Ist mein Betrieb fit für die Gewässerschutzkontrolle?
Die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) hat 2018 eine Liste mit 13 Kontrollpunkten für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft herausgegeben und diese 2021 präzisiert. Diese Kontrollpunkte werden im Rahmen der Grundkontrolle überprüft. Ziel dieser Kontrolle ist es, die wichtigsten Risiken und möglichen Fehler festzustellen, damit Sie Massnahmen zu deren Beseitigung treffen können. Es geht darum, offensichtliche Mängel festzustellen. Dichtheitsprüfungen gehören nicht zum Kontrollumfang.
Grundprinzip: Pflanzenschutzmittel, Treibstoffe, Schmierstoffe, Düngemittel etc. dürfen nicht in Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die Kanalisation, Schächte etc. gelangen. Bereits geringste Mengen können gravierende Gewässerverschmutzungen verursachen.
Die Kontrollpunkte betreffen landwirtschaftliche Bauten, die Pflanzenschutzmittel (PSM), Treibstoffe, Fette und Öle sowie diffuse Nährstoff- und PSM-Einträge.
Sie können mit Hilfe der Bilder und Hinweise selbst kontrollieren, ob Sie im Gewässerschutz fit sind. Im Fall von Mängeln ist es ratsam, rasch Massnahmen für deren Behebung zu treffen. Bei bestehenden Mängeln riskieren Sie sonst langwierige Prozesse und Kürzungen der Direktzahlungen.
Weiterführende Informationen
Die Anforderungen entsprechen den geltenden Rechtsgrundlagen. Weitere Informationen finden Sie in der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft von BAFU und BLW:
Modul Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft
Modul Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft
Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft
Modul Bodenschutz in der Landwirtschaft
Präzisierungen und Hinweise für das Sömmerungsgebiet sind mit folgendem Symbol gekennzeichnet:
1 Baulicher Gewässerschutz und Entwässerung des Hofes
1.1 Güllebehälter
Kein Mangel: Güllebehälter mit krustenartigen Kalkablagerungen. Tolerierbar, da kein Gülleaustritt.
Mangel: Güllelager zeigt grosse Risse.
Mangel: Sichtbarer Gülleaustritt durch Risse oder Löcher in Güllebehälter
Mangel: Rost an Güllebehältern oder Stahlbändern
1.2 Mistlagerung
Gute Praxis: Randabschluss verhindert Mistsaftaustritt.
Mangel: Mist befindet sich ausserhalb der Lagerfläche und Mistsaft kann versickern.
Mangel: Mistsaftaustritt
Mangel: Mistsaftaustritt wegen defekter oder undichter Lagereinrichtung
Hinweise zur Mistlagerung auf Alpen
Auf nicht erschlossenen Alpen wird die Lagerung von Mist ohne Mistplatte und ohne Entwässerung toleriert. Sie kann als Zwischenlagerung angesehen werden. In diesem Fall gilt der Kontrollpunkt Zwischenlagerung Mist (Kontrollpunkt 1.3).
Unter nicht erschlossenen Alpen werden Alpen verstanden, die während der Alpsaison mit einem geländegängigen Auto nicht zugänglich sind.
Mangel: Mist wird nicht auf einer Mistplatte gelagert, die in ein Güllelager entwässert.
Dies gilt auch als Mangel auf erschlossenen Alpen.
1.3 Mistzwischenlager
Hinweis zur Mistzwischenlagerung
Wegen der Gefahr von Gewässerverunreinigung ist Mistzwischenlagerung grundsätzlich nicht erlaubt. Aus betrieblichen Gründen kurz vor dem Verteilen des Mists kann sie jedoch auf kurze Zeit erfolgen, in der Regel maximal 6 Wochen (vgl. BAFU et al., 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe; Kapitel 5.4.).
- Das Mistzwischenlager ist abzudecken (z. B. mit Wasser abweisendem Vlies).
- Das Zwischenlager muss mindestens 10 m im Abstrom vom Gewässer entfernt liegen.
