AG oder GmbH und Gesetze über die Landwirtschaft
Bevor Sie sich die einzelnen Merkblätter ansehen, sollten Sie die Einleitung lesen, in der die verschiedenen Organisationsmodelle vorgestellt werden.
Die AG und GmbH sind die einzigen juristischen Personen, die als landwirtschaftliches Gewerbe anerkannt werden können und Anspruch auf Direktzahlungen hat, wenn bei der Gründung bestimmte Regeln eingehalten werden. Die Bedingungen für die Direktzahlungsberechtigung sind in der Direktzahlungsverordnung und in geringerem Masse in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung festgelegt.
Sie hat auch Anspruch auf strukturelle Beihilfen, die in der Strukturverbesserungsverordnung festgelegt sind. Auch hier müssen bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Struktur und die Anteilseigner der AG/GmbH erfüllt werden.
Neben dem Landwirtschaftsgesetz (LWG) und seinen Ausführungsverordnungen sind die beiden anderen Hauptgesetze das Gesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und das Gesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Diese beiden Bundesgesetze basieren auf dem Modell der Familienlandwirtschaft mit dem Einzelunternehmen als dominierende Rechtsform, was Fragen aufwirft, wenn es sich um Personengesellschaften oder juristische Personen wie AGs oder GmbHs handelt. Auch die Wechselwirkungen mit dem Raumplanungsgesetz (RPG) sind zu berücksichtigen.
Status des landwirtschaftlichen Betriebs
Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung lässt Gesellschaften namentlich als landwirtschaftliche Betriebe zu (LBV, Art. 2 Abs. 1): „Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.“
Weiter heisst es, dass der Betrieb„rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig und unabhängig von anderen Betrieben“ sein muss und dass er „über ein eigenes Betriebsergebnis verfügen“ muss.
Um die Autonomie und Unabhängigkeit des Betriebs zu überprüfen, muss insbesondere:
- der Landwirt Entscheidungen über die Führung seines Betriebs unabhängig von den Landwirten anderer landwirtschaftlicher Betriebe treffen (Art. 6 LBV);
- der Bewirtschafter eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs oder dessen Gesellschafter, Teilhaber, Aktionäre oder Vertreter einen Anteil von weniger als 25% des Eigenkapital oder des Gesamtkapital des Betriebs besitzen (LBV, Art. 6, Abs. 4, lit b). Konkret bedeutet dies, dass diese Person nicht mehr als 25% der Gesellschaftsanteile oder Aktien besitzt oder der AG/GmbH ein Darlehen gewährt, das mehr als 25% des Gesamtkapitals ausmacht.
Dies sind zentrale Punkte, da es häufig vorkommt, dass Landwirte meinen, dass sie neben dem Betrieb, der als AG/GmbH organisiert ist, weiterhin einen Einzelbetrieb führen oder Anteile oder Verantwortlichkeiten in anderen Rechtsstrukturen halten können, die mit landwirtschaftlichen Betrieben gleichgesetzt werden. Zum Beispiel: einen Einzelbetrieb führen und Anteile an einer AG erwerben, die einen anderen Betrieb bewirtschaftet. In einem solchen Fall sollten die beiden Betriebe als ein Betrieb betrachtet werden, insbesondere für den Bezug von Direktzahlungen basierend auf die LBV.
Anspruch auf Direktzahlungen
Damit eine AG/GmbH Direktzahlungen erhalten kann, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, welche die einerseits die Gesellschaft an sich und andererseits die Gesellschafter*innen betreffen.
Für 2026 wurden neue Weisungen zu den Direktzahlungen veröffentlicht. Die Kriterien zur Definition, wer als Bewirtschafter gilt, wurden leicht angepasst. Dieser Abschnitt wird in Kürze aktualisiert. Weiterführende Informationen:
https://www.blw.admin.ch/de/direktzahlungen-uebersicht
Anforderungen an Mitbewirtschaftende
Wenn Personen 10% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte halten und eine leitende Funktion ausüben (in der Regel: Sitz im Vorstand, Direktor oder Geschäftsführer), werden sie als Mitbewirtschafter betrachtet; sie müssen die Bedingungen für den Bezug von Direktzahlungen erfüllen (siehe Tabelle im Schema).
