Anwendung der offiziellen Zeichen für Schweizer Berg- und Alpprodukte
Regionalprodukt
Marke regio.garantie
Der Verein Schweizer Regionalprodukte besteht aus vier überregionalen Organisationen, die sich in der Schweiz mit der Vermarktung und Zertifizierung von Regionalprodukten befassen. Teils vereinen diese die einzelnen Regionalmarken ihrer Regionen.
Der Verein Schweizer Regionalprodukte ist Träger der nationalen Richtlinien für Regionalmarken. Diese umfassen drei Kriterien, nach denen Regionalprodukte zertifiziert werden:
Kriterien für Zertifizierung von Regionalprodukten
- Ein nicht zusammengesetztes Produkt setzt sich aus 100% regionalen Rohstoffen zusammen.
- Ein zusammengesetztes Produkt besteht aus mindestens 80% regionalen Zutaten, wovon die Hauptzutat vollständig regional sein muss.
- Bei allen Regionalprodukten muss mindestens 2/3 der Wertschöpfung in der Region anfallen.
Branchenspezifische Vorgaben werden in den Reglementen für Lizenznehmer genauer definiert.
Der Verein ist ausserdem Träger der nationalen Marke für Regionalprodukte, regio.garantie. Diese Marke kennzeichnet Produkte, die nach den Richtlinien für Regionalmarken zertifiziert wurden. Sie wird in Kombination mit der Regionalmarke der entsprechenden Mitgliederorganisation verwendet.
Antworten auf häufige Fragen zur Marke regio.garantie gibt es bei der Mitgliederorganisation „Das Beste der Region“.
Produktelabel der Schweizer Pärke
Produkte und Dienstleistungen, die in einem Park von nationaler Bedeutung hergestellt werden, können mit dem Produktelabel der Schweizer Pärke versehen werden. Dafür müssen sie drei Voraussetzungen erfüllen:
Kriterien für Zertifizierung mit Produktelabel der Schweizer Pärke
- Der Produktionsprozess findet hauptsächlich im Park statt.
- Der Produktionsprozess fördert die Ziele des Parks.
- Bei Lebensmitteln werden die Standards der Schweizer Regionalmarken erfüllt.
Interessierte Betriebe können sich bei der entsprechenden Parkträgerschaft melden. Sie müssen dort einen Antrag auf Verleihung des Produktelabels einreichen. Sind die Anforderungen erfüllt, schliessen Produzent/innen und Park eine Partnerschaftsvereinbarung ab.
Genauere Informationen werden in der Richtlinie zur Verleihung und Verwendung des Produktelabels erörtert.
Praxisbeispiele der regionalen Wertschöpfung und Vermarktung
Die Filmreihe „Von Bauern für Bauern“ stellt im Projekt „Erfolgreiche regionale Vermarktung“ drei Beispiele erfolgreicher Vermarktungsstrategien aus verschiedenen Sprachregionen der Schweiz vor:
- RegioFair, Zentralschweiz
- La Fromathèque, Wallis
- Coltiviamo sogni, Puschlav in Graubünden
Im Folgenden sind die Videos in Deutsch bzw. mit deutschen Untertiteln verlinkt. Weitere Wiedergabeoptionen (Untertitel in Französisch, Italienisch, Englisch) gibt es auf der Homepage des Projekts.
Geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP)
Grundlagen
Die Bezeichnungen von land- und waldwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen unter Schutz gestellt werden – entweder als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP) oder als geschützte geografische Angabe (GGA/IGP).
Zweck dieses Schutzes ist, die Konsumenten und Konsumentinnen vor Täuschung zu bewahren und den unlauteren Wettbewerb in der Verwendung dieser Begriffe zu verhindern.
Mit der Unterschutzstellung der Bezeichnungen wird sichergestellt, dass diese nur für Produkte verwendet werden, welche gemäss einem detaillierten Pflichtenheft und in einem entsprechend definierten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und/oder veredelt wurden.
Die geschützten Bezeichnungen sind im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen. Das Register wird vom BLW geführt.
Von den alpwirtschaftlichen Erzeugnissen stehen neun Alpkäse unter AOP-Schutz. Vom IGP-Schutz sind zurzeit keine Alpprodukte betroffen.
Die Schweizerische Vereinigung der AOP-IGP stellt eine Vielfalt an Informationen zu AOP und IGP zur Verfügung und vertritt die Interessen von AOP-IGP und der Sortenorganisationen.
Alperzeugnisse mit AOP
Informationen zur AOP-Nutzung
Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung zu verwenden, müssen die Bestimmungen des jeweiligen Pflichtenhefts eingehalten werden. Die darin vorgeschriebenen Produktions-, Verarbeitungs- und Veredelungsrichtlinien werden von einer neutralen und unabhängigen Zertifizierungsstelle kontrolliert. In Verarbeitungs- und Veredelungsbetrieben findet die Kontrolle mindestens alle zwei Jahre statt, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre.
