Übertragungen und Umstrukturierungen in landwirtschaftlichen AGs oder GmbHs
Bevor Sie sich die einzelnen Blätter ansehen, sollten Sie die Einleitung lesen, in der die verschiedenen Organisationsschemata erläutert werden. Änderungen des BGBB sind derzeit in Diskussion. Einige der hier dargestellten Bestimmungen könnten angepasst werden.
Wenn sich die Grundstücke im Besitz der Gesellschaft befinden, erfolgt die Übertragung des Betriebs durch die Übertragung der Aktien/Stammanteile.
Im Fall ohne landwirtschaftliche Grundstücke wird die Übertragung der Grundstücke, die der natürlichen Person gehören, in diesem Merkblatt nicht behandelt.
Mit diesem Organisationsmodell kann die Nachfolge zu einer neuen Struktur führen. Die Übertragung dieses Grundstücks kann unabhängig von der Übertragung der AG oder GmbH erfolgen.
Wenn die AG/GmbH für Nebentätigkeiten genutzt wird, gelten die beschriebenen Punkte ebenfalls, jedoch in vereinfachter Form, da sich keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Eigentum der Gesellschaft befinden.
Arten von Änderungen und Vorgehensweisen
Die Änderungen der Aktionäre/Gesellschafter erfolgen hauptsächlich durch den Kauf und Verkauf von Aktien/Stammanteilen. Je nach Situation werden hier verschiedene Fälle beschrieben.
Die neuen Gesellschafter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die bestehenden, wie etwa das Stimmrecht, Anspruch auf Gewinn und die Pflicht zur Einlage in das Gesellschaftskapital. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters kann somit das Gleichgewicht innerhalb der Gesellschaft verändern. können helfen, klare Funktionsregeln festzulegen, die die Zusammenarbeit erleichtern. Siehe Abschnitt „Statuten und Vereinbarungen„. Die Änderungen sind auch im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Agrarrechts zu prüfen (siehe “ Besonderheiten des Landwirtschaftsrechts„). Ebenso müssen die Auswirkungen des Personenwechsels aus dieser Perspektive bewertet werden.
Übertragung aller oder eines Teils der Aktien/Stammanteile
Wenn ein Aktionär/Gesellschafter seine Tätigkeit beenden und einen Nachfolger finden möchte, erfolgt dies durch die Übertragung der Aktien/Stammanteile.
Dabei ist es möglich, dass eine Person alle ihre Aktien/Stammanteile verkauft und vollständig aus der Gesellschaft ausscheidet oder nur einen Teil verkauft und weiterhin als Aktionär/Gesellschafter zusammen mit der neu eintretenden Person beteiligt bleibt.
Vorgehensweise
1. Überprüfung der statutarischen Bestimmungen
In einer AG wie auch in einer GmbH können die Statuten Bestimmungen für die Übertragung von Aktien oder Stammanteilen enthalten.
In einer GmbH muss die Abtretung von Geschäftsanteilen schriftlich erfolgen (Art. 785 OR) und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist erforderlich.
Eine Aktiengesellschaft kann grundsätzlich die Übertragung von Aktien frei vorschreiben,sofern keine gesetzlichen oder statutarischen Übertragungsbeschränkungen bestehen (Art. 685 ff. OR). Bei einer AG, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet oder Eigentümerin von landwirtschaftlichen Grundstücken ist, verlangt die landwirtschaftlichen Gesetzgebung Namensaktien und eine Kontrolle der Aktienübertragungen. Die Zustimmung der übrigen Aktionäre ist erforderlich, wenn dies bei der Gründung vorgesehen wurde.
Falls in den Statuten oder Vereinbarungen vorgesehen, muss auch ein Vorkaufsrecht der übrigen Aktionäre/Gesellschafter umgesetzt werden.
2. Genehmigung der Übertragung und Meldung an die Behörden
Insbesondere wenn die AG/GmbH Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder Grundstücks ist, muss die Übertragung der Aktien/Stammanteile von der Bodenrechtsbehörde genehmigt werden (vgl. BGer-Urteile 140 II 233 und 150 II 168 vom März 2024 sowie Abschnitt „Gesetzliche Besonderheiten„)
Die Übertragung sollte frühzeitig geplant werden, um die Zustimmung der übrigen Aktionäre/Gesellschafter und gegebenenfalls der Behörden einzuholen.
Die Änderung muss zudem dem Handelsregister und der Steuerverwaltung gemeldet werden.
3. Der Abtretungsvertrag
Die Abtretungserklärung muss schriftlich und unterschrieben sein.
