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Pflanzenschutz Gewässerschutz

Abschwemmungs-Risiko Feldbau

Diese Seite stellt dar welche Auflagen bei Pflanzenschutzanwendungen in der Schweiz im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN, DZV) und nach Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) im Ackerbau (Feldbau) eingehalten werden müssen.

Inhaltsverzeichnis

Auflagen zur Risiko-Minderung

Achtung! Auch Abdrift ist zu beachten!

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Entstehung des Abschwemmungs-Risikos

Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln können diese durch Abschwemmung aus der Parzelle ausgetragen werden. Dies kann über abfliessendes Wasser direkt oder über abgeschwemmte Bodenpartikel geschehen. Neben der direkten Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer ist auch die Abschwemmung durch hydraulische Kurzschlüsse ein bedeutsamer Eintragspfad. Hydraulische Kurzschlüsse können Einlauf- und Wartungsschächte von Regenentwässerungssystemen, aber auch Strassen, Wege und Entwässerungsgräben sein, die in ein Oberflächengewässer münden.

Um das Risiko von Abschwemmung zu vermindern, sind bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln Massnahmen zur Erreichung von Abschwemmungs-Punkten umzusetzen. Diese Vorgaben stammen aus der Zulassung des zu verwendenden PSM (PSMV), sowie dem ÖLN (DZV).

Abschwemmung
ZulassungBeim Einsatz von PSM mit einer SPe 3-Auflage zu Abschwemmung sind bis 100 Meter Entfernung und > 2 % Neigung zu Oberflächengewässern Abschwemmungspunkte zu erreichen (1, 2, 3 oder 4 Punkte, abhängig von den verfügten Anwendungsauflagen in der Zulassung).
ÖLNBei >2 % Neigung in Richtung und angrenzend (<6 m) an Oberflächengewässer und entwässerter Strasse/Weg ist bei jeder Applikation mindestens 1 Abschwemmungs-Punkt zu erfüllen.
Übersicht Auflagen Zulassung und ÖLN zu Abschwemmung

Zur Einhaltung der geforderten Anzahl von Abschwemmungs-Punkten müssen Massnahmen umgesetzt werden. Diese Massnahmen sind im nächsten Kapitel näher beschrieben und stammen aus den Weisungen der Zulassungsstelle betreffend der Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von PSM. Sie sind auf der Website des BLV zu finden. Jeder Massnahme ist eine definierte Anzahl Punkte zugeordnet.

Da sich die Vorgaben aus der Zulassung und aus dem ÖLN unterscheiden, müssen je nach Parzelle entweder die Vorgaben aus der Zulassung oder die Vorgaben aus dem ÖLN oder beide Vorgaben beachtet werden. Das nachfolgende Schema soll dabei helfen, die erforderliche Anzahl Abschwemmungs-Punkte pro Parzelle zu bestimmen.

Hinweis: Grenzt eine Parzelle an ein Oberflächengewässer mit Neigung in dessen Richtung und an eine entwässerte Strasse mit Neigung in deren Richtung, sind zwei Seiten von Auflagen betroffen. Dieser Spezialfall kann in der Grafik nicht abgebildet werden.

Für die korrekte Umsetzung der Auflagen, sind diese Definitionen wichtig:

  • Mehr als 2 % Neigung der Parzelle: Für eine erste Beurteilung ist die Karte zur Abschwemmung hilfreich. Auf dieser Karte sind die Flächen ersichtlich (gelborange markiert), welche unter 2 % Neigung haben und somit nicht von Massnahmen gegen Abschwemmung betroffen sind. Bei Flächen, welche gemäss der Karte mehr als 2 % Neigung aufweisen, muss die Situation im Feld beurteilt werden. Die Gewässeranschlusskarte und die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss, können hierzu Anhaltspunkte liefern.
  • Entwässerte Strasse/entwässerter Weg: Jede Strasse oder jeder Weg, die nicht über die Schulter entwässern, gelten als entwässert. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Strasse oder der Weg durch Schächte entwässert werden, die in ein Oberflächengewässer einleiten oder wenn die Strasse oder der weg das Wasser direkt in ein Oberflächengewässer leitet. Die Entfernung des Schachts zum Feld spielt dabei keine Rolle.
  • Angrenzend: Die Parzelle befindet sich näher als 6 m am Schutzobjekt.

