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Pflanzenschutz Gewässerschutz

Abdrift und Abschwemmung im Pflanzenschutz

Diese Seite behandelt Auflagen und Massnahmen zu Abdrift und Abschwemmung im Pflanzenschutz in der Schweiz. Diese sind im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN, DZV) und nach Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) einzuhalten.

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Inhaltsverzeichnis

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) sind Einträge von Pflanzenschutzmitteln in Bereiche ausserhalb der Kultur möglichst zu vermeiden. Dieses Merkblatt behandelt die Massnahmen zur Reduktion von Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln. Zur Erarbeitung dieses Merkblattes wurde eine Begleitgruppe mit Vertretenden aus AGRIDEA, BLW, BLV, BAFU, KOLAS und SBV eingesetzt.

Einleitung

Die Auflagen, die gegen Abschwemmung und Abdrift einzuhalten sind, ergeben sich aus den Vorgaben der Zulassung des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels (PSMV) und gegebenenfalls aus den Vorgaben zum ökologischen Leistungsnachweis ÖLN (gemäss Direktzahlungsverordnung DZV), der weitere Massnahmen fordern kann. Für beide gilt ein Punktesystem.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben bei Abdrift und Abschwemmung werden hier im Merkblatt die Begriffe Abdrift-Punkte und Abschwemmungs-Punkte verwendet, da beide gesondert betrachtet werden müssen. Es kann notwendig sein, sowohl Massnahmen zur Erreichung von Abdrift- als auch Abschwemmungs-Punkten einzuhalten. Diese müssen dann zum Zeitpunkt der Anwendung umgesetzt sein. Es müssen immer Abdrift und Abschwemmung beachtet werden. Daher ist das Merkblatt nach diesen Themen unterteilt. Für jede Zelle in der nachfolgenden Tabelle muss geprüft werden, ob Punkte zu erfüllen sind.

AbdriftAbschwemmung
ZulassungBeim Einsatz von PSM mit einer Auflage zu Abdrift ist eine unbehandelte Pufferzone entlang von Oberflächengewässern, Biotopen oder Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einzuhalten (3, 6, 20, 50 oder 100 m breit, abhängig vom Risiko des Produkts). Sie kann mit Abdrift reduzierenden Massnahmen verringert werden.Beim Einsatz von PSM mit einer SPe 3-Auflage zu Abschwemmung sind bis 100 Meter Entfernung und > 2 % Neigung zu Oberflächengewässern Abschwemmungspunkte zu erreichen (1, 2, 3 oder 4 Punkte, abhängig von den verfügten Anwendungsauflagen in der Zulassung).
ÖLNBei jeder Applikation ist immer mindestens 1 Abdrift-Punkt zu erfüllen.Bei >2 % Neigung in Richtung und angrenzend (<6 m) an Oberflächengewässer und entwässerter Strasse/Weg ist bei jeder Applikation mindestens 1 Abschwemmungs-Punkt zu erfüllen.
Übersicht Auflagen Zulassung und ÖLN zu Abdrift und Abschwemmung

Hier geht es zu den entsprechenden Themen im Feldbau:

Abdrift-Risiko FeldbauAbschwemmungs-Risiko Feldbau
Massnahmen Abdrift FeldbauMassnahmen Abschwemmung Feldbau


  • Abdrift: Teil der Spritzbrühe, welcher sein Ziel nicht erreicht und als feine Tröpfchen mit der Luft ausserhalb der Parzelle verfrachtet wird. In der Praxis wird oftmals synonym von Drift gesprochen.
  • Abschwemmung: Bei Niederschlägen werden PSM mit dem oberflächlich abfliessenden Wasser aus der Parzelle transportiert. Die PSM können dabei im Wasser gelöst oder an Bodenpartikel gebunden sein.

  • Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV): regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PSM. In der Zulassung eines PSM werden nötigenfalls auch Auflagen zum Schutz von Oberflächengewässern, Biotopen, Nichtzielarten (SPe 3-Sätze) und Dritten verfügt. Diese Auflagen geben einerseits vor, wie viel Abstand zu Schutzobjekten einzuhalten ist, um den PSM-Eintrag durch Abdrift in diese Flächen zu verringern und andererseits, wie viele Punkte erfüllt werden müssen.
  • Direktzahlungsverordnung (DZV): Um die Vorgaben des Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) zu erfüllen, ist bei jeder Anwendung von PSM stets ein Abdrift-Punkt notwendig. Ein Abschwemmungs-Punkt muss erfüllt werden, sobald eine angrenzende Parzelle ein Gefälle von mehr als 2% in Richtung einer entwässerten Strasse oder einem Gewässer aufweist.

Gegenüber Gewässern sind bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im ÖLN immer mindestens 6 Meter Abstand einzuhalten (auch wenn die Zulassung keinen Mindestabstand vorgibt), ausserhalb des ÖLN sind mindestens 3 Meter Abstand einzuhalten gemäss ChemRRV. Details dazu, wie die Abstände zu messen und zu bewirtschaften sind, finden sich auch im Merkblatt „Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften“ der AGRIDEA.

Die möglichen Massnahmen werden in den spezifischen Teilen zu Feldbau, Weinbau und Obstbau beschrieben. Basis ist die PSMV, inklusive den Weisungen der Zulassungsstelle. Da die DZV hierauf verweist, nutzen beide Verordnungen das gleiche Massnahmen-System.

Gelangen Pflanzenschutzmittel in Gewässer, können sie dort schwerwiegende Folgen für die Gewässerorganismen haben. Überprüft wird dies anhand der Grenzwerte. Werden die Grenzwerte von Anhang 2 GSchV in einzelnen Gewässern überschritten, müssen die Kantone dafür sorgen, dass die nach Artikel 47 GSchV erforderlichen Massnahmen ergriffen werden. Wenn Pestizide wiederholt und verbreitet ihre Grenzwerte überschreiten, muss der Bund die Zulassung dieser Pestizide überprüfen (Art. 9 Abs. 3 GSchG). Neue Auflagen oder gar der Entzug der Zulassung können die Folge sein. Alle Anwendenden von PSM können durch die Minimierung von Abdrift und Abschwemmung dazu beitragen, dass Grenzwerte in Gewässern nicht überschritten werden. Die verfügbaren Pflanzenschutzmittel können so eher erhalten werden.

Die Einträge von Pflanzenschutzmitteln auf Nicht-Zielflächen und in Gewässer müssen vermieden werden!

Impressum

Titelbild: Simon Binder, AGRIDEA

Grafiken/Illustrationen: Merel Gooijer, AGRIDEA

Fachliche Mitarbeit durch Begleitgruppe:

  • Jonas Plattner, BLW
  • Louisa Bühler, BLW
  • Numa Courvoisier, BLW
  • Martina Rösch, AGRIDEA
  • Christoph Stürm/Nicole Flükiger, BLV
  • Urs Schönenberger, BAFU
  • Pierre-Yves Jacquiéry, VD
  • André Zimmermann, VD
  • Andi Distel, AG
  • Markus Hochstrasser, ZH
  • Marcel Friedli, Prométerre
  • David Stöckli, FR
  • Lorenz Escher, TG
  • Brigitte Decrausaz, VS
  • Tatjana Wais, KuL/Carea
  • Niklaus Ramseyer, SBV

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