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Agrarpolitik Direktzahlungen

Allgemeine Bedingungen im ÖLN

Die Erfüllung des ÖLN ist eine Grundvoraussetzung für alle Direktzahlungen. Die Sömmerungsbeiträge sind davon ausgenommen.

Inhaltsverzeichnis

This entry is part 2 of 11 in the series Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN)

Der ÖLN ist gesamtbetrieblich. Sie müssen für sämtliche bewirtschafteten Flächen die vorliegenden KIP-Richtlinien einhalten. Ausnahmen siehe unter «Nebenkulturen» und «Bewirtschaftung von Flächen im Ausland».

Nebenkulturen

Eine Kultur mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb darf anders als nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden. Für den Feldobstbau gelten im ÖLN die vereinfachten Mindestanforderungen Fachzentrums (FZ) Anbau und Schutz der Kulturen. Auch für Kleinanlagen unter 20 Aren gelten die ÖLN-Richtlinien im Obst- und Beerenbau in der Schweiz. Wenn Sie Marken- und Labelprodukte erzeugen, müssen Sie deren Anforderungen betreffend Mindestfläche beachten.

Flächenabtausch und Nutzungsüberlassung

Es können nur Flächen abgetauscht werden mit Betrieben, die sich auch für den ÖLN angemeldet haben.

Betriebe, die Flächen abtauschen, müssen diese Flächen im Flächenformular nach der effektiven Bewirtschaftung im entsprechenden Jahr und nicht nach Eigentum oder Pacht deklarieren. Ausnahmen gibt es im Gemüse- und Zwischenfutterbau. Die kurzfristige Miete von Parzellen zur Bewirtschaftung vor oder nach einer landwirtschaftlichen Hauptkultur im gleichen Jahr ist erlaubt. Beispiel: Ein Satz Salat nach Getreide. Das Gleiche gilt für den Zwischenfutterbau mit Herbst- und/oder Frühjahrsnutzung zwischen zwei Hauptkulturen (s. «Regelung zur vorübergehenden Nutzung von Flächen (Kurzpacht)» unter Dokumente).

Im Feldbau gilt diejenige Kultur als Hauptkultur, welche die Parzelle während der Vegetationsperiode am längsten belegt (s. «Landwirtschaftliche Begriffsverordnung» unter rechtliche Grundlagen).

Betriebsflächen, die zur Nutzung einer Drittperson überlassen werden, müssen ebenfalls nach den vorliegenden Richtlinien bewirtschaftet werden.

Bewirtschaftung weit entfernter Produktionsstätten

Wenn Sie einen Betrieb mit mehreren Produktionsstätten haben und die Fahrdistanz zwischen diesen Produktionsstätten mehr als 15 km beträgt, wird für jede Produktionsstätte der Anteil BFF separat verlangt.

Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar ist.

Bewirtschaftung von Flächen im Ausland

Sie müssen die Richtlinien für den ÖLN auch auf den angestammten Flächen im Ausland erfüllen. Davon ausgenommen ist der Anteil BFF.

Sie müssen den geforderten Prozentanteil von 7 % resp. 3,5 % BFF nur auf der Inlandsfläche erfüllen. Diese BFF müssen aber auch auf der Inlandsfläche liegen. Wenn Sie die Nährstoffbilanz berechnen, müssen Sie die Inlandsflächen, die angestammten und die nicht angestammten Flächen berücksichtigen. Auf den Auslandsflächen kommt zusätzlich das Recht des entsprechenden Staates zur Anwendung.

Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN

Zwei oder mehrere Betriebe können den ganzen ÖLN oder einzelne Teile davon zusammen erfüllen. Sie bilden zu diesem Zweck eine ÖLN-Gemeinschaft. Die Betriebszentren der beteiligten Betriebe müssen innerhalb einer Fahrdistanz von maximal 15 km liegen. Ein Betrieb kann sich nur an einer ÖLN-Gemeinschaft beteiligen. Die Beteiligung an einer ÖLN-Gemeinschaft muss schriftlich geregelt und vom Kanton bewilligt werden. Eine ÖLN-Gemeinschaft muss durch die gleiche Kontrollorganisation und über den vertraglich geregelten Bereich geprüft werden.

Folgende Teilbereiche oder Kombinationen davon können durch eine ÖLN-Gemeinschaft gemeinsam erfüllt werden:

  • Gesamtbetrieb
  • Nährstoffbilanz
  • Anteile BFF
  • Fruchtfolge, Bodenschutz und Pflanzenschutz zusammen

Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, werden allen an der ÖLN-Gemeinschaft beteiligten Betrieben im entsprechenden Bereich die Direktzahlungen gekürzt.

Aufzeichnungen

ÖLN-Betriebe müssen für die Erfüllung der Nachweispflicht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebes machen. Die wichtigen Betriebsabläufe müssen mit diesen Unterlagen nachvollziehbar sein.

