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Pflanzenschutz Gewässerschutz

Massnahmen Abschwemmung Feldbau

Diese Seite behandelt die Massnahmen mit denen die Auflagen zur Verringerung der Abschwemmung von Pflanzenschutzmittel im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN, DZV) und nach Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) im Ackerbau (Feldbau) erfüllt werden können.

Inhaltsverzeichnis

Massnahmen zur Verringerung des Abschwemmungs-Risikos

Auf dieser Seite werden Massnahmen zur Verringerung des Abschwemmungs-Risikos vorgestellt mit der Zuordnung der entsprechenden Abschwemmungs-Punkte. Informationen zur Ermittlung der erforderlichen Abschwemmungs-Punkte finden sich hier auf der Seite

Neben den Abschwemmungs-Punkten müssen allenfalls auch Abdrift-Punkte eingehalten werden. Informationen dazu befinden sich auf den Seiten zur Abdrift.

Das Ziel der Abschwemmungsauflagen ist es, den direkten Eintrag oder den Eintrag über hydraulische Kurzschlüsse in Oberflächengewässer zu minimieren.

Massnahmentabelle zur Reduktion der Abschwemmung

Bewachsene Pufferstreifen gegen Abschwemmung (1-3 Abschwemmungs-Punkte)

Der bewachsene Pufferstreifen, am Rand einer Parzelle, muss zum Zeitpunkt der Behandlung einen bodendeckenden Bewuchs aufweisen, um eine gute Infiltration des Wassers zu gewährleisten. Frisch angelegte Pufferstreifen gelten nicht als bewachsen!

Als bewachsener Pufferstreifen gelten Kunstwiesen, extensive Wiesen, Naturwiesen oder BFF-Elemente auf offener Ackerfläche wie Buntbrachen, Rotationsbrachen, Saum auf Ackerflächen, regionenspezifische Elemente auf offener Ackerfläche sowie Nützlingsstreifen. Ein Ackerschonstreifen darf allerdings nicht als bewachsener Pufferstreifen angerechnet werden.

Die bewachsenen Pufferstreifen müssen sich dort befinden, wo das Wasser aus dem Feld läuft.

Einzelpflanzenbehandlungen auf Pufferstreifen sind bis auf 3 m Mindestabstand zu Oberflächengewässer (ChemRRV) möglich, sofern das verwendete PSM keine Abschwemmungs-Auflage besitzt.

Bewachsener Pufferstreifen; Quelle: Journal Agri

Bewachsene Pufferstreifen zwischen Parzelle und Oberflächengewässer
Durch das Anlegen eines Pufferstreifens (vgl. Pufferstreifenmerkblatt) entlang eines Gewässers können die geforderten Punkte gemäss der Abschwemmungsauflage SPe 3 je nach Breite des Streifens erfüllt werden. Es gibt für 6 m 1 Abschwemmungs-Punkt, für 10 m 2 Abschwemmungs-Punkte und für 20 m 3 Abschwemmungs-Punkte. Im Gegensatz zur Abdriftauflage kann nur der begrünte Bereich angerechnet werden:

  • Wenn es zwischen Parzelle und Gewässer eine Strasse oder einen Weg gibt, darf die Breite der Strasse oder des Weges nicht angerechnet werden;
  • Wenn es im Pufferstreifen unbegrünte Fahrspuren gibt, muss die Breite dieser Fahrspuren abgezogen werden.
  • Es können mehrere begrünte Streifen (Wiesen) kombiniert werden; beispielsweise zwei begrünte Streifen, die von einem Weg unterbrochen werden. Um 3 Punkte zu erlangen, muss die Breite dieser beiden Streifen addiert 20 m betragen.
  • Die maximale Punktzahl bei einer Kombination von mehreren begrünten Streifen beläuft sich auf 3 Punkte.

Bodenbearbeitung (2-3 Abschwemmungs-Punkte)

Konservierende Bodenbearbeitung; Quelle: F. Sturny, Fachstelle Bodenschutz BE

  • Direktsaat (höchstens 25 % der Bodenoberfläche während der Saat bewegt) wird mit 3 Abschwemmungs-Punkten bewertet.
  • Streifenfrässaat/Streifensaat (höchstens 50 % der Bodenoberfläche vor oder während der Saat bearbeitet) wird mit 2 Abschwemmungs-Punkten bewertet.
  • Mulchsaat (pfluglose Bearbeitung des Bodens) wird mit 2 Abschwemmungs-Punkten bewertet.

