AG oder GmbH und Gesetze über die Landwirtschaft

- AG oder GmbH in der Landwirtschaft – Einführung
- AG oder GmbH und Gesetze über die Landwirtschaft
Bevor Sie sich die einzelnen Merkblätter ansehen, sollten Sie die Einleitung lesen, in der die verschiedenen Organisationsmodelle vorgestellt werden.
Die AG und GmbH sind die einzigen juristischen Personen, die als landwirtschaftliches Gewerbe anerkannt werden können und Anspruch auf Direktzahlungen hat, wenn bei der Gründung bestimmte Regeln eingehalten werden. Die Bedingungen für die Direktzahlungsberechtigung sind in der Direktzahlungsverordnung und in geringerem Maße in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung festgelegt.
Sie hat auch Anspruch auf strukturelle Beihilfen, die in der Strukturverbesserungsverordnung festgelegt sind. Auch hier müssen bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Struktur und die Anteilseigner der AG/GmbH erfüllt werden.
Neben dem Landwirtschaftsgesetz (LWG) und seinen Ausführungsverordnungen sind die beiden anderen Hauptgesetze das Gesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und das Gesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Diese beiden Bundesgesetze basieren auf dem Modell der Familienlandwirtschaft mit dem Einzelunternehmen als dominierende Rechtsform, was Fragen aufwirft, wenn es sich um Personengesellschaften oder juristische Personen wie AGs oder GmbHs handelt. Auch die Wechselwirkungen mit dem Raumplanungsgesetz (RPG) sind zu berücksichtigen.
Status des landwirtschaftlichen Betriebs
Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung lässt Gesellschaften namentlich als landwirtschaftliche Betriebe zu (LBV, Art. 2 Abs. 1): „Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.“
Weiter heißt es, dass der Betrieb „rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig und unabhängig von anderen Betrieben“ sein muss und dass er „über ein eigenes Betriebsergebnis verfügen“ muss.
Um die Autonomie und Unabhängigkeit des Betriebs zu überprüfen, muss insbesondere:
- der Landwirt Entscheidungen über die Führung seines Betriebs unabhängig von den Landwirten anderer landwirtschaftlicher Betriebe treffen (Art. 6 LBV);
- der Bewirtschafter eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs oder dessen Gesellschafter, Teilhaber, Aktionäre oder Vertreter einen Anteil von weniger als 25% des Eigenkapital oder des Gesamtkapital des Betriebs besitzen (LBV, Art. 6, Abs. 4, lit b). Konkret bedeutet dies, dass diese Person nicht mehr als 25% der Gesellschaftsanteile oder Aktien besitzt oder der AG/GmbH ein Darlehen gewährt, das mehr als 25% des Gesamtkapitals ausmacht.
Dies sind zentrale Punkte, da es häufig vorkommt, dass Landwirte meinen, dass sie neben dem Betrieb, der als AG/GmbH organisiert ist, weiterhin einen Einzelbetrieb führen oder Anteile oder Verantwortlichkeiten in anderen Rechtsstrukturen halten können, die mit landwirtschaftlichen Betrieben gleichgesetzt werden. Zum Beispiel: einen Einzelbetrieb führen und Anteile an einer AG erwerben, die einen anderen Betrieb bewirtschaftet. In einem solchen Fall sollten die beiden Betriebe als ein Betrieb betrachtet werden, insbesondere für den Bezug von Direktzahlungen basierend auf die LBV.
Anspruch auf Direktzahlungen
Damit eine AG/GmbH Direktzahlungen erhalten kann, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, welche die einerseits die Gesellschaft an sich und andererseits die Gesellschafter*innen betreffen.
Anforderungen an Mitbewirtschaftende
Wenn Personen 10% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte halten und eine leitende Funktion ausüben (in der Regel: Sitz im Vorstand, Direktor oder Geschäftsführer), werden sie als Mitbewirtschafter betrachtet; sie müssen die Bedingungen für den Bezug von Direktzahlungen erfüllen (siehe Tabelle im Schema).
Eine Person, die weniger als 10% des Kapitals besitzt, selbst wenn sie eine leitende Funktion innehat, wird möglicherweise nicht als Mitbewirtschafter betrachtet (siehe Schema). Die Situation wird von Fall zu Fall geprüft. Wenn zum Beispiel eine Person, die bisher der Hauptbewirtschafter war, die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht, wird sie als Mitbewirtschafter mit leitender Funktion betrachtet, auch wenn sie weniger als 10% der Anteile hält.
Als Geschäftsführer oder Mitbewirtschafter der AG/GmbH müssen die natürlichen Personen:
- ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben
- am 1. Januar des Beitragsjahres unter 65 Jahre alt sein
- die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung (DZV, Art. 4) erfüllen
- Sie dürfen nicht mehr als 75% einer außerbetrieblichen Tätigkeit nachgehen.