Folgende Aufzeichnungen sind zu führen und aktuell zu halten:

  • Parzellenplan oder -skizze mit Bewirtschaftungsparzellen. Die BFF sind im Parzellenplan zu markieren. Abtauschflächen müssen im Parzellenplan eingetragen werden.
  • Betriebsfläche und landwirtschaftliche Nutzfläche und übrige Flächen (Kopie landwirtschaftliche Betriebsdatenerhebung).
  • Parzellenverzeichnis
  • Feldkalender, Schlagkarten, Wiesenjournal, Wiesenkalender oder vergleichbare Aufzeichnungsdokumente mit Angaben über Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Zulassungsnummer des eingesetzten Produktes, Einsatzdatum und -menge), inklusive Ergebnisse von Auszählungen und  Kontrollen und Erntedaten und -erträge. Im Ackerbau braucht es zusätzlich Angaben zu Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung. Die Aufzeichnungen sind laufend, spätestens aber bis 1 Woche nach Ausführung einer Arbeit, nachzuführen.
  • Nährstoffbilanz und dazugehörende Unterlagen (Auszüge HODUFLU, Aufzeichnungen NPr-Futter, Lieferscheine usw.).
  • Fruchtfolgerapport auf Betrieben mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche. Im Rapport muss die Anbauabfolge der Kulturen auf den einzelnen Parzellen oder Schlägen rückwirkend auf 5 Jahre belegt werden. Im Gemüsebau müssen das Anbaujahr und die vorangehenden 6 Jahre (inklusive Tauschflächen) und für kurzfristige Miete das Anbaujahr und 2 vorangehende Jahre belegt werden. Die Aufzeichnungen werden ab Einstiegsjahr verlangt.
  • Auslaufjournal für angebunden gehaltene Nutztiere und Pferde ohne permanenten Auslauf: Auslauf- und Weidetage sind spätestens nach drei Tagen im Journal einzutragen.

Weitere Aufzeichnungen und Belege, sofern dies die Kontrollorganisation oder der Kanton verlangt. Sie müssen sämtliche Aufzeichnungen 6 Jahre aufbewahren. Stellen Sie einem Dritten Land für den Anbau einer Zwischenkultur wie Gemüse oder Zwischenfutter zur Verfügung, so ist der Dritte für die Aufzeichnungen auf diesem Landstück verantwortlich.

Die Kontrollstelle kann verlangen, dass bei der Kontrolle die Aufzeichnungen auf Papier vorgelegt werden.

Die Aufzeichnungen selbst sind an keine Form gebunden. Sie können sowohl auf Papier als auch elektronisch gemacht werden. Zahlreiche Vorlagen und elektronische Hilfsmittel erleichtern die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht enorm. Häufig bieten auch Kontrollstellen Vorlagen zum Download an. Elektronische Hilfsmittel reichen vom einfachen Excel-Feldbuch bis zum vollumfänglichen Farmmanagement- und Informationssystem (FMIS).

Tierschutz

Alle Landwirtschaftsbetriebe mit Nutztierhaltung müssen die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung auf allen betriebseigenen Produktionsstätten einhalten.

Bei der Tierschutz-Kontrolle wird überprüft, ob die vorgegebenen Mindestabmessungen von Stallungen und Stalleinrichtungen eingehalten sind. Weiter wird überprüft, ob die Haltungsbedingungen den Vorgaben entsprechen, z. B. die Belegung der Ställe, der Zustand der Stallböden und der Liegefläche, die Beleuchtungsverhältnisse im Stall, die Versorgung mit Futter und Wasser. Es wird kontrolliert, ob die Tiere fachgerecht gepflegt und ernährt sind sowie ob Eingriffe am Tier gesetzeskonform vorgenommen werden.

Wenn Mängel festgestellt werden, müssen diese in jedem Fall behoben werden; je nach Mangel wird eine Frist verfügt, bis zu welcher der mangelhafte Zustand behoben sein muss.

Massgebende Flächen für die Berechnung der Beiträge

Für die Berechnung der Beiträge sind die Flächen bei der landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung des entsprechenden Kalenderjahres massgebend, die ganzjährig zur Verfügung stehen. Abgetauschte Flächen müssen immer vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin deklariert werden.

Kürzungen und höhere Gewalt

Wenn Sie die Richtlinien nur teilweise erfüllen, werden die Beiträge gemäss Kürzungsvorgaben (Anhang 8 DZV) gekürzt oder verweigert.
Können Sie aufgrund höherer Gewalt direktzahlungsrelevante Anforderungen nicht erfüllen, kann der Kanton auf Kürzungen oder Streichung der Beiträge verzichten.

Als höhere Gewalt gelten:

  • Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
  • Nicht vorhersehbare Enteignung von Betriebsflächen
  • Zerstörung von Stallgebäuden
  • Naturkatastrophen
  • Seuchen, die den Tierbestand oder Teile davon befallen haben
  • Schwere Schäden an den Kulturen durch Krankheiten und Schädlinge
  • Ausserordentliche Wetterverhältnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagel

Hinweis: Wenn Sie höhere Gewalt geltend machen wollen, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich Meldung machen und die entsprechenden Beweismittel erbringen.

Weiterführende Informationen

Impressum

Titelbild: Corinne Zurbrügg, AGRIDEA

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