- Bezeichnung der Parteien: Die Namen und Adressen von Veräusserer und Erwerber müssen angegeben werden, um die Identität der Parteien zu gewährleisten.
- Bezeichnung der zu übertragenden Stammanteile oder Aktien (Firmenname der Gesellschaft, Nennwert der Stammanteile usw.).
- Klare Willenserklärung der Parteien, die Anteile von einer Partei auf die andere zu übertragen.
- Bezugnahme auf die statutarischen Rechte und Pflichten wie im Zeichnungsschein (z. B. Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbot, Vorzugs-, Vorkaufs- und Kaufrechte, Konventionalstrafen), ausser der Erwerber ist bereits Gesellschafter (Art. 785 Abs. 2 OR)
- Das Datum der Übertragung muss aufgezeichnet werden, um die zeitliche Abfolge mehrerer Verkäufer der gleichen Aktie oder des gleichen Stammanteils eindeutig zu dokumentieren.
- Beschreibung der Gesellschaft
- Details zur Gesellschafterstruktur
- Verkaufspreis der Aktien/Stammanteile
- Zahlungsmodalitäten
- Regelung der Gesellschafter-Darlehen
- Garantien
- Bezieht sich auf das Funktionieren der Gesellschaft. Beispiel: Entwehrungsgarantie: Sie sichert dem Erwerber zu, dass der Veräusserer den Verkauf nicht rückgängig macht und keine früheren Rechte an den übertragenen Anteilen geltend macht. Diese Garantie ist in der Regel zeitlich unbegrenzt.
- Bezieht sich auf Aktive und Passive. Beispiel: Die Passivgarantie: Sie ermöglicht es dem Übergeber, sich gegen mögliche Schulden und Belastungen abzusichern, die ihm zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht bekannt waren. Diese Garantie kann zeitlich begrenzt sein und/oder eine Obergrenze in Abhängigkeit von der Höhe der abgedeckten Schulden haben.
Die Handelsregisterämter der Kantone stellen teilweise Musterverträge zur Abtretung von Stammanteilen bereit (siehe z.B. Kanton BE, BS, LU, SG, ZH).
Wenn die Übertragung die in den Statuten festgelegte Aufteilung der Aktien/Stammanteile verändert oder wenn die Statuten eine öffentliche Beurkundung vorsehen, muss ein Notar beigezogen werden.
4. Anpassung der Statuten und Aktualisierung des Registers
Nach der Übertragung ist es notwendig, das Register der Aktionäre oder Gesellschafter zu ändern, um den Namen des neuen Inhabers der Aktien/Stammanteile einzutragen. Wenn die Aufteilung der Aktien/Stammanteile geändert wird, müssen auch die Statuen geändert werden. Im Falle einer GmbH muss der Vertrag beim Handelsregister eingereicht werden, um die Übertragung der Stammanteile zu bestätigen.
Die Übertragung von Aktien oder Stammanteilen ist ein komplexer Vorgang, der fundierte Kenntnisse der rechtlichen und steuerlichen Vorschriften erfordert. Es wird empfohlen, sich von Fachpersonen (Notar, Jurist, Treuhänder) begleiten zu lassen.
Festlegung des Verkaufspreises
Mehrere Faktoren beeinflussen die Preisbestimmung:
- Gesetzliche Vorgaben der BGBB
Bei Übertragungen innerhalb der Familie kann die Zuweisung des Unternehmens zum Ertragswert (Art. 17 BGBB + Zuschlag gemäss Art. 18 BGBB) und anderer Vermögenswerte zum Nutzwert verlangt werden. Dies gilt nur für Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, deren Vermögenswerte hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen bestehen (Art. 4, Abs. 2 BGBB).
Ausserhalb der Familie ist die Einhaltung des zulässigen Preises (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB) für alle Übertragungen zwingend, da alle Übertragungen bewilligungspflichtig sind (vgl. BGer-Urteile 140 II 233 und 150 II 168 vom März 2024 – siehe “ Besonderheiten in Bezug auf die Agrargesetzgebung„).
- Statutarische Bestimmungen. Die Statuten können Preisregelungen enthalten (z. B. Verkauf zum Nennwert), z.B. den Verkauf von Aktien oder Anteilen zum Nennwert. Diese Bestimmungen sind nur möglich und gültig, wenn die oben genannten Bedingungen des BGBB eingehalten werden.
- Wenn die Bedingungen des BGBB und der Statuten erfüllt sind und es keine anderen Sonderbestimmungen gibt, wird der Preis frei zwischen den Parteien vereinbart. Üblicherweise berücksichtigt werden: der Wert der Aktiven und Passiven, das Ertragspotenzial, die Marktverhältnisse, stille Reserven (diese bleiben in der Gesellschaft und werden daher zum Zeitpunkt des Verkaufs mit der damit verbundenen latenten Steuer potentiell bewertet), erworbene Rechte….
