Übertragungen und Umstrukturierungen von AGs oder GmbHs in der Landwirtschaft
Bevor Sie sich die einzelnen Blätter ansehen, sollten Sie die Einleitung lesen, in der die verschiedenen Organisationsschemata erläutert werden. Änderungen des BGBB sind derzeit in Diskussion. Einige der hier dargestellten Bestimmungen könnten angepasst werden.
Wenn sich die Grundstücke im Besitz der Gesellschaft befinden, erfolgt die Übertragung des Betriebs durch die Übertragung der Aktien/Stammanteile.
Im Fall ohne landwirtschaftliche Grundstücke wird die Übertragung der Grundstücke, die der natürlichen Person gehören, in diesem Merkblatt nicht behandelt.
Durch eine solche Organisationsform kann sich beim Betriebsübergang auch die gesamte Struktur ändern. Die Übertragung eines Grundstücks kann unabhängig von der Übertragung der AG oder GmbH erfolgen.
Wenn die AG/GmbH für Nebentätigkeiten genutzt wird, gelten die beschriebenen Punkte ebenfalls, jedoch in vereinfachter Form, da keine landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gesellschaft enthalten sind.
Arten von Änderungen und Vorgehensweisen
Die Änderungen der Aktionäre/Gesellschafter erfolgen hauptsächlich durch den Kauf und Verkauf von Aktien/Stammanteilen. Je nach Situation gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen.
Die neuen Gesellschafter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die bestehenden, wie etwa das Stimmrecht, Anspruch auf Gewinn und die Pflicht zur Einlage in das Gesellschaftskapital. Der Eintritt neuer Personen kann das Gleichgewicht in der Gesellschaft verändern. Aktionärsbindungsverträge oder interne Reglemente können helfen, klare Regeln für die Zusammenarbeit festzuhalten (siehe Abschnitt „Statuten und Vereinbarungen„). Die Änderungen sind auch im Hinblick auf die Einhaltung der landwirtschaftlichen Gesetzgebung zu prüfen (siehe “ Besonderheiten der landwirtschaftlichen Gesetzgebung„). Ebenso müssen die Auswirkungen des Personenwechsels aus dieser Perspektive bewertet werden.
Übertragung aller oder einzelner Aktien/Stammanteile
Wenn ein Aktionär/Gesellschafter seine Tätigkeit beenden und einen Nachfolger finden möchte, erfolgt dies durch die Übertragung der Aktien/Stammanteile.
Dabei ist es möglich, dass eine Person alle ihre Aktien/Stammanteile verkauft und vollständig aus der Gesellschaft ausscheidet oder nur einen Teil verkauft und weiterhin als Aktionär/Gesellschafter zusammen mit der neu eintretenden Person beteiligt bleibt.
Vorgehensweise
1. Überprüfung der statutarischen Bestimmungen
In einer AG wie auch in einer GmbH können die Statuten Bestimmungen für die Übertragung von Aktien oder Stammanteilen enthalten.
In einer GmbH muss die Abtretung von Geschäftsanteilen schriftlich erfolgen (Art. 785 OR) und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist erforderlich.
Eine Aktiengesellschaft kann grundsätzlich die Übertragung von Aktien frei vorschreiben, sofern keine gesetzlichen oder statutarischen Übertragungsbeschränkungen bestehen (Art. 685 ff. OR). Bei einer AG, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet oder Eigentümerin von landwirtschaftlichen Grundstücken ist, verlangt die landwirtschaftlichen Gesetzgebung Namensaktien und eine Kontrolle der Aktienübertragungen. Die Zustimmung der übrigen Aktionäre ist erforderlich, wenn dies bei der Gründung vorgesehen wurde.
Falls in den Statuten oder Vereinbarungen vorgesehen, muss auch ein Vorkaufsrecht der übrigen Aktionäre/Gesellschafter ausgeübt werden.
2. Genehmigung der Übertragung und Meldung an die Behörden
Insbesondere wenn die AG/GmbH Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstücks ist, muss die Übertragung der Aktien/Stammanteile von der kantonale Bodenbehörde genehmigt werden (vgl. BGer-Urteile 140 II 233 und 150 II 168 vom März 2024 sowie Abschnitt „Gesetzliche Besonderheiten„)
Die Übertragung sollte frühzeitig geplant werden, um die Zustimmung der übrigen Aktionäre/Gesellschafter und gegebenenfalls der Behörden einzuholen.
Die Änderung muss zudem dem Handelsregister und der Steuerverwaltung gemeldet werden.
3. Die Abtretungserklärung
Die Abtretungserklärung muss schriftlich und unterschrieben sein.
