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Pflanzenschutz Gewässerschutz

FAQ Abschwemmung Feldbau

Diese Seite behandelt Spezialfragen zur Abschwemmung im Feldbau, die durch das Merkblatt nicht eindeutig beantwortet werden.

Inhaltsverzeichnis

Mit der Anwendung der Regelungen zur Abdrift und Abschwemmung in der Praxis ergeben sich wiederkehrende Fragen oder es können spezielle Fälle auftreten, die noch nicht hinreichend beantwortet wurden. Daher sind auf dieser Seite die Fragen speziell zur Abschwemmung zusammengetragen. Sie wurden unter Mithilfe der Begleitgruppe in Zusammenarbeit von BLW, BLV und BAFU erstellt und werden bei Bedarf weiter aktualisiert und ergänzt.

Im Gewässerraum dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

ÖLN

Falls der obligatorische Pufferstreifen gemäss ÖLN einen grösseren Abstand zum Gewässer verlangt, ist dieser Abstand einzuhalten. Der obligatorische Pufferstreifen gemäss ÖLN wird in diesem Fall ab Uferlinie gemessen (Anhang 1 Ziff. 9.6 DZV).

Zulassung

Hat das verwendete Produkt bei der entsprechenden Anwendung Auflagen, müssen diese eingehalten werden.  Bei der Frage ab wo zu messen ist, kann das Pufferstreifen-Merkblatt helfen.

Ja, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Wald können sowohl für den ÖLN als auch für die Zulassung an einen bewachsenen Pufferstreifen zur Abschwemmungsreduktion angerechnet werden. Dies ist auch bei bestimmten BFF[1]-Typen der Fall. Welche BFF-Typen das sind, ist im Merkblatt zur Massnahme Pufferstreifen gegen Abschwemmung beschrieben.


[1] BFF : Biodiversitätsförderfläche gemäss DZV

ÖLN

Das Merkblatt «Pufferstreifen richtig messen» gilt. Demnach sind entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern 3 m breite Pufferstreifen nötig. Entlang von Oberflächengewässer sind im ÖLN 6 m breiten Pufferstreifen obligatorisch.

Zulassung

Die in der Zulassung verfügten Abschwemmungs-Punkte müssen erreicht werden. Mit Wald oder Hecke bewachsene Flächen, die zwischen einer Parzelle und einem Oberflächengewässer liegen, erfüllen die Wirkung eines Pufferstreifens und können bei den SPe-Auflagen angerechnet werden. Liegen zwischen Oberflächengewässer und Parzellenrand beispielsweise mehr als 20 m Wald oder Hecke, sind damit 3 Abschwemmungs-Punkte erfüllt (20 m Pufferstreifen bzw. Wald/Hecke = 3 Abschwemmung-Punkte). Zu beachten: Entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern muss ein 3 m breiter Pufferstreifen eingehalten werden.

Grafik: Katja Krawetzke, AGRIDEA

ÖLN

Bei der flächigen Behandlung von Natur- und Kunstwiesen muss im ÖLN 1 Punkt gegen Abschwemmung erreicht werden. Ist eine Natur- oder Kunstwiese gut etabliert, d. h. auf der ganzen Fläche dicht bewachsen, ist die Massnahme «Begrünter Streifen in der Parzelle, wo Abschwemmung entsteht», erfüllt. Damit ist 1 Punkt gegen Abschwemmung im ÖLN erreicht und es muss keine zusätzliche Massnahme ergriffen werden.

Zulassung

Die beim entsprechenden Produkt und der entsprechenden Anwendung verfügten Auflagen müssen eingehalten werden. Hat das einzusetzende Pflanzenschutzmittel eine Abschwemmungsauflage, sind bei Flächen bis 100 m Entfernung von einem Oberflächengewässer in diesem Fall Massnahmen nötig (bei einer Neigung von >2% in Richtung des Gewässers). Mögliche Massnahmen sind in den Weisungen der Zulassungsstelle betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgeführt. Um den Massnahmenpunkt «Begrünter Streifen in der Parzelle, wo Abschwemmung entsteht (min. 3 m breit)» in Wiesen und Weiden zu erfüllen, müssen die zu behandelnden Wiesen und Weiden zum Zeitpunkt der Behandlung gut etabliert sein (dichter Pflanzenbewuchs). Ein unbehandelter, dicht bewachsener Pufferstreifen ist ebenfalls eine mögliche Massnahme, um die Abschwemmung in Wiesen und Weiden zu reduzieren.    

ÖLN

Siehe Regelungen bei der Zulassung.

Zulassung

Bis zur Saat der Hauptkultur ist die Art der Bodenbearbeitung auch für die Ansaat von Zwischenkulturen und Gründüngungen massgebend (Mulchsaat = 2 Abschwemmungs-Punkte, Direktsaat = 3 Abschwemmungs-Punkte). Wie bei der Hauptkultur können die Abschwemmungs-Punkte auch auf höher gelegene Parzellen angerechnet werden, wenn die Fläche dieser Parzellen kleiner ist als die Parzelle, auf welcher die Massnahmen umgesetzt wurden (siehe Situation 2, Zulassung).