Eine Person, die weniger als 10% des Kapitals besitzt, selbst wenn sie eine leitende Funktion innehat, wird möglicherweise nicht als Mitbewirtschafter betrachtet (siehe Schema). Die Situation wird von Fall zu Fall geprüft. Wenn zum Beispiel eine Person, die bisher der Hauptbewirtschafter war, die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht, wird sie als Mitbewirtschafter mit leitender Funktion betrachtet, auch wenn sie weniger als 10% der Anteile hält.
Als Geschäftsführer oder Mitbewirtschafter der AG/GmbH müssen die natürlichen Personen:
- ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben
- am 1. Januar des Beitragsjahres unter 65 Jahre alt sein
- die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung (DZV, Art. 4) erfüllen
- Sie dürfen nicht mehr als 75% einer ausserbetrieblichen Tätigkeit nachgehen.
- die Bedingung des Selbstbewirtschafters erfüllen (im Betrieb arbeiten).
Anforderungen an die Gesellschaft
- Sie muss im Handelsregister eingetragen sein.
- Sie muss einen landwirtschaftlichen Zweck verfolgen, sprich „sich der Pflanzenproduktion oder der Tierhaltung oder beiden Tätigkeiten gleichzeitig widmen„.
- Der Buchwert des Betriebskapitals und – falls die AG oder GmbH Eigentümer ist – der Buchwert des Unternehmens macht mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder GmbH aus.
- die Gesellschaft muss Namensaktien haben
- im Falle von AGs müssen die Bewirtschaftenden in leitender Funktion eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital sowie zwei Drittel der Stimmrechte durch Namensaktien halten
- im Falle einer GmbH müssen die Bewirtschaftenden in leitender Funktion eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten halten
- Die Statuten dürfen keine Bestimmungen enthalten, welche die Handlungsfreiheit der Anteilhabenden mit anerkanntem Anspruch auf Direktzahlungen zugunsten der anderen (nicht beitragsberechtigten) Anteilhabenden oder Dritter einschränken würden. (z.B. sind Statuten unzulässig, nach denen alle Entscheide einstimmig gefällt werden müssen, weil dann eine nicht beitragsberechtigte Person mit Anteilen von z.B. 10% die Handlungsfreiheit der anderen einschränken kann.)
Wenn die AG/GmbH Eigentümerin eines Betriebs ist und dieses an einen ihrer Aktionäre oder Geschäftsführer verpachtet, muss der Anspruch auf Direktzahlungen überprüft werden. Einschränkungen sind in Artikel 3 Absatz 2bis in der DZV vorgesehen. Ziel ist es zu verhindern, dass eine juristische Person, die von Direktzahlungen ausgeschlossen ist, indirekt über einen Pachtvertrag davon profitiert. Im Fall einer AG/GmbH kann dies toleriert werden, wenn es sich nicht um eine Umgehung handelt.
Hier werden nur die wichtigsten Bedingungen oder diejenigen, deren (oft unbeabsichtigte) Nichteinhaltung am häufigsten vorkommt, dargestellt.
Beispiele
Hinweis: Eine Person gilt als Führungskraft, wenn sie bereits vor dem Alter von 65 Jahren den Betrieb (mit-)geleitet hat.
Strukturhilfen
In den meisten Fällen kann eine AG/GmbH, die ein landwirtschaftliches Gewerbe bewirtschaftet und für Direktzahlungen anerkannt ist, wie eine natürliche Person landwirtschaftliche Investitionskredite oder Beiträge im Sinne der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) erhalten.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- die Regeln der Direktzahlungsverordnung Art. 19 einhalten
- Betriebsgrösse mindestens 1,0 SAK (oder 0,6 SAK in bestimmten Fällen) Art. 6
- zu zwei Dritteln im Besitz von natürlichen Personen sein, die gemäss der SVV (Strukturverbesserungsverordnung) Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben und über mindestens zwei Drittel der Stimmrechte verfügen Art. 31. Hierzu müssen die Personen über eine anerkannte Qualifikation verfügen.