- Das Lager muss auf einer düngbaren und nicht drainierten Fläche liegen.
- Geflügelmist darf nicht auf dem Feld zwischengelagert werden.
- Beträgt die Lagerdauer nur wenige Tage, kann auf die Abdeckung verzichtet werden, ebenso bei trockenem und strohreichem Pferdemist.
- Um Abfluss von Mistsaft zu verhindern, sollte der Platz eben sein. Um Verdichtung und Überdüngung des Bodens zu verhindern, sollte der Lagerplatz jedes Jahr gewechselt werden. Nach dem Verteilen des Mists sollte die Fläche mit einer schnell wachsenden Kultur eingesät werden (Gründüngung, Futterbau-Mischung etc.).
Hinweis zur Feldrandkompostierung
Mist kann für eine bessere Verwertbarkeit der darin enthaltenen Nährstoffe in geordneten Kompostmieten kompostiert werden (Feldrandkompostierung). Die Feldrandkompostierung ist jedoch nicht Gegenstand der Grundkontrolle Gewässerschutz. Sie wird in der Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern geregelt (Kapitel 5.5).
Gute Praxis: Mistlager ist abgedeckt.
Mangel: Mist ungedeckt, Mistwasser sichtbar, Lagerung zu lange (Misthaufen bereits bewachsen).
1.4 Siloanlagen und Lagerung von Siloballen und Silowürsten auf dem Hof
Siloballen werden auf einer düngbaren Wiese oder einem Kiesplatz gelagert. Saftaustritt ist in geringem Masse toleriert, falls das Gras auf der Wiese noch normal wächst und kein punktueller Abfluss in ein Oberflächengewässer, in eine Regenabwasserleitung oder in einen Sickerschacht möglich ist. Falls bei Lagerung auf einem Kiesplatz Silosaft austritt, darf der Kiesplatz über die Schulter entwässern.
Hinweis: Über die Schulter bedeutet, dass das verschmutzte Abwasser möglichst gleichmässig verteilt (nicht punktuell) in die unmittelbar angrenzende düngbare Wiese fliesst.
Gute Praxis: Siloballen auf einer düngbaren Wiese, ohne Entwässerung in Oberflächengewässer
Empfehlung bei Lagerung auf einer Wiese: Jährlicher Wechsel des Ortes, wo die Siloballen gelagert werden.
Gute Praxis: Siloballen werden auf einer befestigten Fläche gelagert.
Es tritt Silosaft aus, der gesammelt und in diesem Beispiel in ein Hofdüngerlager geleitet wird.
Mangel: Silosaft tritt aus. Gestörter Graswuchs ist sichtbar.
Hinweis: Feine Risse in der Anlage werden toleriert, falls kein Silosaft austritt.
Mangel: Betonwerk eines Silos ist visuell nicht in Ordnung (Beton ist zerfressen).
Mangel: Entwässerung von Silosaft in Regenabwasserleitung
Siloballen sind auf einer Fläche gelagert, die in die Regenabwasserleitung entwässert. Der Belag weist Risse und Löcher auf oder Armierungseisen ist sichtbar.
1.5 Laufhöfe
Bei den Laufhöfen wird bei den Grundkontrollen wie folgt unterschieden:
a) Permanent zugängliche Laufhöfe für Rinder und Schweine und
b) Nicht permanent zugängliche Laufhöfe und permanent zugängliche Laufhöfe für die anderen Nutztiere (ausser Geflügel) sowie Kälberiglus auf Sömmerungsbetrieben
Ein permanent zugänglicher Laufhof bildet gemäss Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft (Kapitel 6.1.2) mit dem Stall eine bauliche Einheit, dessen Belag undurchlässig ist («hat keine Risse/Löcher») und entwässert in ein Hofdüngerlager. Die Definition ist unabhängig von der Grösse der Herde.