Interessierte Produzenten und Produzentinnen, welche neu eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwenden wollen, melden sich am besten bei der entsprechenden Branchenorganisation oder bei der im Pflichtenheft angegebenen Zertifizierungsstelle.
Weitere Informationen bezüglich Kontrolle und Zertifizierung:
➔ Kontrolle und Zertifizierung bei der Schweizerischen Vereinigung der AOP-IGP
➔ Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Vorgehen für Eintragung von neuer AOP
Die Schweizerische Vereinigung der AOP-IGP schreibt bezüglich des Eintragungsverfahrens:
Die Erlangung einer AOP oder IGP ist ein langwieriger Prozess, welche einen starken gemeinschaftlichen Willen und viel Geduld erfordert.
Um eine neue AOP oder IGP einzutragen, muss ein entsprechendes Gesuch beim BLW eingereicht werden.
Das Eintragungsverfahren wird im 2. Abschnitt der GUB-/GGA-Verordnung beschrieben.
Genauere Angaben und Unterlagen zur Gesuchseinreichung und zum Eintragungsverfahren:
➔ Leitfaden Gesuchseinreichung des BLWs
➔ Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben beim BLW
Knospe Bio Suisse
Grundlagen
Die Knospe ist das Label von Bio Suisse, dem Verband der biologisch produzierenden Bäuerinnen und Bauern in der Schweiz. Das Label kann von zertifizierten Produzent/innen, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben genutzt werden, sofern die Richtlinien von Bio Suisse eingehalten werden. Diese Richtlinien liegen in vielen Bereichen über den Mindestanforderungen, die in der Schweizer Bio-Verordnung für den biologischen Landbau vorgeschrieben sind.
Informationen zur Labelnutzung
Sömmerung auf Knospe-Alpen
Tiere von Bio-Betrieben müssen grundsätzlich auf Bio-Alpen gesömmert werden. Um traditionelle Alpstrukturen zu bewahren, dürfen Tiere mit dem Bio-Status jedoch auch auf konventionellen Alpen sömmern, wenn sich diese bezüglich Düngung und Herbizideinsatz an die Artikel 26 bis 34 aus der Direktzahlungsverordnung halten.
Tiere aus konventionellen Betrieben dürfen auf Bio-Alpen gesömmert werden, behalten jedoch den konventionellen Status.
Auf Milch- und Sennalpen mit dem Knospe-Label müssen sämtliche zum Betrieb gehörende milchproduzierende Tiere den Bio-Status aufweisen, damit die Milchprodukte mit der Knospe ausgezeichnet werden dürfen. Ausnahmen können von der Bio Suisse Markenkommission Anbau bewilligt werden, sämtliche Produkte müssen aber auf jeder Stufe getrennt werden. Für Fütterung und medizinische Behandlung gelten die Bio Suisse-Richtlinien.
Auch Alpschweine, welche auf einem Knospe-Sömmerungsbetrieb gesömmert werden, müssen biologischer Herkunft sein.
Bio-Alpkäse muss mit einer Kaseinmarke versehen sein, auf welcher die Knospe gemäss Weisung der Bio Suisse zu sehen ist.
Sömmerung von Knospe-Tieren auf konventioneller Alp
Werden Knospe-Tiere auf konventionellen Alpen gesömmert, dürfen ihre Erzeugnisse (z. B. Alpkäse) nicht als Knospe-Produkte verkauft werden. Die Tiere selber behalten jedoch den Bio-Status. Sobald sie also auf den Bio-Betrieb zurückkehren, ist die KnospeVermarktung wieder möglich.
Eine Ausnahme bilden Alpschweine: Diese dürfen nach der Sömmerung auf einer konventionellen Alp nicht als Knospe-Schweine verkauft werden. Die Rücknahme von Schweinen von einem konventionellen Sömmerungsbetrieb auf den Knospe-Heimbetrieb ist also möglich, sie müssen aber konventionell vermarktet werden. Die vom Bio-Betrieb gelieferten Jager für die Sömmerung auf konventionellen Alpen können aus konventioneller Zucht stammen.
Kontrolle
Private Sömmerungsbetriebe (in Besitz oder Pacht) werden zum Landwirtschaftsbetrieb der Bewirtschaftenden gerechnet und mit diesem kontrolliert (gleiche Anforderungen). Sömmerungsbetriebe von Genossenschaften oder Korporationen werden jährlich kontrolliert.
Umstellung
Es gilt eine Umstellzeit von 2 Jahren.
Impressum
Grafiken/Illustrationen:
- Alpprodukt: BLW
- Regionalprodukt: Verein Schweizer Regionalprodukte
- Geschützte Ursprungsbezeichnung: Schweizerische Vereinigung der AOP-IGP
- Knospe Bio Suisse: Verein Bio Suisse
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