- die Bedingung des Selbstbewirtschafters erfüllen (im Betrieb arbeiten).
Anforderungen an die Gesellschaft
- Sie muss im Handelsregister eingetragen sein.
- Sie muss einen landwirtschaftlichen Zweck verfolgen, sprich „sich der Pflanzenproduktion oder der Tierhaltung oder beiden Tätigkeiten gleichzeitig widmen„.
- Der Buchwert des Betriebskapitals und – falls die AG oder GmbH Eigentümer ist – der Buchwert des Unternehmens macht mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder GmbH aus.
- die Gesellschaft muss Namensaktien haben
- im Falle von AGs müssen die Bewirtschaftenden in leitender Funktion eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital sowie zwei Drittel der Stimmrechte durch Namensaktien halten
- im Falle einer GmbH müssen die Bewirtschaftenden in leitender Funktion eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten halten
- Die Statuten dürfen keine Bestimmungen enthalten, welche die Handlungsfreiheit der Anteilhabenden mit anerkanntem Anspruch auf Direktzahlungen zugunsten der anderen (nicht beitragsberechtigten) Anteilhabenden oder Dritter einschränken würden. (z.B. sind Statuten unzulässig, nach denen alle Entscheide einstimmig gefällt werden müssen, weil dann eine nicht beitragsberechtigte Person mit Anteilen von z.B. 10% die Handlungsfreiheit der anderen einschränken kann.)
Wenn die AG/GmbH Eigentümerin eines Betriebs ist und dieses an einen ihrer Aktionäre oder Geschäftsführer verpachtet, muss der Anspruch auf Direktzahlungen geprüft werden. Einschränkungen sind in Artikel 3 Absatz 2bis in der DZV vorgesehen. Sie zielen hauptsächlich auf andere Rechtsformen ab, wie z.B. Stiftungen, Vereine, etc. Damit soll verhindert werden, dass eine juristische Person, die von Direktzahlungen ausgeschlossen ist, indirekt über einen Pachtvertrag in den Genuss von Direktzahlungen kommt. Im Fall einer AG/GmbH kann dies toleriert werden, wenn es sich nicht um eine Umgehung handelt.
Hier werden nur die wichtigsten Bedingungen oder diejenigen, deren (oft unbeabsichtigte) Nichteinhaltung am häufigsten vorkommt, dargestellt.
Beispiele
Hinweis: Eine Person gilt als Führungskraft, wenn sie bereits vor dem Alter von 65 Jahren den Betrieb (mit-)geleitet hat.
Strukturhilfen
In den meisten Fällen kann eine AG/GmbH, die ein landwirtschaftliches Gewerbe bewirtschaftet und für Direktzahlungen anerkannt ist, wie eine natürliche Person landwirtschaftliche Investitionskredite oder Beiträge im Sinne der Strukturverbesserungsverordnung(SVV) erhalten.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- die Regeln der Direktzahlungsverordnung Art. 19 einhalten
- Betriebsgröße mindestens 1,0 SAK (oder 0,6 SAK in bestimmten Fällen) Art. 6
- zu zwei Dritteln im Besitz von natürlichen Personen sein, die gemäß der SVV (Strukturverbesserungsverordnung) Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben und über mindestens zwei Drittel der Stimmrechte verfügen Art. 31. Hierzu müssen die Personen über eine anerkannte Qualifikation verfügen.
- Wenn die AG/GmbH Mieter des Anwesens ist und selbst investiert, ist ein Baurecht und ein Mietvertrag über 20 Jahre (oder die Kreditlaufzeit) erforderlich. Art. 5
Besonderheiten:
- Wenn das arithmetische Mittel des steuerpflichtigen Vermögens der beteiligten natürlichen Personen vor der Investition CHF 1’000’000 übersteigt, wird der Beitrag für individuelle Maßnahmen um CHF 5’000 für jede weitere Tranche von CHF 20’000 reduziert Art. 38
Darüber hinaus können AGs/GmbHs unter bestimmten Bedingungen auch andere kantonale Investitionsbeihilfen erhalten.
Zudem kann dem Inhaber von Aktien oder Anteilen eine Starthilfe gewährt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Alter, Ausbildung). Dies kann im Fall des Erwerbs von Aktien vom Veräußerer nützlich sein.
Anforderungen an die Rechtsform im BGBB, LPG, RPG und ihre Folgen
Im Gegensatz zu anderen Berufsfelder unterliegt die Landwirtschaft einer sehr spezifischen Gesetzgebung mit verschiedenen relevanten Gesetzestexten, die ihr einen besonderen Status und damit Regeln verleihen, die sich von denen anderer Wirtschaftssektoren unterscheiden.