Eintritt einer zusätzlichen Person mit Kapitaleinlage
In einer Gesellschaft ist es auch möglich, einen neuen Aktionär oder Gesellschafter durch eine Kapitalerhöhung aufzunehmen. Dazu ist ein Verfahren erforderlich, das eine Änderung der Statuten und die Eintragung im Handelsregister umfasst. Die Kapitalerhöhung muss, falls notwendig, in der Generalversammlung gemäss den statutarischen Bestimmungen beschlossen werden.
Vorgehensweise
1. Prüfung der Statuten
Die Statuten der AG/GmbH sind zu prüfen, um festzustellen, ob besondere Bestimmungen für den Eintritt neuer Aktionäre/Gesellschafter und Kapitaländerungen bestehen. Es kann eine qualifizierte Mehrheit (z. B. 2/3 der Stimmen) erforderlich sein.
2. Beschluss der Generalversammlung
Eine Generalversammlung muss einberufen werden, um über die Kapitalerhöhung (gemäss den statuarischen Bedingungen) und den Eintritt des neuen Gesellschafters zu entscheiden. Wenn die Statuten dies vorsehen, kann ein Zustimmungsverfahren mit Abstimmung der Gesellschafter erforderlich sein. Es ist möglich, dass die Gesellschaft vom neuen Gesellschafter verlangt, mehr als den Nennwert einzuzahlen (Agio).
3. Statutenänderung und Dokumentation
Die Änderung der Statuten (insbesondere eine Kapitalerhöhung) wird gemäss der Beschlüssen angepasst. Es muss ein Protokoll der Generalversammlung, ein Einbringungsvertrag (wenn der Gesellschafter Vermögen einbringt) und eine Anmeldung für das Handelsregister erstellt werden.
4. Eintragung im Handelsregister
Die von allen Gesellschaftern ordnungsgemäss unterzeichnete Änderungsanmeldung muss an das Handelsregister übermittelt werden.
5. Liberierung des Kapitals
Wenn die Kapitalerhöhung akzeptiert wird, muss der neue Gesellschafter seinen Anteil am Kapital einzahlen, entweder in bar oder als Sacheinlagen (die von einem Sachverständigen bewertet und in einem Einbringungsvertrag formalisiert werden). Auch hier ist es möglich, dass die Gesellschaft von dem neuen Gesellschafter verlangt, einen Zuschlag zum Nennwert (Agio) zu zahlen.
6. Kosten
Es fallen Kosten für die Statutenänderung, die Handelsregistereintragung und ggf. die Bewertung von Sacheinlagen an. Wenn das Stammkapital 1 Million Franken übersteigt, kann eine Stempelsteuer fällig werden.
Empfehlung: Ziehen Sie einen Fachmann (Notar, Treuhänder) hinzu, um die Schritte korrekt umzusetzen.
Austritt einer Person ohne Ersatz
Grundsätzlich erfolgt der Austritt in einer Kapitalgesellschaft durch den Verkauf der Beteiligung (Aktien, Stammanteile). Dies ist jedoch nicht immer möglich, z. B. wenn kein Käufer gefunden wird oder die Statuten den Verkauf stark einschränken. Die Regeln unterscheiden sich zwischen AG und GmbH.
Austritt der Aktionäre aus einer AG
Der Austritt ist nur durch Übertragung der Aktien möglich, wie unter dem Punkt „Übertragung von Aktien oder Anteilen“ beschrieben. Dies kann durch Verkauf an verbleibende Aktionäre erfolgen, sofern diese zustimmen. Die Gesellschaft selbst kann eigene Aktien bis max. 10 % (in bestimmten Fällen 20 %) zurückkaufen.
Austritt der Gesellschafter aus der GmbH
Gerichtlicher Austritt (Art. 822, Abs. 1 OR)
Ein Gesellschafter kann aus wichtigen Gründen den Austritt gerichtlich beantragen. Dieses Recht ist zwingend und kann nicht durch die Statuten eingeschränkt werden.
Wichtige Gründe sind z. B. Streitigkeiten, Interessenkonflikte, Unmöglichkeit der gemeinsamen Geschäftsführung, willkürliche Verweigerung der Zustimmung zur Anteilsübertragung…
Statutarisches Austrittsrecht (Art. 822, Abs. 2 OR)
Die Statuten können ein Austrittsrecht vorsehen und an Bedingungen knüpfen. Es darf nicht erschwert, sondern nur erleichtert werden (z. B. Austritt bei wesentlicher Änderung des Gesellschaftszwecks).