ÖLN

Im ÖLN ist bei Behandlungen von Flächen angrenzend an entwässerte Strassen oder Oberflächengewässer bei entsprechender Neigung 1 Abschwemmungs-Punkt nötig. Aus ÖLN-Sicht entspricht die Situation in einem Stoppelfeld der Situation «Mulchsaat» und daher ist der Abschwemmungspunkt bei einer Behandlung auf der Stoppel erfüllt.

Zulassung

Die beim entsprechenden Produkt und der entsprechenden Anwendung verfügten Auflagen müssen eingehalten werden. Weist das einzusetzende Pflanzenschutzmittel für die geplante Anwendung eine Abschwemmungsauflage auf, sind auf Flächen bis 100 m Entfernung von einem Oberflächengewässer und bei einer Neigung von >2% in Richtung des Gewässers die geforderten Massnahmen umzusetzen.

Sowohl für den ÖLN als auch für die Zulassung ist Strip-Till gemäss Art. 71d (Direktzahlungsverordnung) wie Streifenfrässaat zu betrachten und erfüllt damit 2 Abschwemmungs-Punkte.

Ein «begrünter Streifen in der Parzelle wo Abschwemmung entsteht» soll die Abschwemmung wirksam vermindern. Die Anordnung ist für ÖLN und Zulassung nicht näher reglementiert, damit der Bewirtschaftende den Streifen dort anlegen kann, wo eben Abschwemmung entsteht und die Massnahme somit ihre Wirkung auch entfaltet. Eine Beurteilung im Feld ist daher notwendig. Idealerweise wird der Streifen entlang der Höhenlinien angelegt.

Ein bewachsener Pufferstreifen bzw. «begrünter Streifen in der Parzelle wo Abschwemmung entsteht» kann bis 6 m Breite der Kultur zugerechnet werden und ist kein separates GIS-Element.
Soll ein breiterer Streifen bzw. ein BFF-Element angelegt werden, ist eine separate Einzeichnung im GIS erforderlich. Ist der Streifen durchgehend auf der ganzen Länge der Parzelle, entstehen damit technisch drei neue Parzellen. Der Streifen ist eine eigene Parzelle (Parzelle B) und kann als Massnahme nur der hangaufwärts liegenden Parzelle (Parzelle C) angerechnet werden (siehe Skizzen unten).


ÖLN

Entlang einer entwässerten Strasse: Der begrünte Streifen (Parzelle B) kann nicht für Parzelle A angerechnet werden. Es muss eine andere Massnahme für diese Parzelle gewählt werden. Liegt Parzelle C weiter als 6 Meter von der Strasse entfernt, müssen für diese keine Massnahmen ergriffen werden.

Grafik: Katja Krawetzke, AGRIDEA

Zulassung

Entlang von Oberflächengewässern: Parzelle A erfüllt aufgrund des 6 m breiten Pufferstreifens entlang des Gewässers (Achtung, es darf nur die begrünte Fläche an den bewachsenen Pufferstreifen angerechnet werden) bereits einen Abschwemmungs-Punkt. Fordert die Zulassung weitere Abschwemmungs-Punkte, müssten auf Parzelle A weitere Massnahmen ergriffen werden. Auf Parzelle C sind zwei Punkte erfüllt.

Grafik: Katja Krawetzke, AGRIDEA

Nein, es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Kulturen, weder im ÖLN noch seitens Zulassung. Massnahmen werden jedoch nur dort akzeptiert, wo sie Sinn machen, um Abschwemmung wie gefordert zu verringern. Ein Mulch- oder Strohstreifen muss vor oder direkt nach der PSM-Behandlung aber vor dem nächsten Regen ausgebracht werden. Die Wirkung wird über das Bremsen des Niederschlagswassers durch die Mulch- oder Strohschicht erzielt.

ÖLN

Wenn Schächte das gesammelte Wasser nicht in ein Oberflächengewässer oder eine ARA einleiten, sondern das Wasser nachweislich auf einer bewachsenen Fläche versickert wird, so ist dies als Entwässerung über die Schulter zu werten. Dann sind keine zusätzliche Abschwemmungsauflagen gefordert. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter hat den Nachweis zu erbringen, wohin ein Entwässerungsschacht entwässert.

Zulassung

Die Zulassung macht keine Vorgaben gegenüber Entwässerungsschächten.

ÖLN

Die Grenze der Parzelle ist ausschlaggebend.

Zulassung

Die Zulassung macht keine Vorgaben gegenüber entwässerten Strassen und Wegen.

ÖLN

Eine bewachsene Böschung zählt zum Pufferstreifen. Der Abstand zu einer entwässerten Strasse oder einem entwässerten Weg im ÖLN wird horizontal gemessen. (in Analogie zum Pufferstreifenmerkblatt und den GIS-Systemen). Gemessen wird ab der entwässerten Strasse. Siehe Beispiel:

Grafik: Katja Krawetzke, AGRIDEA

Wenn ein 6 Meter breiter bewachsener Pufferstreifen entlang der Strasse gefordert wird (1 Abschwemmungspunkt), kann die horizontal gemessene Breite der Böschung (2 m auf der Skizze) angerechnet werden. Auf dem Feld muss dann der Pufferstreifen noch ergänzt werden (4 m auf der Skizze). Achtung, für den Pufferstreifen zählt nur die bewachsene Fläche. Fahrspuren müssen abgezogen werden.  

Zulassung

Die Zulassung macht keine Vorgaben gegenüber entwässerten Strassen und Wegen.

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