Neben dem Landwirtschaftsgesetz (LwG) und seinen Ausführungsverordnungen sind die beiden anderen Hauptgesetze das Gesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und das Gesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Diese beiden Bundesgesetze basieren auf dem Modell der Familienlandwirtschaft und haben, wie im ersten Artikel des BGBB definiert, zum Ziel „Familienbetriebe als Grundlage für eine starke bäuerliche Bevölkerung zu erhalten“ und „die Stellung des Selbstbewirtschafters zu stärken“. Sie lassen sich daher höchstens begrenzt auf juristische Personen anwenden.
Wenn Sie eine AG/GmbH gründen, entsteht ein Rechtssubjekt, das sich von der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, die die AG/GmbH gründen, unterscheidet. Für das Gesetz ist diese neue juristische Person nicht mit der natürlichen Person identisch. Diese Unterscheidung zwischen den beiden Personen ist nicht immer einfach auf das BGBB oder das LPG anzuwenden, da diese nicht dafür ausgelegt sind.
Die folgenden Kapitel sollen die bislang bekannten Informationen über die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts und des landwirtschaftlichen Pachtrechts auf AGs/GmbHs darstellen und einige Elemente aufzeigen, auf die es derzeit keine Antwort gibt.
Bäuerliches Bodenrecht
Erwerb / Veräußerung
Eine AG/GmbH kann Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs sein. Dafür muss sie die Bedingungen für die Selbstbewirtschaftung erfüllen (Art. 9 BGBB). Nach der aktuellen Rechtsprechung gelten für eine AG/GmbH folgende Kriterien (laufende BGBB-Revision 2024, Änderungen möglich):
- Die Personen, die über eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person verfügen, erfüllen die Anforderungen des Selbstbewirtschafters nach Art. 9, BGBB
oder (gemäss Praxis aber eher „und“)
- Mindestens die Mehrheit der Aktionäre/Gesellschafter arbeitet im Betrieb mit.
In Fällen, in denen die juristische Person ein landwirtschaftliches Unternehmen verkauft, sind die Bestimmungen des BGBB logischerweise anwendbar. Ebenso sind die Bestimmungen des BGBB anwendbar, wenn der Verkauf die Anteile der juristischen Person betrifft, obwohl der Verkauf der Anteile nicht zu einem Wechsel des Eigentümers führt. Um eine Umgehung des BGBB zu verhindern, unterliegen alle Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung entsprechen, der Erwerbswewilligung (BGBB Art. 61 Abs. 3).
Wenn eine AG/GmbH Eigentümerin des landwirtschaftlichen Gewerbes und Betreiberin ist, kann die AG/GmbH das Vorkaufsrecht des Pächters geltend machen und nicht die natürliche Person, welche die Aktien/Anteile hält. Im Falle einer Betriebs-AG/GmbH kann sie jedoch kein Vorkaufsrecht für Grundstücke geltend machen, da sie nicht Eigentümerin des landwirtschaftlichen Gewerbes ist.
Recht auf Zuteilung und Vorkaufsrecht
Das BGBB sieht vor: “ Die Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gelten auch für Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, deren Vermögen hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht. “ Im Falle des Verkaufs der Mehrheitsbeteiligung an einer AG/GmbH, die Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, gelten die Vorschriften des BGBB über das Recht auf Zuteilung in der Erbteilung oder das Vorkaufsrecht daher auch für das Aktienpaket. Somit hat ein selbstbewirtschaftender Erbe einen Anspruch auf Zuteilung der Aktien zum landwirtschaftlichen Ertragswert.
Beispiel: Im Kanton Waadt gibt die Commission foncière Empfehlungen zum Inhalt der Statuten von AG/GmbH, die landwirtschaftliche Unternehmen und/oder Immobilien besitzen.
„Sie müssen die folgenden Elemente umfassen:
- Die Aktien der Gesellschaft müssen auf den Namen lauten. Sie können nicht in Inhaberaktien umgewandelt werden.
- Die Aktien der AG/die Anteile der GmbH müssen mehrheitlich von selbstbewirtschaftenden Landwirten oder Weinbauern im Sinne von Artikel 9 BGBB gehalten werden.
- Jede Übertragung von Aktien der AG / von Anteilen der GmbH muss außerdem der Grundstückskommission zur Genehmigung vorgelegt werden, bevor sie in das Register der Aktien / Anteile eingetragen wird.
