Anstellung auf der Alp
Stellenmarkt und Hilfspersonal
Die grösste Vermittlungsplattform für Alpstellen und Personal in der Schweiz und z.T. auch für Nachbarländer gibt es auf zalp.ch. Dort können Älper/innen oder Alpmeister/innen kostenlos ein Inserat aufgeben.
Das Alpofon (078 813 60 85) der IG-Alp ist vom 1. Juni bis 31. September in Betrieb. Es vermittelt bei Personalausfall, hilft bei arbeitsrechtlichen Problemen und unterstützt bei Fragen rund um das Käsen, die Tiere und die Alp.
Weitere Stelleninserate gibt es in regionalen landwirtschaftlichen Zeitschriften.
Die Plattform „Alp erleben“ von Schweizer Alpkäse bietet eine Übersicht von Alpen mit Milchverarbeitung.
Im elektronischen Alpkataster alporama.ch, ein Projekt der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete (SAB) in Zusammenarbeit mit dem SAV, sind viele Schweizer Alpen erfasst.
Zur Vermittlung von Hilfspersonal auf Schweizer Alpen helfen folgende Organisationen:
- Agrimpuls – Praktikumsplätze in der Schweiz und im Ausland
- Agriviva – Vermittlung von Jugendlichen auf Schweizer Bauernbetrieben
- Alpofon – Vermittlung bei Personalausfall auf Alpen (078 813 60 85)
- Arbeitseinsatz – Vermittlung von Gruppen und Einzelpersonen für Umwelteinsätze auf Alpen
- Bergversetzer – Einsätze in den Bergen für Gruppen oder Einzelpersonen
- Bergwaldprojekt – Freiwilligenarbeit im Bergwald
- Caritas Bergeinsatz – Freiwilligeneinsätze im Berggebiet
- Oppal – Vermittlung von Freiwilligen zum Herdenschutz in den Kantonen Wallis und Waadt
- Pasturs Voluntaris – Ausbildung und Vermittlung von freiwilligen Hirt/innen für den Herdenschutz in den Kantonen Graubünden und Glarus (Informationen auch auf Italienisch und Romanisch)
- Schweizer Bergheimat – Berghelferinnen und -helfer
- Schweizer Herdenschutz – Vermittlung von Zivildienstleistenden für den Herdenschutz
- Service Civil International – Weltweite Freiwilligeneinsätze, auch in der Schweiz
- Stiftung Umwelteinsatz Schweiz – Vermittlung von Gruppeneinsätzen
- WWOOF – Weltweite Vermittlung von Freiwilligeneinsätzen auf Biobetrieben
- Zalp – Alpstellenvermittlung
- Zivildienst – Vermittlung und Ausbildungskurse von Zivildienstleistenden für die Alpwirtschaft
Arbeitsvertrag
Grundsätzlich gilt für Arbeitsverhältnisse auf der Alp je nach Kanton der entsprechende Normalarbeitsvertrag (NAV) Landwirtschaft. Als einziger Kanton hat der Kanton Graubünden auch einen NAV für das Alp- und Hirtschaftspersonal (NAV Alp). Die revidierte Version davon ist seit dem 1. März 2022 in Kraft. Im NAV Alp werden gewisse alpspezifische Aspekte wie Ferien- und Freizeitentschädigung, Unterkunft, Versicherungen sowie Dauer des Arbeitsverhältnisses präzisiert. Somit gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse auf Bündner Alpen der NAV Alp.
Soll etwas abweichend oder präziser geregelt werden, muss dies in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Ist ein Sachverhalt weder in den NAV noch vertraglich geregelt, gilt das Obligationenrecht (OR). Das Arbeitsgesetz gilt für die Alp nicht, da es „Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion“ nicht einbezieht (Art. 2 Abs. 1d Arbeitsgesetz).
Es empfiehlt sich für alle Alpen, vor Alpbeginn einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, in dem Pflichte, Rechte, Lohn und Versicherungen festgehalten werden. Im Vertrag werden alle Parteien aufgeführt, Brutto und Nettolöhne, Sozialabgaben, Abgeltung von Unterkunft und Verpflegung und Anstellungszeit genannt sowie spezielle Arbeiten wie Mist ausbringen, Weide räumen, Feuerholz aufbereiten und Ähnliches geregelt.
Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags empfiehlt sich ein Anstellungsgespräch, um das Vertrauen für eine erfolgreiche Anstellung zu schaffen. Das Einholen von Referenzen ist für beide Parteien eine weitere Hilfe, die richtige Entscheidung zu treffen.