Gemeinsamer Austritt (Art. 822a OR)
Da der Austritt eines Gesellschafters für die anderen beteiligten Personen nachteilig sein kann, sieht das Gesetz eine Regelung für einen gemeinsamen Austritt vor. Wenn ein Gesellschafter einen Antrag auf Austritt aus wichtigem Grund stellt oder aufgrund eines statuarischen Austrittsrechts seinen Austritt erklärt, müssen die Geschäftsführer die übrigen Gesellschaftern unverzüglich informieren. Wenn andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung eine Klage aus wichtigem Grund einreichen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle ausscheidenden Gesellschafter gleich zu behandeln.
Ausschluss von Gesellschaftern (Art. 823 OR)
Die Gesellschaft kann einen Gesellschafter aus wichtigen Gründen gerichtlich ausschliessen (Art. 823 Abs. 1 OR). Zudem können die Statuten vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung einen Ausschluss beschliessen kann, wenn bestimmte Gründe vorliegen (Art. 823 Abs. 2 OR).
Die Gesellschaft besteht mit denselben Aktionären/Gesellschaftern weiter, bleibt Eigentümerin und verpachtet an Dritte
Wenn niemand daran interessiert ist, eine AG oder GmbH, die landwirtschaftliche Grundstücke besitzt, zur Bewirtschaftung zu übernehmen, kann vor einer allfälligen Auflösung oder Liquidation geprüft werden, ob die Gesellschaft ihren Betrieb verpachtet. In diesem Fall sind die Aktionäre oder Gesellschafter nicht mehr in der Bewirtschaftung tätig.
Wenn niemand daran interessiert ist, eine AG oder GmbH, die landwirtschaftliche Grundstücke besitzt, zur Bewirtschaftung zu übernehmen, kann – bevor eine Auflösung/Liquidation in Betracht gezogen wird – geprüft werden, ob die Gesellschaft ihren Betrieb verpachtet. Die Aktionäre/Gesellschafter sind dann nicht mehr aktiv in der Bewirtschaftung tätig.
In dieser Konstellation ist es möglich, dass die Gesellschaft als Immobiliengesellschaft mit steuerlichen Folgen angesehen wird.
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung
Die Besteuerung des Verkaufs von Aktien/Stammanteilen hängt stark von deren Qualifikation ab, insbesondere ob sie im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten werden (siehe Kriterien).
Der erzielte Gewinn (Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis) wird als ordentliches Einkommen (Einkommenssteuer und AHV) für den Verkäufer besteuert, wenn die gehaltenen Aktien/Anteile im Geschäftsvermögen sind. Im Falle eines Verkaufs von Aktien/Anteilen im Privatvermögen ist der Gewinn steuerfrei.
Diese Steuerbefreiung kann besonders attraktiv erscheinen und eine interessante Lösung für eine steuerlich vorteilhafte Unternehmensübertragung darstellen. Allerdings muss ein entscheidender Punkt berücksichtigt werden: die Finanzierung des Kaufs der Anteile durch den Nachfolger. Dieser wird höchstwahrscheinlich einen Kredit aufnehmen müssen, um den Kauf der Anteile zu finanzieren. Da die Vermögenswerte (immobile und mobile Güter) im Eigentum der Gesellschaft verbleiben und der Käufer nur Anteile erwirbt, ist es oft schwierig, einen Kredit zu erhalten, da reale Sicherheiten fehlen. In solchen Fällen kann der Erwerber bevorzugen, die Vermögenswerte der Gesellschaft statt der Anteile direkt zu erwerben, was einer Liquidation der Gesellschaft nahekommt.
Wichtig: Der Käufer übernimmt die Bilanz der Gesellschaft und damit auch latente Steuerlasten (z. B. stille Reserven).
Siehe Beispielrechnungen (in Vorbereitung).
Finanzierung des Kaufs der Gesellschaftsanteile durch den Käufer und bestehende Finanzierungen
Status laufender Finanzierungen
Bei bestehenden Finanzierungen mit besonderen Bedingungen (z. B. kantonale Landwirtschaftskredite) muss bei jeder Änderung der Aktionäre/Gesellschafter geprüft werden, ob die Förderkriterien weiterhin erfüllt sind. Andernfalls ist eine Rückzahlung erforderlich.
Achtung: Wenn die natürliche Person, die Anteile hält, als Bürge für Kredite fungiert, muss die Fortführung der Bürgschaft bei deren Austritt geklärt werden.