- Jede Änderung der obigen Satzungsklauseln kann erst nach der Genehmigung durch die Landkommission wirksam werden.„
Mangel an Rechtsprechung
Trotz einiger bestehender Rechtsprechung gibt es noch viele Grauzonen, da eine AG/GmbH keine Erben, Ehepartner oder Eltern hat. Viele Artikel des BGBB regeln jedoch eine besondere Anwendung auf die Landwirtschaft im Rahmen der Erbteilung oder der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder einer landwirtschaftlichen Immobilie (Recht der Miterben auf den Gewinn, Vorkaufsrecht der Eltern, usw.).
Wenn zum Beispiel eine Betriebsgesellschaft gegründet wird, deren Immobilien in der Hand des Aktionärs oder Gesellschafters bleiben, ist es nicht sicher, dass im Falle des Todes des Aktionärs oder Gesellschafters ein Kind des Betriebsinhabers eine bevorzugte Zuteilung zum Ertragswert von beweglichen Gütern der Gesellschaft (Vieh, Material, Vorräte) innerhalb der Erbschaft beanspruchen kann, obwohl diese Güter für die Aufrechterhaltung des Unternehmens unerlässlich sein können.
Landwirtschaftlicher Pachtvertrag
Der gleiche Sachverhalt stellt sich bei der Anwendung des LPG (Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht). Beispielsweise in Bezug auf das Vorkaufsrecht der Nachkommen des Verpächters: Wenn eine AG oder GmbH Eigentümerin der Gebäude ist, hat diese keine Nachkommen, wodurch die Bestimmungen des Vorkaufsrechts nicht zur Anwendung kommen können.
Es ist auch auf den Inhalt von Artikel 19 LPG zu achten, der die Übernahme von Pachtverträgen im Falle einer Betriebsübergabe regelt. Im Falle der Übertragung seines Betriebes auf eine AG/GmbH kann der Eigentümer von Pachtland davon Gebrauch machen, die Übertragung des Pachtvertrages auf den Übernehmer (AG/GmbH) zu verweigern. Denn die Übertragung auf eine AG/GmbH stellt eine Betriebsübergabe dar, auch wenn dieselbe natürliche Person 100% der Aktien/Anteile hält.
Raumplanung
Eine Besonderheit der landwirtschaftlichen Aktivität ist, dass sie zum größten Teil außerhalb der Bauzone stattfindet. Die Einhaltung des Raumordnungsgesetzes (RPG) ist daher auch bei der geplanten Gründung einer AG/GmbH sehr wichtig.
Bauten und Anlagen, die mit der Nutzung der Landwirtschaftszone vereinbar sind, werden im RPG insbesondere in Art. 16a geregelt. Artikel 24b behandelt mögliche Ausnahmen für nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Die Raumordnungsverordnung präzisiert und ergänzt diese Artikel insbesondere in Artikel 34 ff.
Die Frage der AGs/GmbHs in der Landwirtschaft und deren mögliche Folgen ist nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe vorgesehen. Auch in Artikeln oder Beiträgen, die sich mit Gesellschaften in der Landwirtschaft befassen, wird sie praktisch nie erwähnt.
Im „Praxiskommentar RPG: Bauen außerhalb der Bauzone“ findet sich allenfalls eine Klarstellung bezüglich der Tatsache, dass ein persönlicher Betreiber auch eine juristische Person sein kann, im Rahmen des Kapitels über die Bedeutung des BGBB für die Raumplanung.
Die Gründung einer Gesellschaft (mit oder ohne die Immobilien) für seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und die damit verbundenen Nebentätigkeiten scheint daher kein Problem zu sein.
Für viele Aspekte, insbesondere die Einhaltung der landwirtschaftlichen Zone für die innere Entwicklung (Art. 16a Abs. 2) oder die möglichen Ausnahmen für nicht-landwirtschaftliche Nebenaktivitäten (Art. 24b), wird jedoch eine klare Verbindung zum landwirtschaftlichen Unternehmen und/oder der Familie des Landwirts gefordert und präzisiert.
Die Gründung einer juristischen Person, um eine Aktivität von seinem Betrieb (der ganz oder teilweise in einer landwirtschaftlichen Zone liegt) zu isolieren, muss daher sorgfältig analysiert werden, wobei auch die Übereinstimmung mit der Nutzung der Zone nach der Gründung der neuen Strukturen zu berücksichtigen ist, da die klare Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb oder der Familie des Landwirts nicht immer einfach nachzuweisen ist.
Umgekehrt kann die Schaffung von zwei Strukturen auch eine nicht zonenkonforme Nebenaktivität erkennbar machen, die nicht wahrnehmbar war, solange sie in der gleichen Struktur wie der landwirtschaftliche Betrieb eingebettet war.
Titelbild: Azra Abidovic, AGRIDEA
Grafiken: AGRIDEA
Übersetzung : Orlando Scholz