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Biodiversitätsförderflächen

Übersicht über anrechenbare und beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen (BFF) und Nützlingsstreifen

BFF und NützlingsstreifenKultur-Code
BLW
AnrechenbarkeitBeiträge
QualitätsstufeVernetzung
III
Wiesen und Weiden AnrechenbarkeitQIQIIVernetzung
Extensiv genutzte Wiesen611xxxx
Wenig intensiv genutzte Wiesen612xxxx
Streueflächen851xxxx
Extensiv genutzte Weiden617xxxx
Waldweiden618xxxx
Uferwiesen635xx x
Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet931  x 
Acker (BFF auf Acker) AnrechenbarkeitQIQIIVernetzung
AckerschonstreifenAttribut der Kulturxx x
NEU! Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche(1)(3)572xx  
Buntbrachen(1)556xx x
Rotationsbrachen(1)557xx x
Säume auf Ackerfläche(2)559xx x
NEU! Getreide in weiter ReiheAttribut der Kultur(x)(5)x x
Dauerkulturen und Gehölze AnrechenbarkeitQIQIIVernetzung
Hochstamm-Feldobstbäume921, 922, 923xxxx
Standortgerechte Einzelbäume und Alleen924x  x
Hecken, Feld- und Ufergehölze852xxxx
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt717x xx
NEU! Nützlingsstreifen in Dauerkulturen(1)(3)(4)Attribut der Kulturxx  
Andere AnrechenbarkeitQIQIIVernetzung
Wassergräben, Tümpel, Teiche904x   
Ruderalflächen, Steinhaufen, -wälle905x   
Trockenmauern906x   
Regionsspezifische BFF auf LN695x  x
Regionsspezifische BFF ausserhalb LN908x   

1Bunt- und Rotationsbrachen sowie Nützlingsstreifen nur Talzone (TZ) und Hügelzone (HZ)
2Saum auf Ackerfläche nur TZ bis Bergzone (BZ) I, II
3Nützlingsstreifen werden nicht im Rahmen der Biodiversitätsförderflächen (BFF) gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) sondern im Rahmen der Produktionssystembeiträge (PSB) gefördert.
4Der Beitrag wird immer für exakt 5 % der angemeldeten Fläche der Dauerkultur ausbezahlt.

5Getreide in weiter Reihe darf von den Betrieben, die die 3,5% BFF auf Ackerfläche ab 2025 erfüllen müssen (>3ha offene Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone), an den angemessenen Anteil BFF angerenchnet werden. Alle anderen Betriebe dürfen Getreide in weiter Reihe nicht anrechnen.

Die Kantone können zudem für artenreiche Lebensräume Vereinbarungen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) abschliessen. Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie die kantonale Fachstelle für Naturschutz.

Hinweis zur Anforderung 3,5 % BFF auf Ackerland:

  • Ab 2025 müssen Betriebe mit > 3 ha offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone mindestens 3,5 % ihrer Ackerfläche (inkl. Kunstwiese) in diesen Zonen mit Biodiversitätsförderflächen anlegen.
  • Anrechenbar sind: Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen, Saum auf Ackerfläche, regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche auf der offenen Ackerfläche, Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche sowie Getreide in weiter Reihe.
  • Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Getreide in weiter Reihe erfüllt werden. Betriebe, die Flächen mit Getreide in weiter Reihe für die Anrechnung an die 3,5 % anlegen, dürfen genau diese Fläche ab 2024 auch an die 7 % Biodiversitätsförderfläche (resp. 3,5 % bei Spezialkulturen) auf dem Landwirtschaftsbetrieb anrechnen lassen.
  • Alle anderen Betriebe können Getreide in weiter Reihe weiterhin nicht an den geforderten Anteil an Biodiversitätsförderflächen anrechnen lassen.
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