- Bezeichnung der Parteien: Die Namen und Adressen von Veräusserer und Erwerber müssen angegeben werden, um die Identität der Parteien zu gewährleisten.
- Bezeichnung der zu übertragenden Stammanteile oder Aktien (Firmenname der Gesellschaft, Nennwert der Stammanteile usw.).
- Klare Willenserklärung der Parteien, die Anteile von einer Partei auf die andere zu übertragen.
- Bezugnahme auf die statutarischen Rechte und Pflichten wie im Zeichnungsschein (z. B. Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbot, Vorzugs-, Vorkaufs- und Kaufrechte, Konventionalstrafen), ausser der Erwerber ist bereits Gesellschafter (Art. 785 Abs. 2 OR)
- Das Datum der Übertragung muss aufgezeichnet werden, um die zeitliche Abfolge mehrerer Verkäufer der gleichen Aktie oder des gleichen Stammanteils eindeutig zu dokumentieren.
- Beschreibung der Gesellschaft
- Details zur Gesellschafterstruktur
- Verkaufspreis der Aktien/Stammanteile
- Zahlungsmodalitäten
- Regelung der Gesellschafter-Darlehen
- Garantien
- Bezieht sich auf das Funktionieren der Gesellschaft. Beispiel: Entwehrungsgarantie: Sie sichert dem Erwerber zu, dass der Veräusserer den Verkauf nicht rückgängig macht und keine früheren Rechte an den übertragenen Anteilen geltend macht. Diese Garantie ist in der Regel zeitlich unbegrenzt.
- Bezieht sich auf Aktive und Passive. Beispiel: Die Passivgarantie: Sie ermöglicht es dem Übergeber, sich gegen mögliche Schulden und Belastungen abzusichern, die ihm zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht bekannt waren. Diese Garantie kann zeitlich begrenzt sein und/oder eine Obergrenze in Abhängigkeit von der Höhe der abgedeckten Schulden haben.
Die Handelsregisterämter der Kantone stellen teilweise Musterverträge zur Abtretung von Stammanteilen bereit (siehe z.B. Kanton BE, BS, LU, SG, ZH).
Wenn die Übertragung die in den Statuten festgelegte Aufteilung der Aktien/Stammanteile verändert oder wenn die Statuten eine öffentliche Beurkundung vorsehen, muss ein Notar beigezogen werden.
4. Anpassung der Statuten und Aktualisierung des Registers
Nach der Übertragung ist es notwendig, das Register der Aktionäre oder Gesellschafter zu ändern, um den Namen des neuen Inhabers der Aktien/Stammanteile einzutragen. Wenn die Aufteilung der Aktien/Stammanteile geändert wird, müssen auch die Statuen geändert werden. Im Falle einer GmbH muss der Vertrag beim Handelsregister eingereicht werden, um die Übertragung der Stammanteile zu bestätigen.
Die Übertragung von Aktien oder Stammanteilen ist ein komplexer Vorgang, der fundierte Kenntnisse der rechtlichen und steuerlichen Vorschriften erfordert. Es wird empfohlen, sich von Fachpersonen (Notar, Jurist, Treuhand) begleiten zu lassen.
Festlegung des Verkaufspreises
Mehrere Faktoren beeinflussen die Preisbestimmung:
- Gesetzliche Vorgaben der BGBB
Bei Übertragungen innerhalb der Familie kann die Zuweisung des Gewerbes zum Ertragswert (Art. 17 BGBB + Zuschlag gemäss Art. 18 BGBB) und anderer Vermögenswerte zum Nutzwert verlangt werden. Dies gilt nur für Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, deren Vermögenswerte hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (gemäss Art. 4, Abs. 2 BGBB).
Ausserhalb der Familie ist die Einhaltung des zulässigen Preises (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB) für alle Übertragungen zwingend, da alle Übertragungen bewilligungspflichtig sind (vgl. BGer-Urteile 140 II 233 und 150 II 168 vom März 2024 – siehe “ Besonderheiten der landwirtschaftlichen Gesetzgebung„).
- Statutarische Bestimmungen. Die Statuten können Preisregelungen enthalten, z.B. den Verkauf von Aktien oder Stammanteilen zum Nennwert. Diese Bestimmungen sind nur möglich und gültig, wenn die oben genannten Bedingungen des BGBB eingehalten werden.
- Wenn die Bestimmungen des BGBB und der Statuten erfüllt sind und es keine anderen Sonderbestimmungen gibt, wird der Preis frei zwischen den Parteien vereinbart. Üblicherweise berücksichtigt werden: der Wert der Aktiven und Passiven, das Ertragspotenzial, die Marktverhältnisse, stille Reserven (diese bleiben in der Gesellschaft und werden daher zum Zeitpunkt des Verkaufs mit der damit verbundenen latenten Steuer potentiell bewertet), erworbene Rechte….