Liegt das Oberflächengewässer höher als die Parzelle der PSM-Anwendung oder ergibt eine objektive Beurteilung durch den Bewirtschafter, dass keine Abschwemmung erfolgen kann, müssen keine Massnahmen ergriffen werden.

Die Massnahmen mit Erläuterung sind hier zusammengestellt:

Fallbeispiele für Abschwemmungs-Risiko an entwässerten Strassen (ÖLN)

Beispielhaft sind im Folgenden einige Situationen dargestellt, bei welchen gemäss ÖLN Massnahmen gegen Abschwemmung umgesetzt werden müssen.

Situation 1: Die Parzelle grenzt an eine entwässerte Strasse an.

Sowohl Parzelle A, als auch Parzelle B weisen eine Neigung von über 2 % in Richtung entwässerter Strasse oder entwässertem Weg auf. Der Bewirtschafter von Parzelle B muss 1 Abschwemmungs-Punkt erfüllen, da die Strasse angrenzt. Sofern Parzelle B breiter als 6 Meter ist, muss der Bewirtschafter von Parzelle A keine Abschwemmungspunkte erfüllen.

Situation 2: Die Abschwemmung im Feld erfolgt in zwei Richtungen.

Der höchste Punkt der Fläche der Kultur befindet sich beim roten Strich. Von da aus läuft das Wasser sowohl Richtung Feld als auch Richtung entwässerte Strasse/Weg. Auch wenn nur ein Teil der Parzelle in die entsprechende Richtung geneigt ist, muss hier eine Massnahme mit 1 Abschwemmungs-Punkt umgesetzt werden.

Situation 3: Das Gefälle neigt sich in Richtung entwässerter Strasse, das Terrain steigt aber zur Strasse hin wieder an.

Das Gegengefälle verhindert in diesem Fall Abschwemmung auf die entwässerte Strasse. Wenn die Senke gross genug ist, dass das Wasser bei einem üblicherweise auftretenden Niederschlag aufgefangen wird, sind keine Abschwemmungs-Punkte zu erfüllen. Mit üblicherweise auftretenden Niederschlägen sind alle Niederschläge gemeint, bei welchen es sich nicht um Extremereignisse handelt.

Situation 4: Nur kleine Teile der Parzelle sind von der Abschwemmung auf die entwässerte Strasse/den entwässerten Weg betroffen.

Die Fläche der Kultur weist eine Neigung von mehr als 2 % Richtung entwässerte Strasse/Weg auf. Da die Parzelle aber bis auf eine kleine Ecke zur Strasse hin wieder ansteigt, besteht nur auf der blau markierten Fläche Abschwemmungsgefahr auf die Strasse. Entsprechend muss 1 Abschwemmungs-Punkt umgesetzt werden mit einer Massnahme, die dieses Risiko vermindert. Dies kann gemäss Weisungen der DZV ein Pufferstreifen sein, wo das Gefälle Richtung entwässerter Strasse geht und Wasser aus dem Feld laufen kann. Werden Massnahmen in der Parzelle gewählt, sind sie auf der ganzen Parzelle umzusetzen.

Fallbeispiele Abschwemmungs-Risiko an Gewässern (Zulassung)

Bei der Zulassung können für Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage ihres Gefahrenpotenzials für Gewässerorganismen Abschwemmungsauflagen verfügt werden. Diese können zwischen 1 und 4 Abschwemmungspunkte erfordern und sind bei mehr als 2 % Neigung der Parzelle in Richtung Oberflächengewässer auch noch in 100 m Entfernung einzuhalten.

Situation 1: Eine Parzelle liegt in 100 m Distanz eines Gewässers. Die gesamte Parzelle weist eine Neigung von mehr als 2 % Richtung Gewässer auf.

Die Fläche der Parzelle A beginnt erst in einer Distanz von mehr als 100 m zum Oberflächengewässer. Daher müssen in Parzelle A keine Abschwemmungs-Punkte erfüllt werden.
Parzelle B liegt innerhalb der Distanz von 100 Metern zum Gewässer und muss daher die Anzahl Abschwemmungs-Punkte aus der Zulassung umsetzen. Bei der Frage ab wo zu messen ist kann das Pufferstreifen-Merkblatt helfen.
Hinweis: Im ÖLN muss hier auf Parzelle B 1 Abschwemmungs-Punkt erfüllt werden, auch wenn die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel keine Abschwemmungs-Punkte fordert.