- Wenn das arithmetische Mittel des steuerpflichtigen Vermögens der beteiligten natürlichen Personen vor der Investition CHF 1’000’000 übersteigt, wird der Beitrag für individuelle Massnahmen um CHF 5’000 für jede weitere Tranche von CHF 20’000 reduziert Art. 38
- Wenn die AG/GmbH Mieter des Anwesens ist und selbst investiert, ist ein Baurecht und ein Mietvertrag über 20 Jahre (oder die Kreditlaufzeit) erforderlich. Art. 5
Darüber hinaus können AGs/GmbHs unter bestimmten Bedingungen auch andere kantonale Investitionsbeihilfen erhalten.
Zudem kann dem Inhaber von Aktien oder Anteilen eine Starthilfe gewährt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Alter, Ausbildung). Dies kann im Fall des Erwerbs von Aktien vom Veräusserer nützlich sein.
Anforderungen an die Rechtsform im BGBB, LPG, RPG und ihre Folgen
Im Gegensatz zu anderen Berufsfelder unterliegt die Landwirtschaft einer sehr spezifischen Gesetzgebung mit verschiedenen relevanten Gesetzestexten, die ihr einen besonderen Status und damit Regeln verleihen, die sich von denen anderer Wirtschaftssektoren unterscheiden.
Neben dem Landwirtschaftsgesetz (LwG) und seinen Ausführungsverordnungen sind die beiden anderen Hauptgesetze das Gesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und das Gesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Diese beiden Bundesgesetze basieren auf dem Modell der Familienlandwirtschaft und haben, wie im ersten Artikel des BGBB definiert, zum Ziel „Familienbetriebe als Grundlage für eine starke bäuerliche Bevölkerung zu erhalten“ und „die Stellung des Selbstbewirtschafters zu stärken“. Sie lassen sich daher höchstens begrenzt auf juristische Personen anwenden.
Wenn Sie eine AG/GmbH gründen, entsteht ein Rechtssubjekt, das sich von der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, die die AG/GmbH gründen, unterscheidet. Für das Gesetz ist diese neue juristische Person nicht mit der natürlichen Person identisch. Diese Unterscheidung zwischen den beiden Personen ist nicht immer einfach auf das BGBB oder das LPG anzuwenden, da diese nicht dafür ausgelegt sind.
Die folgenden Kapitel sollen die derzeit bekannten Informationen zur Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts und des landwirtschaftlichen Pachtrechts auf AGs/GmbHs darstellen und einige Punkte aufzeigen, auf die aktuelle keine abschliessende Antwort vorliegt.
Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftlicher Pachtvertrag
Erwerb
Eine AG/GmbH kann Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs sein. Dafür muss sie die Bedingungen für die Selbstbewirtschaftung erfüllen (Art. 9 BGBB). Nach der aktuellen Rechtsprechung gelten für eine AG/GmbH folgende Kriterien (laufende BGBB-Revision 2025, Änderungen möglich):
- Die Personen, die die Aktien oder Stammanteile der juristischen Person halten und die Anforderungen zur Selbstbewirtschaftung erfüllen, verfügen über eine Mehrheitsbeteiligung
–– oder - Mindestens die Mehrheit der Aktionäre/Gesellschafter arbeitet im Betrieb mit.
Beispiel: Im Kanton Waadt gibt die Commission foncière Empfehlungen zum Inhalt der Statuten von AG/GmbH, die landwirtschaftliche Unternehmen und/oder Immobilien besitzen.
„Sie müssen die folgenden Elemente umfassen:
- Die Aktien der Gesellschaft müssen auf den Namen lauten. Sie können nicht in Inhaberaktien umgewandelt werden.
- Die Aktien der AG/die Anteile der GmbH müssen mehrheitlich von selbstbewirtschaftenden Landwirten oder Weinbauern im Sinne von Artikel 9 BGBB gehalten werden.
- Jede Übertragung von Aktien der AG / von Anteilen der GmbH muss ausserdem der Grundstückskommission zur Genehmigung vorgelegt werden, bevor sie in das Register der Aktien / Anteile eingetragen wird.