Eintritt einer neuen Person durch Kapitalerhöhung
In einer Gesellschaft ist es auch möglich, einen neuen Aktionär oder Gesellschafter durch eine Kapitalerhöhung aufzunehmen. Dazu ist ein Verfahren erforderlich, das eine Änderung der Statuten und die Eintragung im Handelsregister umfasst. Die Kapitalerhöhung muss, falls notwendig, in der Generalversammlung gemäss den statutarischen Bestimmungen beschlossen werden.
Vorgehensweise
1. Prüfung der Statuten
Die Statuten der AG/GmbH sind zu prüfen, um festzustellen, ob besondere Bestimmungen für den Eintritt neuer Aktionäre/Gesellschafter und Kapitaländerungen bestehen. Es kann eine qualifizierte Mehrheit (z. B. 2/3 der Stimmen) erforderlich sein.
2. Beschluss der Generalversammlung
Eine Generalversammlung muss einberufen werden, um über die Kapitalerhöhung (gemäss den statuarischen Bedingungen) und den Eintritt des neuen Gesellschafters zu entscheiden. Wenn die Statuten dies vorsehen, kann ein Zustimmungsverfahren mit Abstimmung der Gesellschafter erforderlich sein. Es ist möglich, dass die Gesellschaft vom neuen Gesellschafter verlangt, mehr als den Nennwert einzuzahlen (Agio).
3. Statutenänderung und Dokumentation
Die Änderung der Statuten (insbesondere eine Kapitalerhöhung) wird gemäss der Beschlüssen angepasst. Es müssen ein Protokoll der Generalversammlung, ein Sacheinlagevertrag (bei Einbringung von Vermögenswerten durch Gesellschafter) und ein Anmeldungsbeleg für das Handelsregister erstellt werden.
4. Eintrag im Handelsregister
Die von allen Gesellschaftern ordnungsgemäss unterzeichnete Änderungsanmeldung muss an das Handelsregister übermittelt werden.
5. Liberierung des Kapitals
Wenn die Kapitalerhöhung akzeptiert wird, muss der neue Gesellschafter seinen Anteil am Kapital einzahlen, entweder durch Bareinlage oder durch Sacheinlagen (die von zugelassenen Revisor geprüft und in einem Sacheinlagevertrag formalisiert werden). Auch hier ist es möglich, dass die Gesellschaft von dem neuen Gesellschafter verlangt, einen Zuschlag zum Nennwert (Agio) zu zahlen.
6. Kosten
Es fallen Kosten für die Statutenänderung, die Handelsregistereintragung und ggf. die Bewertung von Sacheinlagen an. Wenn das Stammkapital 1 Million Franken übersteigt, kann eine Stempelsteuer fällig werden.
Empfehlung: Ziehen Sie einen Fachmann (Notar, Treuhänder) hinzu, um die Schritte korrekt umzusetzen.
Austritt einer Person ohne Ersatz
Grundsätzlich erfolgt der Austritt in einer Kapitalgesellschaft durch den Verkauf der Beteiligung (Aktien, Stammanteile). Dies ist jedoch nicht immer möglich, z. B. wenn kein Käufer gefunden wird oder die Statuten den Verkauf stark einschränken. Die Regeln unterscheiden sich zwischen AG und GmbH.
Austritt von Aktionären aus einer AG
Der Austritt ist nur durch Übertragung der Aktien möglich, wie unter dem Punkt „Übertragung von Aktien oder Anteilen“ beschrieben. Dies kann durch Verkauf an verbleibende Aktionäre erfolgen, sofern diese zustimmen. Die Gesellschaft selbst kann eigene Aktien bis max. 10 % (in bestimmten Fällen 20 %) zurückkaufen.
Austritt von Gesellschaftern aus der GmbH
Gerichtlicher Austritt (Art. 822, Abs. 1 OR)
Ein Gesellschafter kann aus wichtigen Gründen den Austritt gerichtlich beantragen. Dieses Recht ist zwingend und kann nicht durch die Statuten eingeschränkt werden.
Wichtige Gründe sind z. B. Streitigkeiten, Interessenkonflikte, Unmöglichkeit einer ordnungsgemässen gemeinsamen Geschäftsführung, willkürliche Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen…
Statutarisches Austrittsrecht (Art. 822, Abs. 2 OR)
Die Statuten können den Gesellschaftern ein Austrittsrecht einräumen und dieses an bestimmte Bedingungen knüpfen. Das Austrittsrecht darf durch die Statuten nicht erschwert, sondern nur erleichtert werden. Es ist beispielsweise denkbar, eine wesentliche Änderung des statutarischen Zwecks als wichtigen Grund zu definieren.