Die konservierenden Bodenbearbeitungsverfahren sind so auch in Artikel 71d der DZV definiert.

Querdämme innerhalb Dammkulturen (1 Abschwemmungs-Punkt)

Anlage von Querdämmen; Quelle: Michel Martin, ARVALIS

Hiermit ist die Anwendung von Techniken wie Querdammhäuflern oder Lochsternen gemeint. Ab dem Zeitpunkt der Spritzung müssen die Querdämme zwischen den Dämmen intakt sein, um bei Regenfällen das Wasser zurückzuhalten und Erosion zu vermeiden.

Begrünte Fahrgassen (1 Abschwemmungs-Punkt)

Begrünte Fahrgassen; Quelle: Urs Zihlmann, Agroscope

Jede Fahrgasse muss auf der ganzen Gassenbreite begrünt sein. Ab dem Zeitpunkt der Behandlung muss eine dichte Vegetation vorhanden sein (Bestockung der Gräser) und im Idealfall sollten die Fahrgassen während der gesamten Fruchtfolge begrünt bleiben. Der Streifen zählt zur Kultur und es muss in der GIS-Anwendung nicht separat ausgewiesen werden.

Begrünte Streifen in der Parzelle (1 Abschwemmungs-Punkt)

Begrünter Streifen in der Parzelle um Abschwemmung dort zu verhindern, wo sie entsteht; Quelle: Hans Ramseier, HAFL

Begrünte Streifen in der Parzelle müssen dort angelegt werden, wo die Abschwemmung entsteht, beispielsweise bei einer Vernässung oder an den steilsten Stellen. Hier kann die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss zu Hilfe genommen werden. Die begrünten Streifen müssen mindestens 3 m breit sein. Ab dem Zeitpunkt der Behandlung muss die Vegetation des begrünten Streifens dicht sein und sollte im Idealfall während der gesamten Fruchtfolge bestehen bleiben. Auch der begrünte Streifen in der Parzelle gehört zur Kultur und benötigt keine separate GIS-Anmeldung.

Bewachsene Fahrspuren im Beetanbau (1-2 Abschwemmungs-Punkte)

Begrünte Fahrspur im Beetanbau; Quelle: Peter Hofer, LANAT

Im Beetanbau im Gemüsebau können die Fahrspuren begrünt werden. Die Beete sind dabei zwischen 1.2 m und 1.8 m breit. Sie werden entweder durch Abfrieren im Winter oder eine spätere Herbizid-Anwendung reguliert.

  • Für die Massnahme ist grundsätzlich 1 Abschwemmungs-Punkt anrechenbar.
  • Werden die Fahrspuren quer zum Hang angelegt, können 2 Abschwemmungs-Punkte angerechnet werden.

Begrünung des Vorgewendes (1 Abschwemmungs-Punkt)

Begrüntes Vorgewende; Quelle: André Zimmermann, VD

Diese Massnahme wird empfohlen, wenn man Rinnen oder Erosion im Vorgewende feststellt. Durch das häufigere Befahren ist der Boden am Vorgewende eher verdichtet, was die Gefahr von Abschwemmung erhöht.

Die Massnahme muss an beiden Enden der Parzelle auf einer Breite von 3-4 m umgesetzt werden. Dieser Bereich des Vorgewendes kann bei der Erfassung der Agrardaten als Kultur angerechnet werden.

Untersaat (1 Abschwemmungs-Punkt)

Beispiel für eine Untersaat in Raps; Quelle: Hans Ramseier, HAFL

Die Untersaat muss ab dem Zeitpunkt der Behandlung den Boden bedecken. Sie muss daher mindestens bestockt sein (bei einkeimblättrigen Pflanzen) oder muss Seitensprossen (bei zweikeimblättrigen Pflanzen) ausgebildet haben. Bei sehr frühen PSM-Anwendungen ist diese Massnahme daher nicht zulässig. Ist die Untersaat entsprechend entwickelt, kann für diese Massnahme 1 Abschwemmungs-Punkt angerechnet werden.