- Jede Änderung der obigen Satzungsklauseln kann erst nach der Genehmigung durch die Landkommission wirksam werden.„
Übertragung von Aktien/Stammanteilen
Die Bestimmungen des BGBB gelten für die Übertragung von Stammanteilen durch natürliche Personen unterschiedlich für das öffentliche Recht (Erwerb, Realteilung, Parzellierung) und das Privatrecht (Erbteilung, Kaufrecht, Vorkaufsrecht, Gewinnanspruch usw.). Für das öffentliche Recht präzisiert und erweitert die bestehende Rechtsprechung gewisse Aspekte des BGBB, während es für das Privatrecht derzeit praktisch keine Rechtsprechung gibt.
Bestimmungen des öffentlichen Rechts (3. Titel BGBB)
Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 140 II 233 und 150 II 168 vom März 2024) unterliegt jede Erwerbshandlung der Bewilligungspflicht nach den Art. 61 ff. BGBB.
Nach Art. 61 Abs. 3 BGBB gelten als Erwerb: die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder Grundstücks durch Übertragung von Aktien oder Stammanteilen (durch eine natürliche Person, die diese Beteiligungen hält) bleibt somit den Bewilligungsvoraussetzungen des bäuerlichen Bodenrechts unterstellt, insbesondere der Eigenschaft als Selbstbewirtschafter und einem nicht übersetzten Preis (Art. 63 BGBB). Ist der Erwerber selbst eine juristische Person, präzisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine solche juristische Person die Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung erfüllt, wenn sie mehrheitlich von natürlichen Personen gehalten wird, die ihrerseits die Kriterien des Selbstbewirtschafters erfüllen, oder wenn die Mehrheit der Aktionäre/Gesellschafter auf dem Betrieb mitarbeitet. (Revision des BGBB zu diesem Punkt läuft, mit dem Ziel einer stärkeren Beteiligung bewirtschaftender natürlicher Personen an juristischen Personen.) Diese Bedingung muss dauerhaft eingehalten werden.
Bestimmungen des privaten Rechts (2. Titel BGBB)
Gemäss Art. 4 Abs. 2 BGBB: Die Bestimmungen (des Privatrechts) über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten auch für eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen.
Anspruch auf Zuweisung, Anrechnungswerte, Vorkaufsrecht:
Allgemeiner Fall:
Unter den Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 BGBB werden Beteiligungen an juristischen Personen wie ein landwirtschaftliches Unternehmen behandelt. Die Erben behalten grundsätzlich ihren Anspruch auf Zuweisung (Art. 11 BGBB), und die Verwandten ein Vorkaufsrecht (Art. 42 BGBB) auf das Aktien- oder Stammanteilspaket, das im Wesentlichen ein landwirtschaftliches Unternehmen enthält. Die Bestimmungen über die Anrechnungswerte (Art. 17 BGBB) gelten auch für den Verkaufspreis der Aktien oder Stammanteile, insbesondere die Ertragswertregel.
Besonderheiten:
- AG/GmbH als Betriebsgesellschaft (nicht Eigentümerin des Unternehmens): Ein Erbe, der die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Unternehmens verlangt, das im Privateigentum eines Elternteils stand, kann nicht automatisch die Zuweisung der beweglichen Sachen (Vieh, Maschinen, Vorräte usw.) gemäss Art. 15 BGBB verlangen, wenn diese im Eigentum einer AG/GmbH stehen, noch deren Anrechnung zum Nutzwert.
- Wenn die Vermögenswerte einer juristischen Person nicht hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen bestehen (überwiegend nichtlandwirtschaftliche Vermögenswerte), findet das BGBB keine Anwendung. In diesem Fall kann der Erbe, der die Gesellschaft übernimmt, um sie zu bewirtschaften, keinen Anspruch auf die Anrechnung des Unternehmens zum Ertragswert gemäss Art. 17 Abs. 1 LDFR geltend machen. .
- Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks: Da die geltende Gesetzgebung nicht vorsieht, dass die Bestimmungen über landwirtschaftliche Grundstücke auf Beteiligungen an juristischen Personen angewendet werden, gilt das Recht eines Erben, der selbst Eigentümer eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, auf die Zuweisung eines Grundstücks im Eigentum einer AG/GmbH im Rahmen einer Erbteilung zum doppelten Ertragswert (Art. 21 BGBB) grundsätzlich nicht.
- Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 49 Abs. 1 BGBB): Bei einer Beteiligung von zwei Personen mit je 50 % der Aktien/Stammanteile ist im Gesetz kein Vorkaufsrecht vorgesehen, da keiner der beiden Aktionäre/Gesellschafter die Mehrheit hält.
- Gewinnanspruch: Die Modalitäten des Gewinnanspruchs gelten beim Transfer von Aktien/Stammanteilen. Da dieser Anspruch jedoch nicht im Grundbuch eingetragen ist, erfolgt keine automatische Benachrichtigung des Berechtigten bei einer Anteilsübertragung.
- Wenn eine AG/GmbH Eigentümerin und Bewirtschafterin des Unternehmens ist, kann die AG/GmbH das Vorkaufsrecht des Pächters geltend machen – nicht mehr die natürliche Person, die die Aktien/Stammanteile hält. Im Fall einer AG/GmbH als Betriebsgesellschaft kann sie hingegen kein Vorkaufsrecht auf Grundstücke geltend machen, da sie nicht Eigentümerin eines Unternehmens ist.
Verkauf von Vermögenswerten im Eigentum einer AG/GmbH und Verträge der Gesellschaft
Bei den Vermögenswerten im Eigentum sowie den Transaktionen oder Verträgen der juristischen Person selbst ist es schwierig, die Bestimmungen des BGBB und des LPG umzusetzen, die sich diese Bestimmungen auf die Familie beziehen.
Direkte Transaktionen durch eine juristische Person
- Zuweisungsrecht für ein landwirtschaftliches Unternehmen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Übertragungen im Familienkreis (Art. 62 BGBB) nicht für Verkäufe durch die juristische Person selbst, wenn diese Eigentümerin des Unternehmens ist.
- Gewinnanspruch: Mangels Rechtsprechung ist unklar, ob und wie ein Gewinnanspruch gemäss Art. 28 BGBB bei der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch eine AG/GmbH angewendet wird, da diese keine Miterben hat.
- Vorkaufsrecht: Ebenso ist unklar, ob ein Vorkaufsrecht gemäss Art. 42 BGBB besteht, wenn die juristische Person selbst ein landwirtschaftliches Unternehmen oder Grundstück veräussert, da sie keine Verwandten hat.
- Vorverpachtungsrecht (in Kantonen, wo es existiert): Die Nachkommen eines „Eigentümers“ eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Form von Beteiligungen an einer AG/GmbH können kein Vorverpachtungsrecht gemäss Art. 5 LPG geltend machen, wenn die AG/GmbH das Unternehmen verpachtet, da sie nicht als Nachkommen der juristischen Person gelten.
Es kann sinnvoll sein, vertraglich ein Gewinnrecht, ein Vorkaufsrecht oder ein Vorverpachtungsrecht mit der AG/GmbH zu vereinbaren.
Bewirtschaftung im Pachtverhältnis durch eine AG/GmbH
- Übertragung des Pachtvertrags im Todesfall des Pächters: Wenn eine AG/GmbH eine Bewirtschaftung im Pachtverhältnis übernommen hat und die Person, die den Betrieb führt, verstirbt, können deren Nachkommen den Pachtvertrag nicht gemäss Art. 18 LPG übernehmen. Der Pachtvertrag läuft mit der AG/GmbH weiter. Die Erben können die Bewirtschaftung nur fortsetzen, indem sie die Aktien/Stammanteile erben.
- Übernahme laufender Pachtverträge: Beim Übergang eines Betriebs in eine AG/GmbH ist Art. 19 LPG zu beachten, der die Übernahme von Pachtverträgen bei Betriebsübergabe regelt. Der Eigentümer der verpachteten Flächen kann die Übertragung des Pachtvertrags an den Übernehmer (die AG/GmbH) verweigern, da die Übertragung an eine AG/GmbH als Betriebsübergabe gilt – auch wenn die gleiche natürliche Person 100 % der Aktien/Stammanteile hält.