Anschlussaustritt (Art. 822a OR)
Da der Austritt eines Gesellschafters für die übrigen Beteiligten nachteilig sein kann, sieht das Gesetz eine Regelung für den Anschlussaustritt vor. Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein oder erklärt er seinen Austritt gestützt auf ein statutarisch verankertes Austrittsrecht, müssen die Geschäftsführer die übrigen Gesellschafter unverzüglich darüber informieren. Erheben andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung ebenfalls Klage auf Austritt aus wichtigem Grund oder üben sie ihr statutarisches Austrittsrecht aus, so sind alle austretenden Gesellschafter gleich zu behandeln.
Ausschluss von Gesellschaftern (Art. 823 OR)
Als Gegenstück zum Austrittsrecht aus wichtigem Grund hat die Gesellschaft die Möglichkeit, beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters zu klagen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 823 Abs. 1 OR). Zudem können die Statuten vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter bei Vorliegen bestimmter Gründe ausschliessen kann (Art. 823 Abs. 2 OR).
Verpachtung des Betriebs durch die Gesellschaft
Die Gesellschaft führt ihren Betrieb mit den bisherigen Aktionären/Gesellschaftern weiter, bleibt Eigentümerin und verpachtet das Objekt an einen Dritten.
Wenn niemand daran interessiert ist, eine AG oder GmbH, die landwirtschaftliche Grundstücke besitzt, zur Bewirtschaftung zu übernehmen, kann die Gesellschaft vor einer möglichen Auflösung oder Liquidation die Verpachtung des Betriebs in Betracht ziehen. In diesem Fall sind die Aktionäre oder Gesellschafter nicht mehr operativ im Betrieb tätig.
In dieser Konstellation ist es möglich, dass die Gesellschaft als Immobiliengesellschaft eingestuft wird, was erhebliche steuerliche Konsequenzen haben kann..
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung
Die Besteuerung des Verkaufs von Aktien/Stammanteilen hängt stark von deren Qualifikation ab, insbesondere ob sie im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten werden (siehe Kriterien).
Wird die Beteiligung im Geschäftsvermögen gehalten, wird der realisierte Gewinn (Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis) als ordentliches Einkommen besteuert (Einkommenssteuer und AHV-Beiträge). Handelt es sich hingegen um einen Verkauf aus dem Privatvermögen, ist der Kapitalgewinn grundsätzlich steuerfrei.
Diese Steuerbefreiung kann besonders attraktiv erscheinen und eine interessante Lösung für eine steuerlich vorteilhafte Unternehmensübertragung darstellen. Allerdings muss ein entscheidender Punkt berücksichtigt werden: die Finanzierung des Kaufs der Anteile durch den Nachfolger. Dieser wird höchstwahrscheinlich einen Kredit aufnehmen müssen, um den Kauf der Anteile zu finanzieren. Da die Vermögenswerte (immobile und mobile Güter) im Eigentum der Gesellschaft verbleiben und der Käufer nur Anteile erwirbt, ist es oft schwierig, einen Kredit zu erhalten, da reale Sicherheiten fehlen. In solchen Fällen kann der Erwerber bevorzugen, die Vermögenswerte der Gesellschaft statt der Anteile direkt zu erwerben, was einer Liquidation der Gesellschaft nahekommt.
Wichtig: Der Käufer übernimmt die Bilanz der Gesellschaft und damit auch latente Steuerlasten (z. B. stille Reserven).
Siehe Beispielrechnungen.
Finanzierung des Kaufs von Gesellschaftsanteilen durch den Nachfolger und Umgang mit bestehenden Finanzierungen der Gesellschaft
Status der laufenden Finanzierungen
Wenn in der AG/GmbH bereits Finanzierungen bestehen, die an besondere Bedingungen gebunden sind (z. B. Kredite der kantonalen Landwirtschaftlichen Kreditkassen), müssen bei jeder Veränderung der Aktionärs- oder Gesellschafterstruktur die Voraussetzungen für diese Finanzierungen überprüft werden.
Falls die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, müssen die Darlehen zurückbezahlt werden.
Achtung: Wenn die natürliche Person, die die Anteile hält, als Bürge für Kredite fungiert, muss die Fortführung der Bürgschaft bei deren Austritt geklärt werden.