Mulch- oder Strohstreifen (1 Abschwemmungs-Punkt)

Mit Stroh bedeckte Kartoffeldämme; Quelle: D. Martin, Proconseil

Eine Mulch- oder Strohabdeckung verhindert, dass der Regen direkt auf den Boden trifft. Dadurch kann der Boden mehr Wasser aufnehmen und die Abschwemmung wird reduziert. Zur Umsetzung der Massnahme wird mit praxisüblichen Geräten ein 10 m breiter Mulch- oder Strohstreifen quer zur Fliessrichtung des Wasserabflusses angelegt. Die Auflage muss mindestens 1.5 t/ha betragen. Es wird empfohlen den Mulchstreifen am unteren Ende der Parzelle anzulegen oder dort wo Abschwemmung entsteht.

Reduktion der behandelten Fläche (1 Abschwemmungs-Punkt)

An die Sämaschine gekoppelte Bandspritzung; Quelle: SFZ

Die behandelte Fläche muss um min. 50 % reduziert werden. Dies kann beispielsweise mittels Bandspritzung oder Teilflächenbehandlung, kombiniert mit mechanischer Unkrautbekämpfung umgesetzt werden. Die Punkte können allerdings nur angerechnet werden, wenn die Aufwandmenge für 100 % der Fläche berechnet wurde. Die Regelung gilt für Herbizide, Fungizide und Insektizide gleichermassen. Auch die totale Aufwandmenge muss gegenüber der zugelassenen Aufwandmenge um mind. 50 % reduziert werden. Die Massnahme gilt auch, wenn die behandelte Fläche durch Einzelpflanzenbehandlung mit Kameraunterstützung um mehr als 50 % reduziert wird.

Einzelpflanzenbehandlung mit Kameraerkennung
(2-3 Abschwemmungs-Punkte)

Beispiel für kameragestützte Einzelpflanzenbehandlung; Quelle: ecorobotix
Kamerasystem an konventionellen Spritzbalken; Quelle: AMAZONE
Drohne mit Kamera zur Unkrautkartierung; Quelle: Markus Sax, Agroscope

Neue Applikationsgeräte mit Kameraerkennung behandeln gezielt einzelne Pflanzen mit PSM. Daher verringern sich auch die Mengen, die in Folge eines Regenereignisses abgeschwemmt werden könnten. Die Anzahl der Abschwemmungs-Punkte, die für diese Massnahme geltend gemacht werden kann, ist abhängig vom Anteil der behandelten Fläche. Die Kameraerkennung kann sowohl bei der Überfahrt, als auch absätzig per Drohne erfolgen. Massgebend ist die Verringerung der behandelten Fläche. Die Punkte können nur angerechnet werden, wenn die Aufwandmenge für 100 % der Fläche berechnet wurde.

  • Einzelpflanzenbehandlung mit Kameraerkennung mit Behandlung auf weniger als 25 % der Fläche: 2 Abschwemmungspunkte
  • Einzelpflanzenbehandlung mit Kameraerkennung mit Behandlung auf weniger als 10 % der Fläche: 3 Abschwemmungs-Punkte

Hinweise:

  • Eine Pflugfurche am Ende einer Parzelle, um Abschwemmung auf eine entwässerte Strasse zu verhindern, ist keine anerkannte Massnahme zur Umsetzung von Abschwemmungs-Punkten.
  • Eine Kultur, die nicht behandelt wird, kann nicht als Pufferstreifen anerkannt werden.

Impressum

Titelbild: AGFF

Grafiken/Illustrationen: AGRIDEA

Fachliche Mitarbeit:

  • Jonas Plattner, BLW
  • Louisa Bühler, BLW
  • Numa Courvoisier, BLW
  • Martina Rösch, AGRIDEA
  • Christoph Stürm/Nicole Flükiger, BLV
  • Urs Schönenberger, BAFU
  • Pierre-Yves Jacquiéry, VD
  • André Zimmermann, VD
  • Andi Distel, AG
  • Markus Hochstrasser, ZH
  • Marcel Friedli, Prométerre
  • David Stöckli, FR
  • Lorenz Escher, TG
  • Brigitte Decrausaz, VS
  • Tatjana Wais, KuL/Carea
  • Niklaus Ramseyer, SBV
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