Abdrift-Risiko in den Raumkulturen

- Abdrift und Abschwemmung im Pflanzenschutz
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Auflagen zur Risiko-Minderung
Achtung! Auch Abschwemmung ist zu beachten!
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Die Menge an Abdrift ist ein Zusammenspiel aus Wetterbedingungen (Wind, Luftfeuchtigkeit, Temperatur) und Spritztechnik (Düsen, Fahrgeschwindigkeit, Luftmenge und Luftrichtung der Gebläse). Vereinfacht lässt sich sagen: Je kleiner ein Wassertropfen, desto länger schwebt er in der Luft. Damit ist er auch länger der Gefahr ausgesetzt durch Luftbewegungen abzudriften und ausserhalb der Zielfläche zu landen, wo die Pflanzenschutzmittel Schaden verursachen können.
Es gilt einerseits die Auflagen aus der Zulassung und andererseits die Anforderungen des ÖLN zu beachten. Bei der Zulassung von PSM kann zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Mindestabständen eine weitere unbehandelte Pufferzone festgelegt werden. Diese zusätzliche Pufferzone kann durch die Umsetzung von Abdrift mindernden Massnahmen reduziert werden. Im ÖLN ist bei jeder Anwendung eines Pflanzenschutzmittels grundsätzlich immer 1 Abdrift-Punkt einzuhalten.
Zulassung | Beim Einsatz von PSM mit einer Auflage zu Abdrift ist eine unbehandelte Pufferzone entlang von Oberflächengewässern, Biotopen oder Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einzuhalten (3, 6, 20, 50 oder 100 m breit, abhängig vom Risiko des Produkts). Sie kann mit Abdrift reduzierenden Massnahmen verringert werden. |
ÖLN | Bei jeder Applikation ist immer mindestens 1 Abdrift-Punkt zu erfüllen. |
Angaben zur Breite der unbehandelten Pufferzone finden sich an diesen Orten:
- In der Gebrauchsanweisung des PSM;
- im technischen Informationsblatt der Firmen;
- auf der
des Pflanzenschutzmittels (Angaben auf der Etikette sind verbindlich);
- im
: www.psm.admin.ch;
- in den AGRIDEA Datenblättern Weinbau, Kapitel Pflanzenschutz;
- in den aktuellen Broschüren «Pflanzenschutzmittel für den Rebbau», «Pflanzenschutzmittel für den Erwerbsobstbau» und «Pflanzenschutzmittel für den Beerenbau» von Agroscope
Die Breite der unbehandelten Pufferzone wird in festen Stufen vorgegeben (3, 6, 20, 50 oder 100 m) und gilt gegenüber den Schutzobjekten Oberflächengewässer, Biotope (Art. 18a und 18b NHG), Wohnflächen und öffentlichen Anlagen (3, 6 und 20 m) sowie gegenüber blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen. Die Abstände gegenüber den verschiedenen Schutzobjekten wird in den Beurteilungs-Schemen weiter unten erläutert.
Die Breite der unbehandelten Pufferzone kann stufenweise durch die Umsetzung von Abdrift-Punkten reduziert werden.
Verfügter Abstand | 3 m | 6 m | 20 m | 50 m | 100 m |
Bei 1 Abdrift-Punkt | 0 m* | 3 m | 6 m | 20 m | 50 m |
Bei 2 Abdrift-Punkten | 0 m* | 0 m* | 3 m | 6 m | 20 m |
Bei 3 Abdrift-Punkten | 0 m* | 0 m* | 0 m* | 3 m | 6 m |
Im ÖLN ist gegenüber Oberflächengewässern eine Mindestbreite für die unbehandelte Pufferzone von mindestens 6 m einzuhalten. Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer ein Abstand von 6 m eingehalten werden. In allen Fällen muss ein Puffer von 3 m gegenüber von Oberflächengewässern eingehalten werden (ChemRRV). Zudem muss die Anwendung ausserhalb des Gewässerraums stattfinden. Der obligatorische Abdrift-Punkt gemäss ÖLN kann auf die Reduktion des Mindestabstandes aus der Zulassung angerechnet werden.
Da sich die Mindestabstände je nach Schutzobjekt unterscheiden können, sollten jede Parzelle und ihre Umgebung auf das Vor- handensein von Schutzobjekten geprüft und dann die Mindestabstände einzeln ermittelt werden.
Entlang von Wegen und Strasse muss ein Pufferstreifen von 0.5m eingehalten werden. Auf dem Pufferstreifen dürfen keine PSM ausgebracht werden.
Schutzobjekt Oberflächengewässer
Ausserhalb des ÖLN ist gegenüber Oberflächengewässer eine Breite für die unbehandelte Pufferzone von mindestens 3 Meter einzuhalten (ChemRRV) und die Applikation muss ausserhalb des Gewässerraumes erfolgen.
Schutzobjekt Biotop
In der Zulassung kann in den SPe 3-Auflagen eine Mindestbreite der unbehandelten Pufferzone gegenüber Biotopen definiert sein. Mit Biotopen sind jene nach Art. 18a NhG (Biotope von nationaler Bedeutung) und nach Art. 18b NhG (Biotope regionaler und lokaler Bedeutung) gemeint. Die Biotope von nationaler Bedeutung lassen sich über die nationalen Bundesinventare auffinden. Informationen zu regionalen oder lokalen Biotopen können sich je nach Kanton an unterschiedlichen Stellen finden. Eine Übersicht zu den Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung kann von der jeweiligen kantonalen Umweltfachstelle zur Verfügung gestellt werden. Zu beachten ist, dass über das NhG auch eine grössere Pufferzone vorgegeben sein kann als aus der Zulassung. Zur Bestimmung der Mindestbreite der unbehandelten Pufferzone kann das folgende Beurteilungsschema herangezogen werden.
Schutzobjekt Wohnflächen und öffentliche Anlagen
Bei öffentlichen Anlagen handelt es sich um Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, wie z.B. Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen, Spielplätzen, Schulen oder Gesundheitseinrichtungen. Wohnflächen sind die Grundstücke von Anwohnenden. Zur Ermittlung der erforderlichen Mindestbreite der unbehandelten Pufferzone kann das folgende Beurteilungsschema konsultiert werden.
Massnahmen zur Senkung des Abdrift-Risikos in Raumkulturen
An dieser Stelle sollte die erforderliche Mindestbreite der unbehandelten Pufferzone aufgrund der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel und der Gegebenheiten in der Parzelle bestimmt sein. Aus der gewünschten Reduktion der Mindestbreite ergibt sich die Anzahl der einzuhaltenden Abdrift-Punkte. Diese können mit der Umsetzung entsprechender Massnahmen erreicht werden.
Die Massnahmen mit Erläuterung sind hier zusammengestellt:
Titelbild: Toolkit Anwenderschutz Pflanzenschutzmittel
Grafiken/Illustrationen: Merel Goojer, AGRIDEA
Fachliche Mitarbeit durch Begleitgruppe:
- Lorenz Escher, KOL TG
- Laurent Nyffenegger, BLW
- Martina Keller, BLV
- Nicole Flükiger, BLV
- Urs Schönenberger, BAFU
- Christian Linder, Agroscope
- Max Kopp, Inforama Bern
- Marlis Nölly, BBZ Arenenberg
- Fabio Kuonen, Fachstelle Obstbau und Gemüsebau, VS