Abdrift-Risiko im Feldbau

Auflagen zur Risiko-Minderung
Achtung! Auch Abschwemmung ist zu beachten!
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Entstehung des Abdrift-Risikos
Die Menge an Abdrift ist ein Zusammenspiel aus Wetterbedingungen (Wind, Luftfeuchtigkeit, Temperatur) und Spritztechnik (Düsen, Fahrgeschwindigkeit, Balkenabstand). Vereinfacht lässt sich sagen: Je kleiner ein Wassertropfen, desto länger schwebt er in der Luft. Damit ist er auch länger der Gefahr ausgesetzt durch Luftbewegungen abzudriften und ausserhalb der Zielfläche zu landen, wo das PSM Schaden verursachen kann.
Es gilt einerseits die Auflagen aus der Zulassung und andererseits die Anforderungen des ÖLN zu beachten. Bei der Zulassung von PSM kann zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Mindestabständen eine weitere unbehandelte Pufferzone festgelegt werden. Diese zusätzliche Pufferzone kann durch die Umsetzung von Abdrift-mindernden Massnahmen reduziert werden. Im ÖLN ist bei jeder Anwendung eines Pflanzenschutzmittels grundsätzlich immer 1 Abdrift-Punkt einzuhalten.
Zulassung | Beim Einsatz von PSM mit einer Auflage zu Abdrift ist eine unbehandelte Pufferzone entlang von Oberflächengewässern, Biotopen oder Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einzuhalten (3, 6, 20, 50 oder 100 m breit, abhängig vom Risiko des Produkts). Sie kann mit Abdrift reduzierenden Massnahmen verringert werden. |
ÖLN | Bei jeder Applikation ist immer mindestens 1 Abdrift-Punkt zu erfüllen. |
Angaben zur Breite der unbehandelten Pufferzone finden sich an diesen Orten:
- In der Gebrauchsanweisung des PSM;
- im technischen Informationsblatt der Firmen;
- auf der
des Pflanzenschutzmittels (Angaben auf der Etikette sind verbindlich);
- im
: www.psm.admin.ch;
- in den AGRIDEA Datenblättern Ackerbau, Kapitel Pflanzenschutz;
- in der Broschüre
(hier bestellbar).
Die Breite der unbehandelten Pufferzone wird in festen Stufen vorgegeben (3, 6, 20, 50 oder 100 m) und gilt gegenüber den Schutzobjekten Oberflächengewässer, Biotope (Art. 18a und 18b NHG), Wohnflächen und öffentlichen Anlagen (3, 6 und 20 m) sowie gegenüber blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen. Die Abstände gegenüber den verschiedenen Schutzobjekten wird in den Beurteilungs-Schemen weiter unten erläutert.
Die Breite der unbehandelten Pufferzone kann stufenweise durch die Umsetzung von Abdrift-Punkten reduziert werden.
Verfügter Abstand | 3 m | 6 m | 20 m | 50 m | 100 m |
Bei 1 Abdrift-Punkt | 0 m* | 3 m | 6 m | 20 m | 50 m |
Bei 2 Abdrift-Punkten | 0 m* | 0 m* | 3 m | 6 m | 20 m |
Bei 3 Abdrift-Punkten | 0 m* | 0 m* | 0 m* | 3 m | 6 m |
Im ÖLN ist gegenüber Oberflächengewässern eine Mindestbreite für die unbehandelte Pufferzone von mindestens 6 m einzuhalten, ausserhalb des ÖLN gelten 3 m (ChemRRV). Der obligatorische Abdrift-Punkt gemäss ÖLN kann auf die Reduktion des Mindestabstandes aus der Zulassung angerechnet werden.
Da sich die Mindestabständen je nach Schutzobjekt unterscheiden können, sollten jede Parzelle und ihre Umgebung auf das Vorhandensein von Schutzobjekten geprüft und dann die Mindestabstände einzeln ermittelt werden.
Schutzobjekt Oberflächengewässer
Ausserhalb des ÖLN ist gegenüber Oberflächengewässer eine Breite für die unbehandelte Pufferzone von mindestens 3 Meter einzuhalten (ChemRRV).
Schutzobjekt Biotop
In der Zulassung kann in den SPe 3-Auflagen eine Mindestbreite der unbehandelten Pufferzone gegenüber Biotopen definiert sein. Mit Biotopen sind jene nach Art. 18a NHG (Biotope von nationaler Bedeutung) und nach Art. 18b NHG (Biotope regionaler und lokaler Bedeutung) gemeint. Die Biotope von nationaler Bedeutung lassen sich über die nationalen Bundesinventare auffinden. Informationen zu regionalen oder lokalen Biotopen können sich je nach Kanton an unterschiedlichen Stellen finden. Eine Übersicht zu den Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung kann von der jeweiligen Kantonalen Umweltfachstelle zur Verfügung gestellt werden. Zu beachten ist, dass über das NHG auch eine grössere Pufferzone vorgegeben sein kann als aus der Zulassung. Zur Bestimmung der Mindestbreite der unbehandelten Pufferzone kann das folgende Beurteilungs-Schema herangezogen werden.
Schutzobjekt Wohnflächen und öffentliche Anlagen
Bei öffentlichen Anlagen handelt es sich um Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, wie z.B. Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen, Spielplätzen, Schulen oder Gesundheitseinrichtungen. Wohnflächen sind die Grundstücke von Anwohnenden. Zur Ermittlung der erforderlichen Mindestbreite der unbehandelten Pufferzone kann das folgende Beurteilungs-Schema konsultiert werden.
Massnahmen zur Senkung des Abdrift-Risikos im Feldbau
An dieser Stelle sollte die erforderliche Mindestbreite der unbehandelten Pufferzone aufgrund der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel und der Gegebenheiten in der Parzelle bestimmt sein. Aus der gewünschten Reduktion der Mindestbreite ergibt sich die Anzahl der einzuhaltenden Abdrift-Punkte. Diese können mit der Umsetzung entsprechender Massnahmen erreicht werden.
Die Massnahmen mit Erläuterung sind hier zusammengestellt:
Impressum
Titelbild: Toolkit Anwenderschutz Pflanzenschutzmittel
Grafiken/Illustrationen: Merel Gooijer, AGRIDEA
Fachliche Mitarbeit durch Begleitgruppe:
- Jonas Plattner, BLW
- Louisa Bühler, BLW
- Numa Courvoisier, BLW
- Martina Rösch, AGRIDEA
- Christoph Stürm/Nicole Flükiger, BLV
- Urs Schönenberger, BAFU
- Pierre-Yves Jacquiéry, VD
- André Zimmermann, VD
- Andi Distel, AG
- Markus Hochstrasser, ZH
- Marcel Friedli, Prométerre
- David Stöckli, FR
- Lorenz Escher, TG
- Brigitte Decrausaz, VS
- Tatjana Wais, KuL/Carea
- Niklaus Ramseyer, SBV