Finanzierung des Kaufs von Anteilen/Aktien
Für den Kauf von Aktien/Anteilen kann ein Investitionskredit als Starthilfe beantragt werden. Sicherheiten müssen jedoch in jedem Fall entweder von der natürlichen Person, die Eigentümerin der Grundstücke ist (bei AG/GmbH ohne Grundstücke), oder von der juristischen Person (bei AG/GmbH mit Grundstücken) geleistet werden.
Bei einer AG/GmbH mit Grundstücken wird der Kaufpreis für die Anteile sicherlich hoch sein und kann praktisch nur durch eine Starthilfe finanziert werden. Es ist nicht sicher, ob Banken eine Finanzierung akzeptieren, wenn die Grundstücke der Gesellschaft als Sicherheit dienen. Grundsätzlich kann ein Schuldbrief nur einen Begünstigten sichern. Wenn also bereits ein Schuldbrief für die AG/GmbH selbst besteht, kann derselbe Schuldbrief nicht zur Sicherung der natürlichen Person verwendet werden, die die Aktien/Stammanteile hält. Ein Darlehen der Gesellschaft an den Aktionär ist möglich, sofern die finanzielle Lage dies erlaubt und marktgerechte Bedingungen eingehalten werden.
Im Fall einer AG/GmbH ohne Grundstücke kann die natürliche Person, die die Aktien/Stammanteile kaufen möchte, ebenfalls eine Starthilfe erhalten. Eine Bankfinanzierung wäre ebenfalls denkbar, wobei die im Eigentum der natürlichen Person stehenden Grundstücke als Sicherheit dienen könnten. Befinden sich die Grundstücke im Privatvermögen, ist eine sorgfältige Analyse erforderlich, da die Verpfändung privater Grundstücke für eine gewerbliche Tätigkeit zu einer Umqualifizierung dieser Grundstücke als Geschäftsvermögen führen kann.
Besonderheiten der landwirtschaftlichen Gesetzgebung
BGBB und LPG
Bei jeder Übertragung von Aktien/Stammanteilen sind die landwirtschaftlichen Vorschriften einzuhalten.
Neben dem Landwirtschaftsgesetz und seinen Verordnungen sind die beiden anderen wichtigen Gesetztestexte das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und das Bundesgesetz über das landwirtschaftliche Pachtverhältnis (LPG).
Das BGBB sieht insbesondere Folgendes vor: “ Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten auch für eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen.„ (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Die Bestimmungen des BGBB gelten somit für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch natürliche Personen.
Die Anwendung ist jedoch für das öffentliche Recht (Erwerb, Realteilung und Parzellierung) und das Privatrecht (Erbteilung, Kaufrecht und Vorkaufsrecht, Gewinnanspruch) unterschiedlich. Für das öffentliche Recht präzisiert und erweitert die bestehende Rechtsprechung bestimmte Aspekte, die im BGBB vorgesehen sind, auf alle Übertragungen von Aktien oder Stammanteilen an Gesellschaften, die ein Grundstück oder ein landwirtschaftliches Unternehmen besitzen. Für das Privatrecht gibt es derzeit keine Rechtsprechung.
Für die Vermögenswerte im Eigentum, die Transaktionen oder Verträge der juristischen Person selbst gelten ebenfalls das BGBB und das LPG, es bestehen jedoch zahlreiche Grauzonen, insbesondere bei Bestimmungen, die sich auf die Familie beziehen, da eine AG/GmbH keine Erben, Ehepartner oder Verwandten hat.
Weitere Informationen über die Anwendung der verschiedenen Landwirtschaftsgesetze sind im Kapitel „Gesetze über die Landwirtschaft“ verfügbar.
Direktzahlungen und Investitionshilfen
- Der Erhalt des Anspruchs auf Direktzahlungen (falls zutreffend) bei einer Übertragung der Gesellschaft oder von Anteilen setzt voraus, dass weiterhin die spezifischen Anforderungen in diesem Bereich erfüllt werden, sowohl durch die neuen bewirtschaftenden Mitglieder als auch durch die Gesellschaft selbst (insbesondere Kapitalbeteiligungen und Stimmrechte). Details zu diesen Anforderungen finden Sie im Kapitel über den Anspruch auf Direktzahlungen.
- Dasselbe gilt für den Anspruch auf öffentliche Investitionshilfen. Die Bedingungen dazu finden Sie im Kapitel über strukturelle Beihilfen.
Titelbild: L. Jaccard, AGRIDEA
Grafiken: AGRIDEA
Übersetzung: Florian Peyer, AGRIDEA
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