Finanzierung des Kaufs von Stammanteilen/Aktien
Für den Kauf von Aktien/Anteilen kann ein Investitionskredit als Starthilfe beantragt werden. Sicherheiten müssen jedoch in jedem Fall entweder von der natürlichen Person, die Eigentümerin der Grundstücke ist (bei AG/GmbH ohne Grundstücke), oder von der juristischen Person (bei AG/GmbH mit Grundstücken) geleistet werden.
Bei einer AG/GmbH mit Grundstücken wird der Kaufpreis für die Anteile sicherlich hoch sein und kann praktisch nur durch eine Starthilfe finanziert werden. Es ist nicht garantiert, dass Banken eine Finanzierung eintreten, wenn die Grundstücke der Gesellschaft als Sicherheit dienen. Grundsätzlich kann ein Schuldbrief nur einen Begünstigten sichern. Wenn also bereits ein Schuldbrief zugunsten der AG/GmbH besteht, kann derselbe Schuldbrief nicht ohne Weiteres zur Absicherung eines Kredits für den privaten Anteilskäufer verwendet werden. Ein Darlehen der Gesellschaft an den Aktionär ist möglich, sofern die finanzielle Lage dies erlaubt und marktgerechte Bedingungen eingehalten werden.
Im Fall einer AG/GmbH ohne Grundstücke kann die natürliche Person, die die Aktien/Stammanteile kaufen möchte, ebenfalls eine Starthilfe erhalten. Eine Bankfinanzierung wäre ebenfalls denkbar, wobei die im Eigentum der natürlichen Person stehenden Grundstücke als Sicherheit dienen könnten. Befinden sich die Grundstücke im Privatvermögen, ist eine sorgfältige Analyse erforderlich, da die Verpfändung privater Grundstücke für eine gewerbliche Tätigkeit zu einer Umqualifizierung dieser Grundstücke als Geschäftsvermögen führen kann.
Besonderheiten der landwirtschaftlichen Gesetzgebung
BGBB und LPG
Bei jeder Übertragung von Aktien/Stammanteilen sind die landwirtschaftlichen Gesetzesbestimmungen einzuhalten.
Neben dem Landwirtschaftsgesetz und seinen Verordnungen sind die beiden anderen wichtigen Gesetztestexte das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und das Bundesgesetz über das landwirtschaftliche Pachtverhältnis (LPG).
Das BGBB sieht insbesondere Folgendes vor: “ Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten auch für eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen.„ (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Die Bestimmungen des BGBB gelten somit für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch natürliche Personen.
Die Anwendung ist jedoch im öffentlichen Recht (Erwerb, Realteilung und Zerstückelungsverbot) und im Privatrecht (erbrechtliche Zuweisung, Kaufrecht und Vorkaufsrecht, Gewinnanspruch) unterschiedlich. Im öffentlichen Recht präzisiert und erweitert die bestehende Rechtsprechung bestimmte Aspekte, die im BGBB vorgesehen sind, auf alle Übertragungen von Aktien oder Stammanteilen an Gesellschaften, die ein Grundstück oder ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzen. Im Privatrecht gibt es hingegen bisher kaum Rechtsprechung zur direkten Anwendung auf Gesellschaftsanteile.
In Bezug auf die im Eigentum stehenden Grundstücke, die Transaktionen oder die Verträge der juristischen Person selbst finden das BGBB und das LPG ebenfalls Anwendung. Es bleiben jedoch zahlreiche Grauzonen bestehen, insbesondere bei den Bestimmungen mit Familienbezug, da eine AG oder GmbH keine Erben, Ehepartner oder Verwandten im Rechtssinne hat.
Weitere Informationen über die Anwendung der verschiedenen Landwirtschaftsgesetze sind im Kapitel „Gesetze über die Landwirtschaft“ verfügbar.
Direktzahlungen und Investitionshilfen
- Der Erhalt des Anspruchs auf Direktzahlungen (sofern vorhanden) setzt bei einer Übertragung der Gesellschaft oder von Anteilen voraus, dass die spezifischen Anforderungen in diesem Bereich weiterhin erfüllt werden. Dies gilt sowohl für die neuen bewirtschaftenden Mitglieder als auch für die Gesellschaft selbst (insbesondere bezüglich der Kapitalbeteiligung und der Stimmrechtsanteile). Einzelheiten zu diesen Anforderungen finden Sie im Kapitel über den Anspruch auf Direktzahlungen.
- Dasselbe gilt für den Anspruch auf öffentliche Investitionshilfen. Die Bedingungen dazu finden Sie im Kapitel über Strukturhilfen.
Titelbild: L. Jaccard, AGRIDEA
Grafiken: AGRIDEA
Übersetzung: Florian Peyer, AGRIDEA
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