Laufhöfe mit undichtem Belag dürfen gemäss Vollzughilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft (Kapitel 6, Tabelle 13, Index 2) nicht mehr als 2 h pro Tag genutzt werden. In den übrigen Gewässerschutzbereichen ist auch eine längere Nutzung möglich, wenn keine Gefahr einer Gewässerverschmutzung besteht.
Hinweis: Für die Weidehaltung von Alpschweinen siehe Ergänzung «Weidehaltung von Alpschweinen»
Gute Praxis: Permanent zugänglicher Laufhof für Rinder
Der Belag des Laufhofs weist keine sichtbaren Mängel wie Löcher oder Risse auf. Der Platz entwässert in ein Güllelager. Verschmutztes Abwasser fliesst nicht ab und wird nicht in ein Gewässer eingeleitet. Der Abfluss von Niederschlagswasser wird verhindert, z. B. durch ein Gefälle des Platzes oder mittels Randabschluss.
Mangel: Abfluss auf permanent zugänglichem Laufhof für Kälber
Abfluss von Niederschlagswasser bzw. Versickerung wird nicht verhindert oder Laufhof entwässert nicht in Güllegrube.
Hinweis für Alpbetriebe
Falls Kälberiglus auf Sömmerungsbetrieben auf durchlässigem Belag (mit Rissen, Löcher etc.) bzw. Boden gehalten werden, gilt es als Mangel, wenn der Zugang zur Weide nicht permanent ist und die Kälberiglus mehr als zwei Monate genutzt werden. Nachts kann der Zugang zur Weide abgesperrt werden.
Mangel: Abfluss von verschmutztem Abwasser
Bild 1: Laufhof für Schweine, Bild 2: Laufhof für Rinder
Mangel: Ungenügender Belag des permanent zugänglichen Laufhofs (Löcher, Risse etc.)
Mangel: Laufhof für Pferde hat Morast.
Mangel: Abfluss in Regenabwasserleitung
Mangel: Morast auf dem nicht permanenten Laufhof für Rinder
Der Platz entwässert nicht in ein Güllelager oder nicht breitflächig über bewachsenen Boden. Ein punktueller Abfluss von Gülle oder Urin ins umliegende Gelände, in Oberflächengewässer oder die Regenabwasserleitung ist möglich.
1.6 Umschlagplatz, Waschplatz und Gülleentnahmeplatz
Gülleentnahme: zu prüfende Situation
Die dargestellte Situation ist konform, falls kein punktueller Abfluss des Abwassers erfolgt, der Platz über die Schulter entwässert wird und keine Gewässergefährdung besteht (Einträge in Oberflächengewässer, in Regenabwasserleitungen oder in einen Sickerschacht).
Hinweis: Über die Schulter bedeutet, dass das verschmutzte Abwasser möglichst gleichmässig verteilt (nicht punktuell) in die unmittelbar angrenzende düngbare Wiese fliesst.
Gülleentnahmeplatz: zu prüfende Situation
Es muss überprüft werden, ob der Platz in ein Oberflächengewässer, Regenabwasserleitung oder in einen Sickerschacht entwässert. Falls ja, ist die Situation mangelhaft.
Gute Praxis: Waschplatz ohne Löcher und Entwässerung in Hofdüngerlager
Der Waschplatz für Maschinen weist keine Löcher auf und entwässert in das Hofdüngerlager. Er darf nicht über die Schulter entwässert werden.
Gute Praxis: Gülleentnahmeplatz entwässert über die Schulter.
Gülleentnahmeplatz entwässert über die Schulter in die angrenzende düngbare Wiese. Es ist ein Sammelschacht vorhanden.
Mangel: Gülleentnahmeplatz entwässert in die Regenabwasserleitung.
Mangel: Gülleentnahmeplatz mit Abfluss in Regenabwasserleitung bei Fehlverhalten
Hinweise
- Die Waschplätze für Spritzgeräte sind in Punkt 2.3 geregelt.
- Eine gute Reinigung der Maschinen kann der Verbreitung von Neophyten entgegen wirken.