Rechte des Ehegatten
Wohnrecht: Im Fall einer Erbteilung eines Unternehmens im Eigentum einer AG/GmbH erbt der Erbe das Paket an Aktien/Stammanteilen, während die Immobilien im Eigentum der AG/GmbH verbleiben. Der Ehegatte (des verstorbenen Bewirtschafters) kann Ansprüche auf die Übertragung des Aktienpakets geltend machen (z. B. Anrechnungswert), jedoch grundsätzlich nicht auf die physischen Gebäude. Es ist daher unklar, ob ein Wohnrecht zugunsten des Ehegatten des Bewirtschafters gemäss Art. 11 Abs. 3 BGBB bestehen würde.
Mangel an Rechtsprechung
Trotz einiger bestehender Rechtsprechung, insbesondere im öffentlichen Recht, bestehen weiterhin zahlreiche Grauzonen, vor allem im privaten Recht, da eine AG/GmbH keine Erben, keinen Ehegatten und keine Verwandten hat. Viele Artikel des BGBB regeln jedoch eine besondere Anwendung im landwirtschaftlichen Bereich im Rahmen der Erbteilung oder der Veräusserung eines Unternehmens oder landwirtschaftlichen Grundstücks (z. B. Gewinnanspruch der Miterben, Vorkaufsrecht der Verwandten usw.).
Raumplanung
Die landwirtschaftliche Tätigkeit findet in sehr grossem Umfang ausserhalb der Bauzone statt. Die Einhaltung des Raumplanungsgesetzes (RPG) ist daher auch bei der geplanten Gründung einer AG/GmbH sehr wichtig.
Die für die Landwirtschaftszone konformen Bauten und Anlagen sind im RPG insbesondere in Art. 16a geregelt. Artikel 24b behandelt mögliche Ausnahmen für nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Die Raumordnungsverordnung präzisiert und ergänzt diese Artikel insbesondere in Artikel 34 ff.
Die Frage der AGs/GmbHs in der Landwirtschaft und deren mögliche Auswirkungen ist nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe vorgesehen. Sie wird auch in Fachartikeln oder Stellungnahmen zu Gesellschaften in der Landwirtschaft kaum behandelt.
Im „Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone“ findet sich allenfalls eine Klarstellung bezüglich der Tatsache, dass ein Selbstbewirtschafter auch eine juristische Person sein kann, im Zusammenhang mit dem Kapitel zur Bedeutung des BGBB für die Raumplanung.
Die Gründung einer Gesellschaft (mit oder ohne die Immobilien) für seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und die damit verbundenen Nebentätigkeiten scheint daher kein Problem zu sein.
Für viele Aspekte, insbesondere die Einhaltung der landwirtschaftlichen Zone für die innere Entwicklung (Art. 16a Abs. 2) oder die möglichen Ausnahmen für nicht-landwirtschaftliche Nebenaktivitäten (Art. 24b), wird jedoch eine klare Verbindung zum landwirtschaftlichen Unternehmen und/oder der Familie des Landwirts gefordert und präzisiert.
Die Gründung einer juristischen Person, um eine Aktivität von seinem Betrieb (der ganz oder teilweise in einer landwirtschaftlichen Zone liegt) zu isolieren, muss daher sorgfältig analysiert werden, wobei auch die Übereinstimmung mit der Nutzung der Zone nach der Gründung der neuen Strukturen zu berücksichtigen ist, da die klare Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb oder der Familie des Landwirts nicht immer einfach nachzuweisen ist.
Umgekehrt kann die Schaffung von zwei Strukturen dazu führen, dass eine nicht zonenkonforme Nebentätigkeit erkennbar wird, die zuvor nicht wahrnehmbar war, solange sie in derselben Struktur wie der landwirtschaftliche Betrieb eingebettet war.
Titelbild: Azra Abidovic, AGRIDEA
Grafiken: AGRIDEA
Übersetzung: Orlando Scholz
Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen erfolgen ohne Gewähr. Massgebend ist ausschliesslich die geltende Gesetzgebung.