Vorgefertigte Vertragsformulare sind bei den kantonalen Fachstellen zu beziehen:
- GR: Anstellungsverträge Kuhalpen, Hirten und Aushilfspersonal (➔ Anstellungsverträge & Checklisten)
- SG: Musterarbeitsvertrag für Alppersonal und Informationsblatt zum Arbeitsvertrag (➔ Personal)
- VS: Arbeitsvertrag für Käser (➔ Musterverträge und Statuten für Landwirte)
NAV Landwirtschaft oder Alp der Kantone mit Sömmerung
- AI – Standeskommissionsbeschluss über den NAV für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse
- AR – Verordnung über den NAV für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft
- BE – NAV für die Landwirtschaft
- FR – Beschluss über den NAV für die Landwirtschaft
- GL – NAV für männliche und weibliche Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
- GR – NAV für das Alp- und Hirtschaftspersonal
- JU – Contrat-type de travail pour le personnel d’exploitation et de maison dans l’agriculture (auf Französisch)
- LU – NAV für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
- NW – Regierungsratsbeschluss über den NAV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
- OW – NAV für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
- SG – NAV für landwirtschaftliche Arbeitnehmende
- SZ – NAV für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
- TI – Contratto normale di lavoro per il personale dell’agricoltura (auf Italienisch)
- UR – NAV für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
- VD – Arrêté établissant un contrat-type de travail pour l’agriculture (auf Französisch)
- VS – NAV für die Landwirtschaft
Richtlöhne und Sozialleistungen
Einheitlich geregelte Alplöhne gibt es nicht. Im Kanton Graubünden handeln der Bündner ÄlplerInnen Verein und der Bündner Bauernverband jährlich Alppersonalrichtlöhne aus. Die Bündner Alppersonalrichtlöhne gelten auch für andere Regionen als Richtschnur.
➔ Lohnrichtlinien für das Bündner Alppersonal (➔ Löhne & Entschädigungen)
Kleinere Alpen orientieren sich alternativ an den Lohnrichtlinien für familienfremde Angestellte in der Landwirtschaft, welche jährlich von SBV, SBLV und ABLA ausgehandelt werden. Diese werden auch für Alppersonal ohne Erfahrung und für ausländisches Alppersonal empfohlen.
Vorsicht: Richtlöhne sind nicht verbindlich! Der Lohn soll vor Alpbeginn unbedingt schriftlich festgelegt werden.
Alle wichtigen Informationen zu den Richtlöhnen und zur Aufteilung der Sozialleistungen in der Alpwirtschaft sind auf zalp.ch beschrieben.
Beim Plantahof gibt es ein Lohnabrechnungsbeispiel gemäss Anstellungsvertrag mit Lohnabrechnungstool (➔ Löhne & Entschädigungen; Excel-Format) zum Herunterladen.
Schwarzarbeit
Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (gültig seit 2008) verlangt, dass jede Person, welche auf einer Alp arbeitet, grundsätzlich dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Das heisst, die Arbeitsgebenden müssen sie gegen Unfall usw. versichern und haben auf den Lohn die Sozialabgaben (AHV usw.) zu entrichten. Dies gilt für alle Personen, die auf der Alp nicht Ferien machen, sondern mitarbeiten. Sie müssen bei Stellenantritt von den Arbeitgebenden der Einwohnerkontrolle der Gemeinde bzw. dem Arbeitsamt gemeldet werden. Nicht unter das Arbeitsgesetz fällt, wenn ein Familienmitglied für ein paar Wochen „z’Alp“ geht und mithilft.
Von den Sozialabgaben befreit ist, wer einen Kurzeinsatz leistet, bei dem er oder sie pro Jahr bei denselben Arbeitsgebenden weniger als total Fr. 2’300.– brutto verdient. Die arbeitsnehmende Person kann jedoch verlangen, dass auch auf diesen Lohn Beiträge erhoben werden.
Ausländische Arbeitskräfte müssen von den Arbeitsgebenden innert 8 Tagen nach Stellenantritt für die Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltungen gemeldet werden, ansonsten gilt es als Schwarzarbeit.
Ausländisches Alppersonal
Ohne ausländisches Personal könnten längst nicht alle Alpen bewirtschaftet werden. Je nach Herkunftsland und Dauer des Arbeitseinsatzes in der Schweiz gelten für ausländisches Personal folgende Regelungen:
Arbeitskräfte aus EU/EFTA-Staaten
Für Alpstellen bis zu 3 Monaten braucht man weder Arbeits- noch Aufenthaltsbewilligung. Alle Arbeitsnehmenden müssen jedoch spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme gemeldet werden (beim kantonalen Arbeitsamt, der Gemeinde oder beim Staatssekretariat für Migration (SEM)).
Für Arbeitseinsätze länger als 3 Monate bis zu einem Jahr benötigen Ausländer/innen eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L). Letztere wird ausgestellt, wenn ein Arbeitsvertrag vorgelegt wird. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Gesuchformulare sind bei den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden erhältlich.
Zu den EU/EFTA-Staaten gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Fürstentum Lichtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien , Ungarn und Zypern.
Arbeitskräfte aus Nicht-EU/EFTA-Staaten
Die Zulassungspraxis für Staatsbürger/innen aus Drittstaaten ist restriktiv. Im begrenzten Rahmen gibt es eine Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Praktikant/innen, wenn sie durch einen Berufsverband oder eine gemeinnützige Institution vermittelt und das Gesuch von den kantonalen Behörden und dem SEM bewilligt wird. Solche Praktika können über eine Zeitdauer von maximal 4 Monaten pro Kalenderjahr und nur einmalig beansprucht werden.
Weitere Informationen befinden sich beim SEM oder bei den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Quellensteuer für Ausländer/innen
Jeder Lohn ist steuer- bzw. quellensteuerpflichtig, auch bei kurzen Arbeitseinsätzen. Die arbeitsgebende Person hat innert 8 Tagen nach Stellenantritt die ausländische arbeitsnehmende Person beim kantonalen Steueramt zu melden (Anmeldeformular auf Gemeinde oder beim kantonalen Steueramt erhältlich). Falls das nicht geschieht, wird es wie Schwarzarbeit geahndet. Die geltenden Quellensteuertarife sind bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu finden.