- Ein Ein Füll- und Waschplatz für Spritzgeräte, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann auch für den Umschlag von Düngemitteln genutzt werden.
2 PSM, Dünger, Diesel und weitere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten
2.1 Lagerung Pflanzenschutzmittel
Gute Praxis: PSM werden in den Originalbehältern oder in gleichwertigen, korrekt bezeichneten Behältern gelagert.
Die Schubladen des Lagerschranks für PSM dienen gleichzeitig als Auffangwanne. Sie sind jeweils genügend gross, um das Volumen des grössten PSM-Gebindes aufzufangen.
Gute Praxis: Lagerung in feuerresistentem, abschliessbarem Schrank für entzündliche Stoffe
Mangel: Lagerung von entzündlichen PSM in nicht feuerresistentem Lagerraum
Der Lagerraum ist nicht abschliessbar. Es liegt kein absorbierendes Material bereit, mit dem ausgelaufene PSM sofort gebunden werden können.
Hinweis: Ein Lagerraum mit einem Boden ohne Löcher, Risse etc. und einer Schwelle oder ähnlichem, das auslaufende PSM im Lagerraum zurückhält und verhindert, dass sie aus dem Raum gelangen, entspricht einer Auffangwanne und ist somit in Ordnung.
2.2 Abstellplatz für Spritz- und Sprühgeräte
Gute Praxis: Spritzgeräte (inkl. Gun und Kanonen) sind bei Niederschlag unter Dach zu parkieren oder mit einer Blache abzudecken.
Allfällige PSM werden so nicht von den Geräten abgewaschen und versickern oder gelangen nicht in Oberflächengewässer.
Mangel, falls Abstellplatz bei Niederschlag verwendet wird (ohne Dach oder Abdeckung).
Hinweis: Da PSM Wasser verunreinigen können, ist es verboten, diese versickern zu lassen. Bereits wenige Tropfen oder Granulatkörner können Gewässer verunreinigen.
2.3 Platz für das Befüllen und die Reinigung (auf dem Hof) der Spritz- und Sprühgeräte
Jeder Betrieb mit einem Spritz- oder Sprühgerät muss Zugang zu einer mobilen oder fixen Einrichtung haben, auf der er die Geräte befüllen und reinigen kann. Verschüttete und ausgelaufene PSM sowie das Reinigungswasser (von Messbecher, Bidons, Behälter, Filter, Handschuhe, Innen- und Aussenreinigung) müssen aufgefangen und in eine Güllegrube, die in Betrieb ist, oder in ein Spezialsystem (z. B. Biobed) geleitet werden. Nie darf z. B. ein Messbecher in einem Lavabo gespült werden, weil das Waschwasser so in eine Kläranlage gelangt.
Mobile Plätze müssen witterungsbeständig sein und über eine Randbordüre von mind. 15 cm verfügen.
Weiterführende Informationen
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Befüllen und Reinigen von Spritz- und Sprühgeräten:
Befüll- und Waschplatz für Spritzgeräte – worauf ist zu achten? (Poster), AGRIDEA 2022
Befüll- und Waschplatz für Spritzgeräte – worauf ist zu achten? (Merkblatt), AGRIDEA 2021
Pflanzenschutzspritzen korrekt reinigen, AGRIDEA 2016
Interkantonale Empfehlung zu Befüll- und Waschplätzen und zum Umgang mit pflanzenschutzmittelhaltigem Spül- und Reinigungswasser in der Landwirtschaft, PPG 2020
Online-Kartei zu Behandlungssystemen, AGRIDEA
Gute Praxis: Befüll- und Waschplatz hat keine Löcher und Risse, weist einen Überlaufschutz auf (Randbordüre).
Das Reinigungswasser wird in ein Spezialsystem geleitet (links im Bild). Sofern die Neigung des Platzes einen vollständigen Abfluss des Reinigungswassers in den Einlaufschacht garantiert, bedarf es keiner erhöhten Randbordüre.
Gute Praxis: Befestigter Platz zum Befüllen und Reinigen der PSM-Geräte.