Situation 2: Zwei Parzellen (Parzelle A und Parzelle B) liegen beide weniger als 100 m entfernt von einem Oberflächengewässer.

Die Flächen beider Parzellen (A und B) weisen eine Neigung von mehr als 2 % Richtung Oberflächengewässer auf. Parzelle B ist weniger als 100 m breit. Wie in der vorangegangenen Situation müssen die Abschwemmungs-Punkte aus der Zulassung auf Parzelle B umgesetzt werden. Aufgrund der geringeren Distanz von weniger als 100 m, ist aber auch Parzelle A betroffen. Ein Pufferstreifen am Rand der Parzelle, der auf Parzelle B umgesetzt wird, kann hier aber auch auf Parzelle A angerechnet werden. Auch weitere Massnahmen gegen Abschwemmung, die auf Parzelle B ergriffen werden, mit Ausnahme der Reduktion der behandelten Fläche, können auf Parzelle A angerechnet werden. Vorausgesetzt, die Fläche auf der die Massnahme umgesetzt wird (Parzelle B) ist grösser als die Fläche auf der Massnahmen ergriffen werden müssen (Parzelle A). 

Hinweis: Im ÖLN muss hier auf Parzelle B 1 Abschwemmungs-Punkt erfüllt werden, auch wenn die Zulassung für das Pflan­zenschutzmittel keine Abschwemmungs-Punkte fordert.

Situation 3: Das Oberflächenwässer erscheint erst Mitte Parzelle aus der Eindolung und fliesst dann parallel zur Parzelle.

Das Gewässer ist bis zur Mitte der Parzelle eingedolt und kommt erst dann zum Vorschein. Ein Teil der Parzelle weist eine Neigung von mehr als 2 % Richtung Gewässer auf. Wie im vorigen Beispiel müssen auch auf Parzelle B Massnahmen umgesetzt werden, wenn das angewandte PSM Abschwemmungs-Auflagen hat, da die Entfernung zum Gewässer weniger als 100 m beträgt.

Hinweis: Im ÖLN muss hier in Kultur A 1 Abschwemmungs-Punkt erfüllt werden, auch wenn die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel keine Abschwemmungs-Punkte fordert.

Situation 4: Das Oberflächengewässer ist eingedolt, kommt neben der Parzelle zum Vorschein und fliesst von dieser weg.

Ein Teil der Parzelle A weist eine Neigung von mehr als 2% Richtung Gewässer auf. In diesem Fall muss die Massnahme nur auf Parzelle A umgesetzt werden, wenn das angewandte PSM Abschwemmungs-Auflagen hat. Da Parzelle B weiter als 100 m entfernt liegt, sind hier keine Abschwemmungs-Punkte zu erfüllen.

Hinweis: Im ÖLN muss hier in Parzelle A 1 Abschwemmungs-Punkt erfüllt werden, auch wenn die Zulassung für das angewandte PSM keine Abschwemmungs-Punkte fordert.

Impressum

Titelbild: Lisa Nilles, AGRIDEA

Grafiken/Illustrationen: Merel Gooijer, AGRIDEA nach Vorlage Strickhof (ZH)

Fachliche Mitarbeit durch Begleitgruppe:

  • Jonas Plattner, BLW
  • Louisa Bühler, BLW
  • Numa Courvoisier, BLW
  • Martina Rösch, AGRIDEA
  • Christoph Stürm/Nicole Flükiger, BLV
  • Urs Schönenberger, BAFU
  • Pierre-Yves Jacquiéry, VD
  • André Zimmermann, VD
  • Andi Distel, AG
  • Markus Hochstrasser, ZH
  • Marcel Friedli, Prométerre
  • David Stöckli, FR
  • Lorenz Escher, TG
  • Brigitte Decrausaz, VS
  • Tatjana Wais, KuL/Carea
  • Niklaus Ramseyer, SBV
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