AG oder GmbH in der Landwirtschaft – Einführung

- AG oder GmbH in der Landwirtschaft – Einführung
- AG oder GmbH und Gesetze über die Landwirtschaft
Diese Serie von Merkblättern soll Informationen über die Funktionsweise von AGs/GmbHs in der Landwirtschaft geben und auf die verschiedenen Themen hinweisen, die für interessierte Landwirte und Landwirtinnen zu berücksichtigen sind:
- Gründung
- Funktionsweise
- Verantwortlichkeiten und Risiken
- Gesetzgebung
Sie wurde gemeinsam von Beratenden aus Beratungsdiensten mit der AGRIDEA verfasst.
Bevor Sie sich die einzelnen Merkblätter ansehen, sollten Sie diese Einführung lesen, welche die verschiedenen Organisationsmodelle erläutert.
Die verschiedenen Verwendungszwecke von AGs/GmbHs in der Landwirtschaft
AGs/GmbHs können in der Landwirtschaft in verschiedene Organisationsmodelle integriert werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Die gängigsten werden hier erläutert.
Die Wahl eines Organisationsmodells hängt von mehreren Kriterien ab: geplante Investitionen, Einkommensniveau, Lage in einem Dorfgebiet, verfolgte Ziele, Anzahl der beteiligten Personen, ect. und sollte mit einem oder mehreren Spezialisten analysiert werden. Alle Konsequenzen sollten berücksichtigt werden, ohne sich auf ein einziges Kriterium zu beschränken (z.B. Steuern).
In allen Merkblättern dieser Serie wird angegeben, ob die Art des Organisationsmodells einen Einfluss auf die behandelten Bereiche hat.
Die AG/GmbH betreibt den Betrieb, welcher der natürlichen Person gehört
In dieser Konstellation bleibt das Eigentum vom Betrieb bei der natürlichen Person. Die Tätigkeit und die Vermögenswerte des Pächters werden auf die juristische Person übertragen. Dies kann dazu führen, dass Immobilien in das Privatvermögen übergehen, weil die Selbständigkeit aufgegeben wird. Die Immobilien gehen aber nur ins Privatvermögen, wenn die Einkünfte aus der Pacht unter der BVG-Schwelle (Berufliche Vorsorge) liegen.
Bei Immobilien im Privatvermögen wird es nicht mehr möglich sein, zukünftige Investitionen abzuschreiben. Diese Option wird häufig genutzt, wenn Bauland vorhanden ist, das verkauft werden könnte, um die steuerlichen Auswirkungen zu kontrollieren.
Die AG/GmbH betreibt den Betrieb, dessen Eigentümerin sie ist.
In dieser Konstellation wird der gesamte Betrieb auf die AG/GmbH übertragen, die Eigentümerin und Betreiberin wird.
Diese Option wird häufig bei Betrieben mit hohen Einkünften und geplanten Investitionen (Berufseinsteigende, Entwicklungsphase) verwendet, um die laufenden Steuern zu senken.
Die AG/GmbH wird für eine Nebentätigkeit des Betriebs genutzt
In dieser Konstellation kann der Betrieb als Einzelunternehmen weitergeführt werden. Dabei wird ein Betriebszweig oder eine Nebenaktivität an die AG/GmbH übertragen oder in dieser gegründet.
Dies ermöglicht eine Aufteilung der Aktivitäten und Risiken.
Andere Fälle
Es ist auch möglich, dass die AG/GmbH, die Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist und dieses unter bestimmten Bedingungen an eine natürliche oder juristische Person verpachtet. Das insbesondere um Direktzahlungen zu erhalten.
AG oder GmbH, was sind die Unterschiede?
Die wichtigsten gesetzlichen Unterschiede in der Funktionsweise von AG und GmbH sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. In Bezug auf die Verwendung von AGs/GmbHs in der Landwirtschaft gelten die Ausführungen in dieser Serie für AGs und GmbHs, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Weitere Infos dazu auf dem KMU-Portal von der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Thema | GmbH | AG |
Gesetzliche Grundlage | Art. 772-827 OR | Art. 620-763 CO |
Gesellschaftskapital | Mindestens CHF 20’000.- (minimale Stammanteile von CHF 100). Die Statuten können die Verpflichtung der Gesellschafter vorsehen, zusätzliche Zahlungen zu leisten oder Nebenleistungen zu erbringen. | Mindestens CHF 100’000.- (CHF 50’000 eingezahlt; Mindestwert einer Aktie CHF 0.01) |
Beiträge | Liberierung (tatsächliche Zahlung des Betrags an die Gesellschaft) der Anteile vollständig obligatorisch. Sacheinlagen sind möglich. | Liberierung (Zahlung der Mittel an die Gesellschaft) von mindestens 20% des Wertes der Aktien (min. CHF 50.-). Bareinlage bei der Bank auf einem bestimmten Konto. Der Verwaltungsrat entscheidet über die spätere Einforderung von Beiträgen für nicht eingezahlte Aktien. |
Leitung | Alle Mitglieder, Delegation möglich. | Vorstand von der Generalversammlung gewählt, danach Vollmacht möglich. |
Auflösung | Möglichkeit der Auflösung durch Gerichtsbeschluss auf Antrag eines einzigen oder mehreren Gesellschafters (aus wichtigem Grund). Art. 821 OR | Möglichkeit der Auflösung durch Gerichtsbeschluss auf Antrag (aus wichtigem Grund) von Inhabern von mehr als 10% der Aktien. Art. 736 OR |
Bei Verlusten | Zur Deckung von Verlusten oder aus einem in den Statuten vorgesehenen Grund können die Statuten die Gesellschafter verpflichten, zusätzliche Zahlungen zu leisten (nicht mehr als das Doppelte der Stammanteile) und/oder Nebenleistungen zu erbringen. | Aktionäre haften nicht persönlich für Schulden, haben jedoch kein Recht, ihre Einzahlungen zurückzufordern. |
Änderungen bei den Aktionären/Gesellschaftern | Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH muss in schriftlicher Form erfolgen und von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden. Wenn nichts in den Statuten vorgesehen ist: Genehmigung durch 2/3 der vertretenen Stimmen und absolute Mehrheit des Stammkapitals. | Eine Aktiengesellschaft kann grundsätzlich die Übertragung von Aktien frei vorschreiben, sofern es keine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Beschränkungen der Übertragbarkeit gibt. Das Landwirtschaftsrecht ist restriktiver (siehe „AG/GmbH und Landwirtschaftsgesetz“). |
Die Wahl der Gesellschaftsform muss auf der Grundlage der Situation und des Projekts getroffen werden. Sie muss individuell geprüft werden.
Titelbild: Nadia Frei, AGRIDEA
Grafiken: AGRIDEA
Übersetzung: Orlando Scholz