Das Reinigungswasser wird in ein in Betrieb stehendes Güllelager geleitet.
Mangel: Platz weist Risse und Löcher auf.
Hinweis: Das PSM-Reinigungswasser darf in ehemalige Hofdüngeranlagen geleitet werden (ohne Güllezufuhr), falls eine gültige Bescheinigung über Dichtheit vorliegt.
Mangel: Einwandige oberirdische Sammelbehälter mit Rückhaltewanne müssen überdacht sein.
Hinweise
- Für die Erstellung von rechtskonformen Füll- und Waschplätzen von Spritz- und Sprühgeräten richten Bund und Kantone Beiträge aus (Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen).
- Die mobile Variante ist eine Auffangvorrichtung, die für das Befüllen oder das Reinigen unter das Spritzgerät gelegt werden kann und mindestens so gross ist, dass das ganze Gerät darauf Platz hat.
Der Platz für das Befüllen und Reinigen der Spritz- und Sprühgeräte kann ein bedeutender Eintrittspfad von PSM in die Gewässer sein (Direkteintrag). Es wird empfohlen, zusätzlich zu den Kontrollpunkten die Einleitung in die Hofdüngeranlage, in den Sammelbehälter oder in das Spezialsystem zu prüfen:
Empfehlung
- Konsultation der aktuellen Entwässerungspläne oder
- wenn kein aktueller Entwässerungsplan vorhanden ist: Wasser wird auf den Platz gegossen und nachgeschaut, ob dieses tatsächlich in die Hofdüngeranlage, Sammelbehälter oder in das Spezialsystem gelangt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind weitere Abklärungen notwendig.
2.4 Lagerung von Treibstoffen und Fetten, Motorenöl, Hydrauliköl, Diesel, Heizöl (bei Mengen des Einzelgebindes > 20 l)
Auslaufende Flüssigkeiten dürfen nicht versickern, in Oberflächengewässer, öffentliche Kanalisation oder in einen Schacht gelangen. Der ganze Lagerraum kann als Auffangwanne genutzt werden. Voraussetzung ist, dass der Boden keine Löcher und Risse etc. aufweist und bauliche Massnahmen (z. B. eine Türschwelle) verhindern, dass die Produkte in die Umwelt gelangen. Absorbierendes Material muss vorhanden sein.
Lagerung von Lagerung von Treibstoffen und Fetten, Motorenöl, Hydrauliköl, Diesel, Heizöl: zu prüfende Situation
Es ist im abgebildeten Fall zu prüfen, ob die Auffangwanne gross genug ist, um den Inhalt des grössten Gebindes aufzunehmen.
Gute Praxis: Auffangwanne verhindert Abfluss von Treibstoffen.
Der Abfluss von Treibstoffen wird verhindert. Die Auffangwanne kann bei einem Leck 100 % des Gebindeinhalts zurückhalten.
Mangel: Auffangwanne nicht vorhanden
Keine Auffangwanne mit der Kapazität des grössten Gebindes vorhanden und keine bauliche Massnahme verhindert Abfluss.
Gute Praxis: Absorbierendes Material vorhanden
2.5 Betankungsplatz (stationäre Pumpen)
Der Betankungsplatz darf keine Risse oder Lücken aufweisen. Verschüttete und ausgelaufene Produkte dürfen nicht versickern oder in ein Gewässer, in die öffentliche Kanalisation oder in Schächte gelangen. Ist der Platz nicht überdacht, muss er über einen Ölabscheider in die Schmutzwasserkanalisation, in ein Hofdüngerlager oder in einen Sammelschacht geleitet werden.
Mangel: Betankungsplatz ungeeignet
Auslaufende Flüssigkeiten werden nicht aufgefangen, können abfliessen oder versickern. Platz hat Löcher und Risse.
Mangel: Öl etc. gelangt auf den Boden und versickert.
Gute Praxis: Dieser Betankungsplatz mit stationärer Pumpe hat keine Löcher und Risse.
Der Platz ist nicht überdacht. Die Entwässerung erfolgt deshalb über einen Ölabscheider in die Schmutzwasserkanalisation.
Hinweis: Diesel, Dieselöle, Benzin etc. sind wassergefährdende Flüssigkeiten, die bereits in kleinen Mengen Gewässer verunreinigen können. Es ist verboten, sie versickern zu lassen.
Bemerkung: Nicht stationäre Anlagen werden im Rahmen der Grundkontrollen Gewässerschutz nicht kontrolliert. Der Kanton entscheidet, ob eine Kontrolle angebracht ist.
3 Diffuse Nährstoff- und PSM-Einträge
3.1 Weide
Tolerierbarer Morast beim Weideauslauf
Gute Praxis: Stationärer Fress- und Tränkebereich ist befestigt.
Es sind keine Exkremente übermässig lokal angehäuft. Der Bereich muss weder betoniert, noch asphaltiert sein.
Mangel: Stationärer Fress- und Tränkebereich unbefestigt.
Hinweise
- Ein punktueller Abfluss von Gülle oder Urin aus der Weide direkt oder indirekt in Oberflächengewässer oder in die Regenabwasserleitung gilt als Mangel.
- Mobile Fress- und Tränkebereiche müssen regelmässig umplatziert werden.
Hinweis für Alpbetriebe
Die stationären Fress-/Tränkebereiche rund um nicht erschlossene Alpgebäude (Gebäude ohne befahrbarem Zugang) müssen nicht befestigt werden, es dürfen aber keine grossflächigen, vegetationsfreien oder morastige Flächen (über 300 m2) sowie keine übermässige Anhäufung von Exkrementen auftreten.
Morast auf Weide knapp tolerierbar, da nur eine kleine Fläche betroffen ist.
Mangel: Übermässige Anhäufung von Exkrementen
Mangel: Grosse, vegetationsfreie oder morastige Flächen
Hinweis für Alpbetriebe
Für mobile Melkstände gilt, dass keine grossflächigen, vegetationsfreien oder morastige Flächen (über 300 m2) sowie keine übermässige Anhäufung von Exkrementen auftreten dürfen. Die Alp sorgt mit geeigneter Grösse des Warteraums, dass es zu keinem übermässigen Morast im Warteraum kommt. Kann dies aufgrund der Verhältnisse (Herdegrösse, Verweildauer) nicht gewährleistet werden, sind bauliche Massnahmen notwendig. Es gilt der Grundsatz: Nährstoffeinträge in Gewässer (Oberflächengewässer, Grundwasser) und Erosion sind zu unterbinden.
Gute Praxis: Mobiler Melkstand im Sömmerungsgebiet: Übermässiger Morast wird in diesem Beispiel verhindert.
3.1.1 Präzisierungen zur Weidehaltung von Alpschweinen
Weidehaltung von Alpschweinen: Grundsätze zu Abständen und Standorten
Die Haltung von Alpschweinen ist unter folgenden Anforderungen zulässig:
a. Nicht in einer Grundwasserschutzzone (S1, S2, S3, Sm, Sh) oder in einem Grundwasserschutzareal. In Grundwasserschutzarealen kann die Freilandhaltung von Schweinen befristet bewilligt werden, wenn keine Gefährdung der künftigen Grundwassernutzung besteht und keine baulichen Eingriffe erfolgen.
b. Mindestens 10 m Abstand zu im Abstrom gelegenen Gewässern (Fliessgewässer, Oberflächengewässer wie Kleinseen, Teiche etc.)
c. Keine Nutzung von Waldweiden.
d. Nicht in mit Düngeverbot belegten Flächen, inkl. Pufferzonen von Biotopen. Beispiele:
- Naturschutzflächen;
- Riedgebiete und Moore;
- Hecken, Feldgehölze und oberirdische Gewässer inkl. 3 m breitem Pufferstreifen entlang dieser Objekte;
- Rechtskräftig festgelegter Gewässerraum;
- Wald sowie Pufferstreifen von 3 m entlang der Bestockung; Biodiversitätsförderflächen (BFF) mit Düngeverbot gemäss DZV.
Quelle: Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern, Tabelle 3.
Kontrolle der Nährstoffverluste und Morast
Gute Praxis: Keine übermässige lokale Anhäufung von Exkrementen
Kein punktueller Abfluss von Urin aus der Weidefläche.
Hinweis
Droht eine Überdüngung oder Morast, so sind Massnahmen zu ergreifen, wie z. B. Verlegung an einen anderen Standort oder Auszäunen von Teilflächen.
Kontrolle der offenen Naturbodenfläche
Gute Praxis: Die offene Naturbodenfläche liegt unter 300 m2.
Hinweise
- Unter offener Naturbodenfläche wird die Weidefläche verstanden, auf der die Vegetation fehlt.
- Flächenbegrenzung: Falls die offene Naturbodenfläche über 300 m2 beträgt, dann gilt ein Maximum von 40 m2 Naturbodenflächen pro Alpschwein, z. B. bei 20 Alpschweinen: 20 x 40 = 800 m2 Naturbodenfläche im Maximum.
Kontrolle Erosion und Abschwemmung
Mangel: Keine geeigneten Massnahmen, um Erosion und Abschwemmung innerhalb der Parzelle zu verhindern
Hinweis
Es sind geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und Abschwemmung zu treffen, wie z. B. Steilflächen auszäunen, Hangsicherung durch Baumstämme, Wechselweide (1 Jahr Schweineweide, 1 Jahr Erholungszeit), Weideeinteilung quer zum Hang (so entstehen nur kurze Fliessstrecken im beweideten Teil), Einsaat der Naturbodenflächen nach der Nutzung der Naturbodenauslauffläche etc.
Fress- und Tränkebereich
Gute Praxis: Der Fress- und Tränkebereich ist befestigt und durchlässig
- Er weist keine Risse und Löcher auf.
- Er entwässert in die Güllegrube.
Ausnahme bei Beständen unter 12 Schweinen im übrigen Bereich (Gewässerschutzbereich üB):
- Der Fress- und Tränkebereich ist befestigt, der Belag kann aber durchlässig sein.
- Eine breitflächige Entwässerung in den bewachsenen Boden (ausgezäunt) ist erlaubt.
3.2 Entwässerungsschächte, Einlaufschächte, Kontrollschächte zu eingedolten Gewässern auf der LN
Gute Praxis: Deckel auf Schacht, abgedeckt und ohne sichtbare Löcher/Risse
Hinweis: Kontrolliert werden nur Schächte auf der LN. Die Kontrollen können punktuell oder auch im Rahmen von Feldkontrollen erfolgen. Alle anderen Schächte (ausserhalb der LN) werden im Rahmen der Grundkontrolle Gewässerschutz nicht kontrolliert.
Mangel: Schachtdeckel schützen ungenügend vor Einträgen von Nährstoffen und PSM .
Schachtdeckel kaputt oder mit Gittern oder Löchern. Schacht ist ungenügend vor Einträgen von Nährstoffen und PSM geschützt.
Entwässerungs-, Einlauf- und Kontrollschächte sind direkte Verbindungen zu Gewässern. Die Schächte sind so anzulegen oder zu schützen, dass Nährstoffe und PSM nicht hineingelangen können (direkt, mittels erodierter Erde oder Abschwemmwasser etc.) und Gewässer verschmutzen. Die Schachtdeckel müssen regelmässig kontrolliert und undichte Schachtdeckel ersetzt werden. Falls nötig müssen die Schächte erhöht werden oder um Schächte eine Pufferzone angelegt werden.
Impressum
Titelbild: Michel Fischler (ehem. AGRIDEA), Anlaufstelle Grundkontrolle Gewässerschutz
Die Bilder und Hinweise basieren auf den vier Handbüchern der KVU, die mit Unterstützung des BAFU, der KIP und PIOCH sowie des SAV entstanden sind.